BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1975/18 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Juli 2018 - 8 Sa 121/17 -,
b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2017 - 5 AZB 61/17 -,
c) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2017 - 8 Sa 14/16 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
am 26. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm Prozesskostenhilfe mit der Begründung verwehrt wurde, dass er seine Vermögensverhältnisse angeblich nicht vollständig und richtig dargelegt und durch Dokumente belegt hätte. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
2
Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 25.000 Euro festgesetzt.
3
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
4
2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Die materiell-monetäre Bedeutung der Beiordnung und die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen nicht für eine Erhöhung des Streitwerts. Es handelt sich um eine typische Kammerentscheidung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen längst entschieden waren.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.