BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 198/08 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die
Teileinziehung einer öffentlichen Straße zum Gegenstand
haben.
2
1. Der Beschwerdeführer ist unter der im
Rubrum genannten Firma Inhaber eines Omnibusunternehmens, das
im Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz
(im Folgenden: PBefG) betreibt, darunter eine Buslinie über
den südlichen Marktplatz. Mit Bescheid vom 23. Januar 2003
erließ die Stadt unter Anordnung des Sofortvollzuges die im
Ausgangsverfahren gegenständliche Verfügung, mit der sie den
südlichen Teil des Marktplatzes als Straße teilweise einzog
und auf den Fußgängerverkehr beschränkte. Damit sollte die
Fußgängerzone erweitert und ein Busverkehr auf diesem Teil
des Marktplatzes ausgeschlossen werden. Die Ziele der
Maßnahme waren die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die
Stärkung des Einzelhandels, die Erhöhung der
Aufenthaltsqualität sowie städtebauliche und
verkehrsplanerische Gründe. Für das Busliniennetz sollte eine
alternative Routenführung gefunden werden.
3
Der gegen diese Verfügung eingelegte
Widerspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 8.
Juli 2004 zurückgewiesen. Ein Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.
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Der Beschwerdeführer erhob gegen die
Teileinziehungsverfügung Klage, die vom Verwaltungsgericht
durch Urteil vom 8. Mai 2007 abgewiesen wurde. Zur Begründung
führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei unzulässig,
weil es dem Beschwerdeführer an der Klagebefugnis gemäß
§ 42 Abs. 2 VwGO fehle. Die Teileinziehung der Straße
könne ihn nicht in subjektiven Rechten verletzen. Nach
§ 13 Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg in der
Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl S. 330; im Folgenden: StrG BW)
bestehe kein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des
Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen. Daher werde der
Benutzer einer Straße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs
nicht in subjektiven Rechten verletzt. Auch aus einem von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb könne der Beschwerdeführer
vorliegend keine Klagebefugnis ableiten, weil Art. 14 GG
keinen Schutz vor dem Wegfall von Erwerbschancen biete. Aus
dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach dem
Personenbeförderungsgesetz eine Linienverkehrsgenehmigung
erteilt worden sei, ergebe sich ebenfalls keine
Klagebefugnis. Die personenbeförderungsrechtlichen
Vorschriften räumten einem Unternehmer kein subjektives Recht
auf Aufrechterhaltung des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs
an bestimmten von ihm befahrenen Straßen ein. Die Benutzung
der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze halte sich in
gleicher Weise im Rahmen des Gemeingebrauchs wie der
(nicht-öffentliche) Individualverkehr. Aus den Vorschriften
des Personenbeförderungsrechts ergebe sich keine
„privilegierte Rechtsposition“ für den Beschwerdeführer. Eine
solche folge insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 2
PBefG, der vor der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung
die Anhörung verschiedener Behörden verlange. Auch aus der in
§ 21 Abs. 1 PBefG normierten Pflicht des Unternehmers,
den genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der
Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen
Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend
aufrechtzuerhalten, folge kein subjektives öffentliches
Recht. Entsprechendes gelte für die Regelungen über die
Fahrpläne in § 45 Abs. 2 und § 40 PBefG, weil die
Behörde deren Änderung verlangen könne, wenn sich die
maßgebenden Umstände wesentlich geändert hätten.
5
Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf
Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Er wurde vom
Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 19. Dezember 2007
abgelehnt.
6
2. Der Beschwerdeführer hat am 28. Januar 2008
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von
Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 sowie von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 GG. Zur
Begründung führt er aus, das Recht auf effektiven
Rechtsschutz sei verletzt, weil die Gerichte § 42 Abs. 2
VwGO zu eng ausgelegt hätten. § 42 Abs. 2 VwGO setze
voraus, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten durch
den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht
offensichtlich und eindeutig unmöglich erscheine. Diese
Voraussetzung hätten die Gerichte unzumutbar eng gehandhabt.
Denn wegen des sich aus dem Personenbeförderungsrecht
ergebenden gesteigerten Gemeingebrauchs und wegen
Art. 14 Abs. 1 GG habe ihm ein subjektives öffentliches
Recht zugestanden. Jedenfalls hätten die Gerichte vorliegend
das Bestehen eines solchen Rechts erst im Rahmen der
Begründetheitsprüfung verneinen dürfen. Ansonsten gäbe es für
die Teileinziehung einer Straße keinen Rechtsschutz. Darüber
hinaus sei auch sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1
GG verletzt, weil die Gerichtsentscheidungen der
Eigentumsgarantie nicht hinreichend Rechnung getragen hätten.
Art. 14 Abs. 1 GG umfasse auch das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Aus der
Linienverkehrsgenehmigung folge nicht nur die Pflicht zur
Betreibung des Linienverkehrs und zum Anfahren der
zugewiesenen Haltestellen, sondern auch ein vermögenswertes
Recht, das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werde. Dieser
Vermögenswert sei durch die Teileinziehung zunichte gemacht
worden. Die Umgestaltung des Linienverkehrs führe zu einem
Rückgang der Kundenzahlen. Schließlich verletzten die
Gerichtsentscheidungen auch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 31 GG. Die auf Landesstraßenrecht
beruhende Teileinziehung einer Straße führe dazu, dass eine
auf Bundesrecht beruhende bestandskräftige
Linienverkehrsgenehmigung gegenstandslos werde. Damit werde
der in Art. 31 GG normierte Vorrang des Bundesrechts
verletzt.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Den von
der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie können auf der
Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne ernstliche
Zweifel beantwortet werden. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung eines
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die
Verfassungsbeschwerde ist in der Sache ohne Aussicht auf
Erfolg.
8
1. Die geltend gemachte Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht feststellbar.
9
a) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den
Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte
durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet
wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte
anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes.
Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263
; 40, 272 ; 77, 275
). Allerdings eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG nur
demjenigen den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in
seinen Rechten verletzt ist. Es genügt weder die Verletzung
nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von
Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des
Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine
Reflexwirkung haben (vgl. BVerfGE 31, 33 ).
Denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger keine
allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern
trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris
Rn. 22).
10
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben verletzen die
hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen Art. 19 Abs. 4
GG nicht.
11
Die Gerichtsentscheidungen gehen nicht von
einem unzumutbar engen Verständnis der in § 42 Abs. 2
VwGO normierten Voraussetzung für die Zulässigkeit einer
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus.
12
Nach der genannten Vorschrift ist eine Klage
vor den Verwaltungsgerichten nur dann zulässig, wenn der
Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende
Meinung der Literatur lassen es hierfür ausreichen, dass die
behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist
danach bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener
subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und
eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C
35.00 -, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl.
2007, § 42 Rn. 66; Wahl/Schütz,
in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42
Rn. 64 ff. ). Die genannte
Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO verlangt jedoch zudem,
dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die
abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu
dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers
befinden. Nicht erforderlich ist danach, dass der unter diese
Normen zu subsumierende Sachverhalt tatsächlich vorliegt.
Diesbezüglich wird nur auf die Möglichkeit abgestellt. Die
abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von
subjektiven Rechten muss dagegen tatsächlich bestehen (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 66;
Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
§ 42 Rn. 64 ff. ). Dieser
Maßstab für die Prüfung der Voraussetzungen des § 42
Abs. 2 VwGO wurde von den hier angegriffenen Entscheidungen
der Sache nach angewandt, weil sie bereits im Rahmen der
Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO das Vorhandensein einer
Norm verneinten, die einem Kläger in der Situation des
Beschwerdeführers abstrakt subjektive Rechte verleiht.
13
Die Anwendung dieses Maßstabs ist im Lichte
der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden,
weil dadurch der Rechtsschutz des Betroffenen nicht
unzumutbar erschwert wird. Denn bei der Frage, ob die
streitentscheidenden Normen subjektive öffentliche Rechte
verleihen, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, über
die das Gericht auch schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung
entscheiden kann, ohne dass es der Ermittlung weiterer
Tatsachen durch eine Beweiserhebung bedürfte und der Kläger
durch die Verneinung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick
auf deren Erfolgsaussicht Nachteile erleiden würde. Zudem
erscheint es auch deshalb verfassungsrechtlich nicht geboten,
die bloße Behauptung eines Klägers, eine bestimmte Norm
verleihe ihm abstrakt besehen subjektive öffentliche Rechte,
für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
ausreichen zu lassen, weil Art. 19 Abs. 4 GG gerade
nicht die Möglichkeit einer Popularklage verlangt. Verneinen
die Verwaltungsgerichte die Klagebefugnis, so überprüfen sie
abschließend und sachlich uneingeschränkt, ob solche Rechte
bestehen können. Eine mit der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke bleibt
damit nicht offen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 22. August 1994 - 1 BvR 1767/91, 1 BvR
1117/92 -, juris Rn. 10).
14
2. Auch die geltend gemachte Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG bei der Anwendung von § 42 Abs. 2
VwGO durch die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen ist
nicht feststellbar.
15
Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall allein
Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches
Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen. Allgemein wird sich sagen lassen,
dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts
sowie seine Anwendung auf den einzelnen Fall so lange der
Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als
nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
).
16
a) Ein solcher Verstoß gegen Art. 14 GG
kann zunächst insoweit nicht festgestellt werden, als der
Beschwerdeführer aus der ihm erteilten Genehmigung für den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3
PBefG einen eigentumsrechtlichen Schutz ableitet, der im
Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO nicht beachtet
worden sei.
17
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen
gelassen, ob auch eine Betriebsgenehmigung dem Schutz von
Art. 14 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 17, 232
). Gegen eine Einbeziehung der dem
Beschwerdeführer erteilten Linienverkehrsgenehmigung in den
Schutz der Eigentumsgarantie spricht insbesondere, dass es
sich bei ihr um eine Unternehmergenehmigung handelt (vgl.
§ 3 PBefG), die nicht frei verfügbar ist (vgl. § 2
Abs. 2 Nr. 2 und § 19 PBefG). Darüber hinaus stellt die
Genehmigung eine durch das öffentliche Recht gewährte und
bestimmte Rechtsposition dar (vgl. zur Taxikonzession: BGH,
Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 -, juris
Rn. 19). Damit fehlt es an der für die Anerkennung
öffentlichrechtlicher Positionen als Eigentum notwendigen
Voraussetzung des Beruhens auf nicht unerheblicher eigener
Leistung (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl.
2009, Art. 14 Rn. 13; Michael/Morlok, Grundrechte, 2008,
Rn. 383; zum Eigenleistungskriterium vgl. BVerfGE 100, 1
).
18
Es braucht vorliegend jedoch nicht
abschließend entschieden werden, ob die dem Beschwerdeführer
erteilte Linienverkehrsgenehmigung von Art. 14 GG
geschützt ist. Denn selbst dann würde sie jedenfalls keinen
Schutz gegen die Teileinziehung einer Straße bieten, die für
den Betrieb der genehmigten Verkehrslinie benutzt wurde. Die
Nutzung einer Straße gehört zum Regelungsgegenstand des
Straßenrechts (vgl. Krämer, in: Kodal/Krämer,
Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 1 Rn. 1; von
Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes
Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 2). Der
konkrete Rahmen der Straßennutzung wird bestimmt durch eine
auf der Grundlage des Straßenrechts erlassene Widmungs- oder
Einziehungsverfügung (vgl. Herber, in: Kodal/Krämer,
Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 7 Rn. 2.3 sowie
Kap. 10 Rn. 7.3 und 16; von Danwitz, in:
Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl.
2008, 7. Kap. Rn. 5). Dagegen bezieht sich die dem
Beschwerdeführer erteilte Genehmigung für den Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen, worunter eine zwischen bestimmten
Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige
Verkehrsverbindung zu verstehen ist, auf der Fahrgäste an
bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können
(vgl. § 42 Satz 1 PBefG), nur auf die Einrichtung,
die Linienführung und den Betrieb (vgl. § 9 Abs. 1
Nr. 3 PBefG). Nach ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung
erstreckt sich die Genehmigung dagegen nicht auf die Nutzung
des zum Streckenbestand gehörenden Straßenraumes. Insoweit
folgt der Verkehr der Straße und nicht die Straße dem Verkehr
(vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. August 2003 -
5 S 1004/03 -, juris Rn. 4; Heinze,
Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 9 Rn. 4;
Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 9 PBefG Nr. 5
). Bei der Linienverkehrsgenehmigung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG handelt es sich vielmehr um eine
Genehmigung, deren Gegenstand ein bestimmtes
unternehmerisches Verhalten ist (vgl. §§ 2 f.
PBefG; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 2
Rn. 3). Diese sich aus der Literatur und der
Rechtsprechung ergebende Auslegung des Inhalts der
Linienverkehrsgenehmigung ist vom Bundesverfassungsgericht
seiner Prüfung am Maßstab der Verfassung zugrunde zu
legen.
19
b) Darüber hinaus ist auch insoweit, als sich
der Beschwerdeführer auf ein möglicherweise von der
Eigentumsgarantie geschütztes Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb beruft, eine grundsätzliche
Verkennung der Vorgaben von Art. 14 GG durch die hier
angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht ersichtlich.
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Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des
Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen
Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche
Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten
Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten
Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine
Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus
Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst
nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits
zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und
Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252
).
21
Ob und inwieweit der eingerichtete und
ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der
zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte
in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der
Eigentumsgarantie erfasst wird, hat das
Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE
51, 193 ; 68, 193 ;
105, 252 ). Ein aus dem Personenbeförderungsrecht
abgeleitetes Recht zur Nutzung der von der Teileinziehung
betroffenen Straße, das als Teil des Rechts auf den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sein
könnte, steht dem Beschwerdeführer - wie sich aus obigen
Ausführungen ergibt - jedenfalls nicht zu.
22
Es bedarf hier auch keiner Entscheidung
darüber, ob im Übrigen das vom Beschwerdeführer betriebene
Busunternehmen als solches von Art. 14 GG geschützt
wird. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, unterfällt die
Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Straße im Rahmen
des Gemeingebrauchs nicht dem Schutz des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Schutz der
Eigentumsgarantie beschränkt sich nämlich nur auf den
konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße Umsatz- und
Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für
das Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden jedoch
nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens
zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193 ). Der Schutz des
Gewerbebetriebes kann zudem nicht weiter gehen als der
Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl.
BVerfGE 58, 300 ).
23
Als solche bloße, von Art. 14 GG nicht
geschützte tatsächliche Gegebenheit ist die hier bis zur
Teileinziehung vorhandene Möglichkeit des Unternehmens des
Beschwerdeführers zur Nutzung des Marktplatzes im Rahmen des
Gemeingebrauchs zu werten. Zwar mag sich aus Art. 3
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und - sofern man den
Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb durch Art. 14 GG unterstellt - auch aus
Art. 14 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf
Ausübung eines verkehrsrechtlich unbedenklichen
Gemeingebrauchs ergeben (vgl. Steiner, in: Steiner,
Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 629; von
Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes
Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 56). Dagegen
kann aus diesen Grundrechten - entgegen der
einfachrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsrechts an
öffentlichen Straßen (vgl. § 13 Abs. 2 StrG BW) - kein
Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs einer
bestimmten Straße abgeleitet werden. Zwar wird teilweise
vertreten, es bestehe ein grundrechtlicher Anspruch darauf,
dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten einer Straße nur im
Einklang mit dem geltenden Recht und unter Berücksichtigung
der Nutzerinteressen eingeschränkt oder aufgehoben werden
dürfen (vgl. Steiner, in: Steiner, Besonderes
Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 629; von Danwitz, in:
Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl.
2008, 7. Kap. Rn. 56). Dagegen spricht jedoch, dass weder aus
den oben genannten Grundrechten noch aus dem einfachen Recht
ein Anspruch auf Begründung des Gemeingebrauchs abgeleitet
werden kann, weshalb auch dessen Beseitigung nicht in die
betreffenden Rechte eingreifen kann (vgl. Herber, in:
Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 10 Rn.
12.4 ff.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 418;
Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg,
2. Aufl. 2004 Rn. 100). In Betracht kann es allenfalls
kommen, aus den Freiheitsrechten abzuleiten, dass die
Gemeinwesen verpflichtet sind, ein öffentlichrechtliches
Straßennetz mit öffentlichrechtlichen Benutzungsrechten des
Bürgers in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen
(vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg,
2. Aufl. 2004 Rn. 100). Im Übrigen muss sich jedoch der
Benutzer mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV
C 77.67 -, juris Rn. 20).
24
Die Grundsätze, die zum sogenannten
„Anliegergebrauch“ entwickelt worden sind (vgl. dazu: BVerwG,
Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999,
S. 1341; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht
Baden-Württemberg, 2004, Rn. 101; Steiner, in: Steiner,
Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006,
S. 634 ff.), kann der Beschwerdeführer vorliegend
nicht auf ein möglicherweise von Art. 14 GG geschütztes
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
übertragen und für sich zur Begründung eines gesteigerten
Gemeingebrauchs zu Nutze machen. Denn hinsichtlich des
„Anliegergebrauchs“ wird nur der Kernbereich der
Erschließungsinteressen der Grundstückseigentümer von
Art. 14 GG vor straßenrechtlichen Veränderungen
geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ
1991, S. 358). Dass der Beschwerdeführer vorliegend
durch die Teileinziehung der Straße im Kern seiner
gewerblichen Tätigkeit betroffen ist, wurde von ihm nicht
dargetan. Die bloße Befürchtung des Rückgangs von
Kundenzahlen wegen der nun notwendigen Umgestaltung des
Linienverkehrs reicht hierzu jedenfalls nicht aus.
25
3. Schließlich ist auch die geltend gemachte
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 31 GG nicht erkennbar.
26
Art. 31 GG regelt als eine grundlegende
Vorschrift des Bundesstaatsprinzips die Lösung von
Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt
das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder
Rangstufe. Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und
setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes-
und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind.
Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden
Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen
führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine
landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des
Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 96, 345
).
27
Eine solche Kollision von Normen ist
vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die hier
einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen die Benutzung
einer Straße durch die Öffentlichkeit zum Gegenstand haben,
wohingegen die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes
über die Linienverkehrsgenehmigung das Verhalten eines
Unternehmers betreffen.
28
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.