L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 27. Februar 2007
- 1 BvR 1982/01 -
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar,
Art. 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages in der Weise
auszulegen, dass Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen
Republik, die nicht gegen fundamentale rechtsstaatliche
Grundsätze verstoßen, von einer Rücknahme nach § 44
SGB X ausgeschlossen sind.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1982/01 -
der Frau V...,
als Rechtsnachfolgerin des Herrn V...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 27. Februar 2007 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die zum Fortbestand von Verwaltungsentscheidungen der
Deutschen Demokratischen Republik nach der Herstellung der
Deutschen Einheit in Art. 19 des Einigungsvertrages
getroffene Regelung in ihrer Auslegung durch das
Bundessozialgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Im
Ausgangsverfahren ging es konkret um die Anerkennung eines
körperlichen Schadens als Folge eines Wegeunfalls nach dem
Unfallversicherungsrecht der Deutschen Demokratischen
Republik.
2
1. Die Entschädigung von Unfällen und
Krankheiten als Arbeitsunfall und Berufskrankheit war in der
Deutschen Demokratischen Republik in §§ 217 ff. des
Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBl I S. 185; im
Folgenden: AGB-DDR) geregelt. Die Vorschriften entsprachen
weithin dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nach
§ 220 Abs. 1 AGB-DDR war ein Arbeitsunfall die
Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsprozess. Die Verletzung musste durch ein plötzliches,
von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein.
Als Arbeitsunfall galt auch ein Unfall auf einem mit der
Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der
Arbeitsstelle (§ 220 Abs. 2 AGB-DDR). Gemäß
§ 222 AGB-DDR traf die Entscheidung, ob ein
Arbeitsunfall vorlag, die Betriebsgewerkschaftsleitung.
3
2. Art. 30 Abs. 5 Satz 1 des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August
1990 (BGBl II S. 889 - im Folgenden: EV) behielt die
Einzelheiten der Überleitung des Unfallversicherungsrechts
der Bundesrepublik Deutschland einem zu erlassenden
besonderen Bundesgesetz vor. Bis zum 31. Dezember 1991 sollte
das Recht der Deutschen Demokratischen Republik im
Beitrittsgebiet Geltung behalten (Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 4 EV).
4
a) Dem Gesetzgebungsauftrag kam der
Gesetzgeber mit Art. 8 des Gesetzes zur Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.
Juli 1991 (BGBl I S. 1606) nach. In die
Reichsversicherungsordnung (RVO), die damals noch die
Rechtsgrundlage des Unfallversicherungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland bildete, wurden Sonder- und
Überleitungsvorschriften für das Beitrittsgebiet eingefügt
(§§ 1150 ff. RVO). Für Arbeitsunfälle, die im
Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten waren,
sollten gemäß § 1150 Abs. 1 RVO die Regelungen der
Reichsversicherungsordnung gelten. Eine Sonderregelung
erfuhren Arbeitsunfälle, die bereits vor dem 1. Januar
1992 im Beitrittsgebiet eingetreten waren und die nach dem im
Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der
Sozialversicherung waren. Gemäß § 1150 Abs. 2
Satz 1 RVO galten diese Arbeitsunfälle als
Arbeitsunfälle im Sinne der Reichsversicherungsordnung. Dies
setzte jedoch voraus, dass die Unfälle dem für das
Beitrittsgebiet nunmehr zuständigen Träger der
Unfallversicherung vor dem 1. Januar 1994 bekannt wurden
(§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO). War dies nicht der
Fall, bestand ein Anspruch auf Leistungen nur dann, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen auch nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland verwirklicht waren (§ 1150
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO). Der Gesetzgeber wollte
aus Vertrauensschutzgründen alle bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Renten-Überleitungsgesetzes
eingetretenen Unfälle, die nach dem Sozialversicherungsrecht
des Beitrittsgebiets versichert waren, in die gesetzliche
Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung
übernehmen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn es sich
nach der Reichsversicherungsordnung nicht um einen
Arbeitsunfall gehandelt hätte.
5
b) An dieser Rechtslage änderte sich durch das
In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
zum 1. Januar 1997, das die Reichsversicherungsordnung
als Rechtsgrundlage des gesetzlichen
Unfallversicherungsrechts im Wesentlichen ablöste,
nichts.
6
3. Soweit im Zeitpunkt der Herstellung der
Deutschen Einheit bereits Verwaltungsakte der zuständigen
Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, wie etwa über
die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall,
vorlagen, regelt Art. 19 EV deren Fortbestand. Die
Vorschrift lautet:
7
Fortgeltung von Entscheidungen der
öffentlichen Verwaltung
8
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene
Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben
wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses
Vertrags unvereinbar sind. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten
unberührt.
9
In der Denkschrift zum Einigungsvertrag
(BTDrucks 11/7760, S. 364) ist zu Art. 19
ausgeführt:
10
Die Bestimmung stellt klar, dass die
Wirksamkeit von Verwaltungsakten, die von Behörden der
Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind,
grundsätzlich nicht mit dem Wegfall der erlassenden
Körperschaft endet. Sie werden jedoch unwirksam, soweit der
Vertrag oder eine andere Rechtsvorschrift dies bestimmt. Im
Übrigen können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 2
oder nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
aufgehoben (zurückgenommen, widerrufen) werden. Die
Bestimmung berührt nicht besondere Regelungen des Vertrages
zur Fortgeltung von Verwaltungsentscheidungen, insbesondere
Artikel 41 und Anlage III.
11
1. Der 1926 geborene und zwischenzeitlich
verstorbene ursprüngliche Beschwerdeführer (im Folgenden:
Versicherter) rutschte im Februar 1984 auf dem Weg zur Arbeit
bei Glatteis aus. Dabei zog er sich eine Prellung des linken
Knies zu. Im September 1984 wurde sein linker Unterschenkel
nach einem akuten Arterienverschluss amputiert. Er beantragte
bei der insoweit zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung des
"Volkseigenen Betriebes (VEB) Energiebau" im Juni 1985, die
Amputation des Unterschenkels als Folge des Wegeunfalls
anzuerkennen. Dies wurde im Dezember 1985 abgelehnt. Die
aufgetretenen Durchblutungsstörungen und die nachfolgende
Amputation seien keine Unfallfolge. Es handele sich vielmehr
nach der eingeholten medizinischen Stellungnahme um eine
anlagebedingte Erkrankung.
12
2. Nach der Herstellung der Deutschen Einheit
beantragte der Versicherte im Juli 1991 bei der nun für ihn
zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung seiner
Unterbeinamputation als Folge eines Arbeitsunfalls. Aufgrund
der unfallbedingten Prellung des Knies habe sich ein
Blutgerinnsel gebildet, das zu dem Arterienverschluss geführt
habe. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag mit Bescheid
vom September 1992 ab. Es bestehe kein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem Sturz auf das linke Knie und der
Notwendigkeit der Amputation.
13
3. Widerspruch und Klage blieben zunächst ohne
Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallhergang, dem
Verletzungsmuster und dem festgestellten akuten arteriellen
Verschluss nicht wahrscheinlich. Das Landessozialgericht gab
dagegen der Klage statt. Der Verlust des linken
Unterschenkels des Versicherten sei Folge des im Februar 1984
erlittenen Arbeitsunfalls. Die Berufsgenossenschaft sei
verpflichtet, dem Versicherten unter Rücknahme des Bescheides
der Betriebsgewerkschaftsleitung vom Dezember 1985 nach
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) eine Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vom Hundert ab dem
1. Januar 1987 zu gewähren.
14
a) Ob ein Versicherungsfall vorliege,
beurteile sich gemäß § 215 Abs. 1 SGB VII in Verbindung
mit § 1150 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RVO nach
dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik. Denn der
Unfall habe sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet. Der
Versicherte habe ihn der Berufsgenossenschaft vor dem
31. Dezember 1993 bekannt gegeben. Durch den Sturz auf
dem Weg zu seiner Tätigkeit habe er einen Arbeitsunfall im
Sinne des § 220 Abs. 1 Satz 2 AGB-DDR erlitten. Die
Amputation des Unterschenkels sei die Folge dieses
Arbeitsunfalls.
15
b) Art. 19 Satz 2 EV stehe der Anwendung
des § 44 Abs. 1 SGB X nicht entgegen. Nach
seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte sei
Art. 19 EV so zu lesen, dass sein Satz 2
zusätzliche Aufhebungsmöglichkeiten für Verwaltungsakte
begründe, die neben den Aufhebungsmöglichkeiten nach den
allgemeinen Vorschriften des jeweiligen
Verwaltungsverfahrensrechts zur Anwendung kommen sollen. Denn
Satz 3 des Art. 19 EV ordne an, dass die Vorschriften
über die Bestandskraft von Verwaltungsakten "im übrigen"
unberührt blieben. Art. 19 Satz 1 EV stelle
Verwaltungsentscheidungen der Deutschen Demokratischen
Republik mit solchen der Bundesrepublik Deutschland formal
gleich. Diese Gleichstellung müsse auch die in Satz 3
erwähnten allgemeinen Aufhebungsmöglichkeiten erfassen.
16
4. Auf die Revision der Berufsgenossenschaft
hob das Bundessozialgericht das Urteil des
Landessozialgerichts auf und wies die Berufung des
Versicherten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurück. Der
den Anspruch auf Unfallrente ablehnende Bescheid der
beklagten Berufsgenossenschaft erweise sich im Ergebnis als
rechtmäßig. Die Berufsgenossenschaft sei an den Bescheid vom
Dezember 1985, der dem Versicherten in der Deutschen
Demokratischen Republik erteilt worden sei, im Sinne von
§ 77 SGG gebunden. Art. 19 EV schließe eine
Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 44 Abs. 1
SGB X aus.
17
a) Der Senat habe in inzwischen ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass Verwaltungsakte der
Deutschen Demokratischen Republik, die vor Wirksamwerden des
Beitritts ergangen seien, grundsätzlich wirksam blieben. Sie
könnten nur aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages
unvereinbar seien. Dieser grundsätzliche Ausschluss der
Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X gelte für
- möglicherweise - rechtswidrige, nicht
begünstigende Verwaltungsakte in der Deutschen Demokratischen
Republik nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in
gleicher Weise wie für rechtswidrige, begünstigende
Verwaltungsakte. Auch die Aufhebung und Änderung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1
SGB X seien nach Art. 19 Satz 3 EV nur möglich,
wenn die Änderung der Verhältnisse nach dem 31. Dezember
1990 eingetreten sei.
18
b) Die gegenteilige Rechtsauffassung des
Landessozialgerichts überzeuge nicht. Der Wortlaut der vom
Berufungsgericht zu Art. 19 EV herangezogenen
Denkschrift der Vertragsparteien sei keineswegs zwingend
dahingehend zu verstehen, dass "nur" der Fortbestand der von
Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen
Verwaltungsakte trotz des Wegfalls dieser Behörden gesichert
und der Deutschen Demokratischen Republik rückwirkend das
Rechtssystem der alten Bundesrepublik Deutschland
übergestülpt werden sollte. Dies widerspreche im Übrigen den
allgemeinen Grundsätzen über das In-Kraft-Treten von
Gesetzen. Diese erfassten, sofern keine mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu
vereinbarenden, abweichenden Übergangsregelungen geschaffen
würden, grundsätzlich nur Tatbestände, die nach dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten seien. Sofern - wie
hier - eine Rückwirkung von Rechtsfolgen nicht angeordnet
worden sei, wirke der zum 1. Januar 1991 in Kraft
getretene § 44 Abs. 1 SGB X nur für
Sachverhalte, die nach seinem In-Kraft-Treten einträten.
19
Aus dem Einigungsvertrag ergebe sich, dass die
Vorschriften des Art. 1 und 2 SGB X - und
damit auch dessen § 44 - für den Bereich der
Krankenversicherung, Rentenversicherung und
Unfallversicherung erst ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden
seien. Die vor In-Kraft-Treten des SGB X verwirklichten
Tatbestände seien einer Überprüfung im Rahmen der §§ 44,
45 und § 48 Abs. 3 SGB X entzogen. Für diese
Tatbestände biete Art. 19 Satz 2 EV entgegen der
Auffassung des Landessozialgerichts nicht zusätzliche,
sondern die alleinigen Aufhebungsmöglichkeiten. Diese
Auslegung weiche auch nicht von der Rechtsprechung der
anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
20
c) Aufgrund der bindenden Feststellungen des
Landessozialgerichts sei nicht anzunehmen, dass die
Voraussetzungen des Art. 19 Satz 2 EV im Falle des
Bescheides vom Dezember 1985 erfüllt seien. Wie der Senat
bereits entschieden habe (unter Hinweis auf BSGE 84, 22
), ergebe sich ein Verstoß gegen rechtsstaatliche
Grundsätze nicht schon aus dem Umstand, dass
Ablehnungsbescheide nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik nicht durch Gerichte überprüft werden
konnten, oder daraus, dass diese Bescheide gegebenenfalls
nach den damals geltenden Vorschriften rechtswidrig gewesen
sein könnten. Dies würde nämlich bedeuten, dass
gegebenenfalls alle von den Behörden der Deutschen
Demokratischen Republik erlassenen Verwaltungsakte nach
Art. 19 EV aufgehoben werden könnten. Gerade das habe
aber durch das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen
Art. 19 Satz 1 und Satz 2 EV ausgeschlossen
werden sollen.
21
5. Die Beschwerdeführerin wendet sich als
Rechtsnachfolgerin des Versicherten mit der
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts. Sie rügt eine Verletzung der
Art. 3, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 95 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG und ist
insbesondere der Ansicht, das Bundessozialgericht habe den
Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe dessen rechtliche
Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht
erwogen. Dies gelte insbesondere für den Hinweis darauf, dass
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu
gleichheitswidrigen Ergebnissen führe. Mit seinen Argumenten
sei der Versicherte nicht gehört worden. Die Entscheidung des
Bundessozialgerichts verletze zudem Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Das Gericht weiche mit seiner Rechtsprechung zu
Art. 19 EV von der Rechtsprechung der anderen obersten
Gerichtshöfe des Bundes ab. Es wäre deshalb verpflichtet
gewesen, den Gemeinsamen Senat nach Art. 95 Abs. 3
Satz 1 GG anzurufen. Indem das Bundessozialgericht dies
unterlassen habe, verletze es den Anspruch auf den
gesetzlichen Richter. Seine Entscheidung in der Sache
verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und das
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
22
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, der Verband
der deutschen Rentenversicherungsträger (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund), der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und die Berufsgenossenschaft der
Chemischen Industrie Stellung genommen. Sie schließen sich
der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts an. Die
obersten Gerichtshöfe des Bundes haben Auskunft erteilt.
23
1. Die Verfassungsbeschwerde hat sich nicht
durch den zwischenzeitlichen Tod des ursprünglichen
Beschwerdeführers erledigt. Es geht im vorliegenden Fall um
finanzielle Ansprüche. Eine Weiterführung des Verfahrens
durch die Erbin ist daher möglich (vgl. BVerfGE 17, 86
m.w.N.; stRspr).
24
2. Nicht alle mit der Verfassungsbeschwerde
erhobenen Rügen sind zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin
einen Verstoß des Urteils des Bundessozialgerichts gegen
Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 GG rügt, macht sie
nicht die Verletzung eines Grundrechts geltend (§ 90
Abs. 1 BVerfGG). Die Rüge einer Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 95 GG
und des Art. 103 Abs. 1 GG genügt nicht den
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
nach § 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG.
25
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die
mit ihr angegriffene Auslegung des Art. 19 EV durch das
Bundessozialgericht verletzt nicht Art. 3 Abs. 1
GG.
26
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen
vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41
; stRspr). Für die Herstellung der Rechtseinheit im
Bereich der Sozialversicherung hat das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber allerdings einen
besonders weiten Gestaltungsraum zuerkannt (vgl. BVerfGE 95,
143 ; 100, 1 ; 104, 126
). Geht es um die Wiedergutmachung früheren, von
einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts, ist
der Gesetzgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als bloßes
Willkürverbot gebunden (vgl. BVerfGE 102, 254
unter Verweis auf BVerfGE 27, 253 ; 84, 90
). Danach verletzt eine Regelung über die
Beseitigung von Verwaltungsunrecht der Deutschen
Demokratischen Republik Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn
für die durch sie getroffene Differenzierung kein
vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder
sachlich einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerfGE 102, 254
).
27
1. Nach der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Auslegung des Art. 19 EV durch das
Bundessozialgericht ist eine Überprüfung der ablehnenden
Entscheidung der zuständigen Stelle der Deutschen
Demokratischen Republik über den Antrag des Versicherten auf
Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall auf der Grundlage
des § 44 Abs. 1 SGB X nicht zulässig. Damit wird
der Versicherte im Verhältnis zu der Gruppe nachteilig
behandelt, über deren Antrag auf Anerkennung eines Unfalls
als Arbeitsunfall vor der deutschen Einheit
Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland
entschieden haben. Deren Entscheidungen unterliegen einer
gerichtlichen Kontrolle und sind einer behördlichen
Überprüfung auch nach Eintritt der formellen Bestandskraft
auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 SGB X zugänglich.
Demgegenüber kannte die Rechtsordnung der Deutschen
Demokratischen Republik weder in materieller Hinsicht eine
§ 44 SGB X entsprechende Möglichkeit der
nachträglichen Korrektur von Sozialverwaltungsakten, durch
die staatliche Leistungen zu Unrecht versagt wurden, noch
- jedenfalls vor 1988 - eine gerichtliche Kontrolle
solcher Verwaltungsentscheidungen (vgl. Brunner, in:
Isensee/Kirchhof
Bundesrepublik Deutschland, Band I, 3. Aufl. 2003,
§ 11 Rn. 88; Hoeck, Verwaltung, Verwaltungsrecht
und Verwaltungsrechtsschutz in der Deutschen Demokratischen
Republik, 2003, S. 385 ff., 423 ff.). Eine
nachteilige Ungleichbehandlung ist dem Versicherten auch im
Vergleich zu den Personen entstanden, auf deren Verfahren der
Entschädigung von Arbeitsunfällen in der Deutschen
Demokratischen Republik Art. 19 EV nicht zur Anwendung
kommt, weil vor der Herstellung der Deutschen Einheit keine
Entscheidung ergangen ist.
28
2. Dagegen wird der Versicherte nicht anders
behandelt als diejenigen, derem Antrag auf Anerkennung eines
Unfalls als Arbeitsunfall die zuständigen Stellen der
Deutschen Demokratischen Republik möglicherweise rechtswidrig
stattgegeben haben. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts gilt der grundsätzliche Ausschluss einer
Überprüfung und Abänderung rechtswidriger
Sozialverwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik
in gleicher Weise für rechtswidrige, nicht begünstigende wie
für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsentscheidungen
(vgl. Krasney, BG 2001, S. 657 ). Deshalb sind
Arbeitsunfälle, die auf der Grundlage des Rechts der
Deutschen Demokratischen Republik von deren zuständigen
Dienststellen vor dem 3. Oktober 1990 anerkannt waren,
nicht allein aus Anlass der Überleitung in das gesamtdeutsche
Recht von Amts wegen neu festzustellen (vgl. BSGE 76, 124
). Folgerichtig kann auch eine von einem
Leistungsträger der Deutschen Demokratischen Republik bindend
getroffene Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall nicht
nach § 48 Abs. 3 SGB X von zukünftigen
Erhöhungen der Verletztenrente ausgespart werden (vgl. BSGE
80, 119 ).
29
Die in Frage stehende Ungleichbehandlung ist
gerechtfertigt.
30
1. In der historischen Umbruchsituation nach
der Herstellung der Deutschen Einheit musste ein praktikabler
Weg des Umgangs auch mit staatlichem Unrecht gefunden werden,
das durch Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung der
Deutschen Demokratischen Republik begründet worden war und
das die Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der
deutschen Einigung vorfand, ohne dass sie dafür
verantwortlich ist oder dafür einzustehen hat (vgl. für den
Justizbereich BVerfGE 101, 275 ). Der Fortbestand
von Verwaltungsentscheidungen ist in Art. 19 EV
geregelt. Dabei wurde in Art. 19 Satz 1 EV im Interesse
der Rechtssicherheit eine Entscheidung zugunsten der
Rechtsbeständigkeit der Verwaltungsentscheidungen der
Deutschen Demokratischen Republik getroffen. Diese sind
danach über den 3. Oktober 1990 hinaus wirksam, wenn und
soweit sie nach der seinerzeitigen Staats- und
Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik
ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und
behandelt wurden (vgl. BVerwGE 104, 186 ).
Art. 19 Satz 2 EV ermöglicht nach allgemeiner Auffassung
die Aufhebung nur solcher Verwaltungsentscheidungen, die mit
tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen in einer Weise
unvereinbar sind, dass ihr Fortbestand in der Verfassungs-
und Verwaltungsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
nicht hingenommen werden kann (vgl. Dolzer, in:
Isensee/Kirchhof
Bundesrepublik Deutschland, Band VIII, 1995, § 195
Rn. 19). Zur rechtlichen Bewältigung einer solchen
Situation stehen zudem besondere gesetzliche Regelungen zur
Verfügung (vgl. Gesetz über die Aufhebung
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im
Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
VwRehaG> vom 23. Juni 1994 S. 1311>). Es durfte ohne Verstoß gegen das
Grundgesetz im Einigungsvertrag davon abgesehen werden, die
40-jährige Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen
Republik am Maßstab der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland aufzuarbeiten.
31
2. Das materielle Unfallversicherungsrecht der
Deutschen Demokratischen Republik entsprach zwar weithin dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gab jedoch auch
Unterschiede, etwa in Bezug auf die Bemessung des Grades des
Körperschadens (vgl. BTDrucks 12/405, S. 116). Wäre
Art. 19 EV dahingehend auszulegen, dass alle von den
zuständigen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik im
Rahmen der Unfallversicherung getroffenen Entscheidungen über
die Anerkennung und Entschädigung als Arbeitsunfall einer
Überprüfung auf der Grundlage des Rechts der Deutschen
Demokratischen Republik oder auf der Grundlage des
gesamtdeutschen Rechts unterliegen, wäre diese Aufgabe in
einem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit
vertretbaren Zeitrahmen nicht zu leisten gewesen. Die
Gesetzesbegründung zum Renten-Überleitungsgesetz spricht von
etwa 300.000 übernommenen Entschädigungsfällen und einer
nicht unerheblichen Zahl von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die weit zurücklägen und zur Prüfung und
gegebenenfalls Anerkennung noch anstünden (vgl. BTDrucks
12/405, S. 116). Auch der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften hat in seinem Rundschreiben VB 85/92
vom September 1992 - worauf das Bundessozialgericht
hingewiesen hat (vgl. BSGE 80, 119 ) - als
Ergebnis eines Informations- und Erfahrungsaustausches seiner
Mitgliedsberufsgenossenschaften festgestellt, es würde an der
erforderlichen Gutachterkapazität fehlen, um eine größere
Zahl der übergeleiteten etwa 300.000 Fälle auf die
Richtigkeit der seinerzeit vorgenommenen Bemessung des
Körperschadens oder auf die Richtigkeit der
Kausalitätsbeurteilung zwischen versicherter Tätigkeit und
Körperschaden zu beurteilen. Dabei sind die Fälle noch nicht
berücksichtigt, in denen eine Überleitung - wie bei den
Rentenfällen - nicht stattfinden konnte, weil in der
Deutschen Demokratischen Republik der Unfall nicht als
Arbeitsunfall anerkannt worden war.
32
Das Bundessozialgericht durfte daher
Art. 19 EV die Entscheidung entnehmen, die verfügbare
Verwaltungs- und Sachverständigenkapazität auf die
Bearbeitung der noch nicht bestandskräftig entschiedenen
Schadenssachverhalte zu konzentrieren, die sich in der
Deutschen Demokratischen Republik ereignet hatten. Das
Abstellen auf den Gesichtspunkt der
Verwaltungspraktikabilität (vgl. dazu BTDrucks 12/405,
S. 116) kommt im vorliegenden Fall nicht in Konflikt mit
verfassungsrechtlichen Prinzipien. Die Frage der
verfassungsrechtlich gebotenen Reaktion einer
Verwaltungsrechtsordnung auf die Verletzung tragender
rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des Art. 19
Satz 2 EV stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Es
geht um die fachlich-medizinisch zutreffende Bewertung eines
körperlichen Schadens als Folge eines Arbeitsunfalls. Aus dem
Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20
Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) kann zwar
unter bestimmten Voraussetzungen eine verfassungsrechtliche
Pflicht zum Ausgleich von Schäden folgen, die durch
rechtswidriges Verhalten einer nicht an das Grundgesetz
gebundenen Staatsgewalt entstanden sind (vgl. BVerfGE 102, 254 ). Für die Annahme einer
solchen Ausgleichspflicht ist im vorliegenden Fall jedoch
nichts ersichtlich. Zutreffend hat das Bundessozialgericht in
der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung
darauf hingewiesen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung
des Versicherten von seiner Krankenversicherung und der
gesetzlichen Rentenversicherung aufgefangen wurde. Im Übrigen
ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der
vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrig belastende
und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet
des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen
oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern
(vgl. BVerfGE 20, 230 ; 27, 297
; 59, 128 ;
BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04
-, NVwZ 2006, S. 807 ).
33
3. Es gibt auch hinreichende Sachgründe dafür,
dass Art. 19 EV nicht auf Verfahren der Anerkennung von
Arbeitsunfällen in der Deutschen Demokratischen Republik zur
Anwendung kommt, über die vor der deutschen Einigung noch
nicht entschieden worden ist. Art. 19 EV befasst sich
ausschließlich mit bereits getroffenen
Verwaltungsentscheidungen der Deutschen Demokratischen
Republik. Es ist sein legitimes Ziel, grundsätzlich eine
Kontinuität der durch Verwaltungsentscheidungen im
Beitrittsgebiet begründeten Rechtsverhältnisse - zu
Gunsten und zu Lasten der Beteiligten - zu sichern. Die durch
diese Grundentscheidung geschonte Arbeitskapazität der
Sozialverwaltung konnte der Bearbeitung der noch offenen
Fälle zugute kommen.