BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1984/06 -
- 1 BvR 1985/06 -
- 1 BvR 2131/07 -
- 1 BvR 2132/07 -
- 1 BvR 2139/07 -
- 1 BvR 1984/06 -,
- 1 BvR 1985/06 -,
- 1 BvR 2131/07 -,
- 1 BvR 2132/07 -,
- 1 BvR 2139/07 –
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 19. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, ob die in § 4 Abs. 2 Satz 4 des
Beratungshilfegesetzes (BerHG) eingeräumte Möglichkeit, einen
Antrag auf Beratungshilfe nachträglich zu stellen, zeitlich
befristet ist.
2
1. Die Beschwerdeführer wandten sich jeweils
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an einen
Rechtsanwalt ihrer Wahl, um sich beraten zu lassen und von
ihm Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu erhalten. Gut
ein Jahr, nachdem die Beratung und die damit verbundenen
außergerichtlichen Schritte abgeschlossen waren, stellten sie
jeweils einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe nach
§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG bei dem hierfür in
allen Ausgangsverfahren zuständigen Amtsgericht
Bersenbrück.
3
Der Rechtspfleger wies die Anträge zurück,
weil sie verspätet gestellt seien. Die letzte Tätigkeit des
jeweiligen Rechtsanwalts liege weit zurück, ohne dass ein
Grund für die verspätete Antragstellung angegeben worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts sei ein
Antrag auf Beratungshilfe dann verwirkt, wenn er nicht ohne
schuldhaftes Zögern eingereicht worden sei. Die zeitliche
Grenze liege dann, wenn keine nachprüfbaren Gründe für die
Verzögerung mitgeteilt würden, bei sechs Monaten.
4
Den Erinnerungen der Beschwerdeführer half der
Rechtspfleger nicht ab, sondern legte sie dem Richter zur
Entscheidung vor. Dieser wies die Rechtsbehelfe mit den
angegriffenen, in allen Verfahren wortgleich begründeten
Beschlüssen zurück. Dabei führte er im Wesentlichen aus, das
Gesetz erlaube nur ausnahmsweise, einen Anspruch auf
Erstattung von Leistungen aus Steuergeldern nachträglich
geltend zu machen. Die nachträgliche Beurteilung, ob die
Leistung notwendig gewesen sei, stelle sich naturgemäß
schwieriger dar als eine vorhergehende Kontrolle, bei der
noch Nachfragen und Auflagen möglich seien. Hieraus erkläre
sich zwanglos, dass derartige nachträgliche Anträge auf
Gewährung von Beratungshilfe unverzüglich zu stellen seien.
Der zeitliche Rahmen dieser Unverzüglichkeit sei - ohne
den im Einzelfall führbaren Nachweis einer besonderen
Verfahrenslage - auf sechs Monate zu bemessen. Ausgehend
von den Erfahrungswerten bei der Anbringung von
Kostenfestsetzungsanträgen in Zivilverfahren sei diese Frist
eher hochgegriffen. Sie löse in den Anwaltskanzleien keinen
erkennbaren Zusatzaufwand aus. Dabei gehe es nicht um die
Frage der Verjährung oder der Verwirkung. Vielmehr beruhe das
Erfordernis unverzüglicher Antragstellung auf einer Auslegung
der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 4
BerHG. Die Beratungshilfe sei ein der Prozesskostenhilfe
verwandtes Verfahren, allerdings mit der Besonderheit, dass
die Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung bestehe.
Daraus folge ein besonderes Gebot zur beschleunigten
Antragstellung, wobei sich dieses Gebot zugleich aus dem
allgemeinen Beschleunigungsgebot der Zivilprozessordnung
ableiten lasse. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Gesetzgeber eine erst nach Jahren erfolgende
Antragstellung gewollt habe.
5
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG. Es verstoße gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als
Willkürverbot, wenn das Gericht eine zeitliche Befristung der
nachträglichen Antragstellung unterstelle, ohne dass dies dem
Gesetz zu entnehmen sei. Zudem gehe aus den angegriffenen
Beschlüssen nicht hervor, wann der Lauf der angenommenen
Frist von sechs Monaten beginnen solle.
6
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
geklärt, und die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich
begründet.
7
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG.
8
a) Die Auslegung und Anwendung einfachen
Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Mit Blick
auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) in seiner Ausprägung als Verbot objektiv willkürlicher
Entscheidungen ist ein Richterspruch jedoch dann von
Verfassungs wegen zu beanstanden, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (vgl.
BVerfGE 80, 48 ; 87, 273 ; stRspr). Eine
fehlerhafte Rechtsanwendung allein lässt eine
Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht als in diesem
Sinne willkürlich erscheinen. Dies ist erst dann der Fall,
wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
).
9
b) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzen
die angegriffenen Entscheidungen des Richters Art. 3
Abs. 1 GG, da jeweils der Inhalt von § 4
Abs. 2 Satz 4 BerHG in schlechthin unhaltbarer
Weise missdeutet wird. Die in den Beschlüssen vertretene
Auslegung ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt.
Überdies orientiert sie sich weder am dokumentierten Willen
des historischen Gesetzgebers noch kann sie sich auf den
systematischen Zusammenhang der ausgelegten Vorschrift
stützen. Darüber hinaus steht sie im Gegensatz zur ganz
herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung.
10
aa) Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich
nicht entnehmen, dass ein nach der in Anspruch genommenen
Beratung gestellter Antrag auf Beratungshilfe unverzüglich
anzubringen wäre. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG
lautet wie folgt:
11
„Wenn sich der Rechtsuchende wegen
Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann
der Antrag nachträglich gestellt werden.“
12
Der Gesetzestext verlangt mithin nicht, dass
der Antrag unverzüglich oder gar innerhalb einer Frist von
sechs Monaten zu stellen ist. Dem insoweit allein als
auslegungsfähig in Betracht zu ziehenden Wort „nachträglich“
kann ein solcher Sinn nicht beigemessen werden (so aber AG
Leer, Nds.Rpfl 1992, S. 91). Nachträglich bedeutet, dass
etwas hinterher, später oder danach geschieht (vgl. Duden,
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden,
3. Aufl., Bd. 6, S. 2689; Brockhaus, Enzyklopädie,
19. Aufl., Bd. 27, S. 2346). Damit wird
ausschließlich eine zeitliche Reihenfolge zwischen zwei
Ereignissen zum Ausdruck gebracht, nicht hingegen eine
bestimmte zeitliche Nähe. Ein zeitlich konkret begrenzendes
Moment wohnt dem Begriff des Nachträglichen nicht inne.
13
Mithin bedeutet „nachträglich“ im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nur, dass der Antrag
auch noch gestellt werden darf, nachdem der Rechtsanwalt dem
Rechtsuchenden Beratung gewährt oder jedenfalls seine
Tätigkeit begonnen hat (vgl. Greißinger, AnwBl 1996,
S. 606 ).
14
bb) Die Vorschrift kann auch nicht im Wege
einer teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass
nur nachträgliche Anträge, die unverzüglich gestellt werden,
Berücksichtigung finden können.
15
(1) Eine solche teleologische Reduktion kann
sich nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Der
Normentstehungsgeschichte lassen sich die vom Amtsgericht
lediglich unterstellten Vorstellungen von einem bestimmten
Antragstellungszeitraum nicht entnehmen. Der Gesetzgeber hat
keinerlei belegbare Erwägungen zu Antragsfristen und
-zeiträumen angestellt (vgl. die Gesetzentwürfe BTDrucks
8/1713, S. 3 und 5; BTDrucks 8/3311, S. 6 und 15;
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschussses des
Bundestages, BTDrucks 8/3695, S. 2, 4 und 8). Hingegen
war es sein zum Ausdruck gebrachtes Ziel, den Zugang zur
Rechtsberatung zu erleichtern und hierbei das Verfahren für
den Rechtsuchenden einfach und unbürokratisch zu gestalten
(BTDrucks 8/1713, S. 5). Dem entspricht die dem
Rechtsuchenden eingeräumte Möglichkeit, den Anwalt
unmittelbar - ohne vorherige Bewilligung von Beratungshilfe -
aufsuchen zu können. Die Erwägung, das Bewilligungsverfahren
für das entscheidende Gericht im Fall nachträglicher
Antragstellung möglichst einfach zu gestalten, ist den
niedergelegten Regelungsmotiven nicht zu entnehmen.
16
(2) Ebenso wenig lässt sich eine teleologische
Reduktion auf eine dem Zusammenhang des Gesetzes innewohnende
Zwecksetzung stützen. Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts ist der Regelung kein besonderes
Beschleunigungsgebot zu entnehmen. Zwar handelt es sich bei
dem Verfahren zur Bewilligung von Beratungshilfe um ein der
Prozesskostenhilfe verwandtes Verfahren. Die zeitliche
Begrenzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe resultiert
jedoch daraus, dass diese von den Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängt. Demnach ist über den
Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich vor dem Abschluss der
Instanz zu entscheiden (vgl. Musielak/Fischer, ZPO,
5. Aufl., § 119 Rn. 11). Gerade hierin besteht
einer der wesentlichen Unterschiede zwischen der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und der Bewilligung von
Beratungshilfe; letztere ist - ihrer Natur gemäß - nicht von
einer Erfolgsaussicht abhängig und steht lediglich unter
einem Mutwilligkeitsvorbehalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG).
Im Übrigen richtet sich das Beschleunigungsgebot im
Prozesskostenhilfeverfahren in erster Linie an den
entscheidenden Richter. Der antragstellenden Partei können
zwar Fristen für die Ergänzung ihres Vorbringens gesetzt
werden; deren Nichteinhaltung ist jedoch nicht mit Sanktionen
verbunden; es handelt sich nicht um Ausschlussfristen (vgl.
Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 118 Rn. 13 und
17a m.w.N.).
17
Schließlich lässt sich ein allgemeines
Beschleunigungsgebot hier auch nicht aus den Vorschriften der
Zivilprozessordnung ableiten. Diese finden - wie das
Amtsgericht nicht verkannt hat - auf das in Rede stehende
Verfahren grundsätzlich keine Anwendung; dieses folgt
vielmehr den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl.
§ 5 BerHG).
18
cc) Der vom Amtsgericht in den
Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung steht zudem die ganz
herrschende Meinung in Literatur und Schrifttum entgegen, mit
der sich das Amtsgericht nicht auseinander gesetzt hat (vgl.
LG Münster, JurBüro 1983, S. 1705; AG Koblenz, Rpfleger
2003, S. 669; AG Sinzig, BRAGOreport 2001, S. 127;
LG Aschaffenburg, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 T
22/99 -, JURIS; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn.
984; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe,
8. Aufl., § 4 Rn. 12; Lindemann/Trenk-Hinterberger,
Beratungshilfegesetz, § 4 Rn. 16; Hellstab, Rpfleger
2004, S. 337 ; Schneider, BRAGOreport 2001,
S. 128; Greißinger, AnwBl 1996, S. 606 ;
ders., AnwBl 1994, S. 371 ; Kreppel, Rpfleger
1986, S. 86 ; a. A. AG Leer, Nds.Rpfl 1992,
S. 91, unklar AG Osnabrück, Nds.Rpfl 1996, S. 95;
siehe auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 2312/05
-, NJW 2006, S. 1504).
19
c) Gemessen an den oben genannten Grundsätzen
verletzen auch die von den Beschwerdeführern zu III., IV. und
V. mit angegriffenen Entscheidungen des Rechtspflegers
Art. 3 Abs. 1 GG. Die dort geäußerte Ansicht,
Beratungshilfe sei immer dann verwirkt, wenn sie nicht ohne
schuldhaftes Zögern beantragt werde, und die Grenze,
innerhalb derer ohne Angabe entsprechender Gründe eine
Verwirkung anzunehmen sei, sei bei sechs Monaten zu ziehen,
ist schlechterdings unvertretbar. Hierdurch wird der Gehalt
des in der Rechtsprechung anerkannten Instituts der
Verwirkung in unhaltbarer Weise missdeutet.
20
Eine Verwirkung des Beratungshilfeanspruchs
wird in Rechtsprechung und Literatur zwar teilweise erwogen
(AG Koblenz, Rpfleger 2003, S. 669; AG Sinzig,
BRAGOreport 2001, S. 127;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl., § 4 Rn. 984;
Hellstab, Rpfleger 2004, S. 337 ; Greißinger,
AnwBl 1996, S. 606 ; anders allerdings
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
18. Januar 2006 - 1 BvR 2312/05 -, NJW 2006,
S. 1504; Schneider, BRAGOreport 2001, S. 128). Auch
die Vertreter dieser Ansicht nehmen aber eine Verwirkung
regelmäßig erst dann an, wenn die Verjährungsfrist des
zugrunde liegenden Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes
gegenüber dem Antragsteller abgelaufen ist. Diese
Verjährungsfrist beträgt nach der Änderung durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz drei Jahre (§ 195 BGB)
und war in allen Ausgangsverfahren bei weitem nicht erreicht.
Vielmehr wurden die Anträge in den Ausgangsverfahren etwa
ein Jahr, spätestens eineinhalb Jahre nach Beendigung
der Beratungstätigkeit gestellt. Dessen ungeachtet wird in
den insoweit angegriffenen Entscheidungen die gegenüber der
Verjährungsfrist sehr kurze Frist von sechs Monaten nicht
näher gerechtfertigt.
21
Zudem wird das Wesen des Instituts der
Verwirkung verkannt, wenn auf ein schuldhaftes Zögern des
Anspruchsberechtigten bei der Geltendmachung des Anspruchs
auf Beratungshilfe abgestellt wird. Bei der Verwirkung
handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der seine
Rechtfertigung aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben
erfährt. Dieser kann in der gegenüber dem Anspruchsgegner
„illoyalen Verspätung“ der Rechtsausübung bestehen (BGHZ 25,
47 ; BGH, NJW 1984, S. 1684).
22
In Ermanglung einer Pflicht zur unverzüglichen
Antragstellung kann entgegen der Ansicht des Rechtspflegers
eine Verspätung der Rechtsausübung nicht allein damit
begründet werden, dass ein Berechtigter sich nicht ohne
schuldhaftes Zögern an das Gericht gewendet hat, um
Beratungshilfe bewilligt zu bekommen. Erst recht scheidet die
für die Annahme einer Verwirkung erforderliche so genannte
Illoyalität einer etwaigen Verspätung aus. Diese setzt einen
Vertrauenstatbestand voraus, aufgrund dessen die verspätete
Geltendmachung des Rechts unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben dem Verpflichteten nicht mehr zumutbar ist (vgl.
BGHZ 25, 47 ). Wodurch ein solcher
Vertrauenstatbestand hier geschaffen worden sein könnte und
warum die späte Stellung des Antrags auf Beratungshilfe für
den Staat eine besondere Härte darstellen sollte, wird in den
angegriffenen Entscheidungen des Rechtspflegers nicht
dargelegt und ist auch nicht erkennbar.
23
2. Da die Entscheidungen des Amtsgerichts
danach unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt
vertretbar sind und auf dem darin liegenden
Grundrechtsverstoß beruhen, sind die angegriffenen Beschlüsse
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sachen an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
24
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf
25
§ 34a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung der Werte des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 RVG (vgl. dazu auch
BVerfGE 79, 365).