BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1982/97 -
des Herrn S...
1. unmittelbar gegen
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich
über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl
I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die
lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem
27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf
Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319
) verwiesen.
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2. Der Beschwerdeführer war zur Zeit des
Ausgangsverfahrens Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis. Im
Februar 1995 brachte seine Ehefrau eine Tochter zur Welt.
Sein Antrag auf Bewilligung von Erziehungsgeld wurde
abgelehnt. Auch vor den Gerichten des Ausgangsverfahrens
hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg. Das
Landessozialgericht wies seine Berufung gegen das
klageabweisende Urteil des Sozialgerichts durch Beschluss
zurück. § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der Fassung
des FKPG sei verfassungsgemäß. Das Bundessozialgericht
verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
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3. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1
GG.
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4. Die Äußerungsberechtigten hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen vor.
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1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes,
das im fraglichen Zeitraum für zwei Jahre gewährt wurde und
600 DM im Monat betrug, ist dem Beschwerdeführer ein
hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste
Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift
des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3
Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, NVwZ 2005,
S. 319 ).
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2. Danach beruhen die mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Gerichts- und
Verwaltungsentscheidungen - mit Ausnahme des Beschlusses
des Bundessozialgerichts - auf einer mit Art. 3 Abs. 1
GG unvereinbaren Norm und sind deshalb verfassungswidrig
(vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 ). Nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG ist der angegriffene Beschluss des
Landessozialgerichts aufzuheben. Die Sache ist an das
Landessozialgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des
Bundessozialgerichts, mit dem nur über die Zulassung der
Revision entschieden wurde, wird gegenstandslos (vgl. BVerfGE
76, 143 ). Das Landessozialgericht hat das
Verfahren bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen
Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar
2006, auszusetzen. Kommt eine Neuregelung bis zu diesem
Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis
zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl. BVerfG,
a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.