BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1986/04 -
des Herrn G...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 8. März 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem
Sohn.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24.
Juni 1996 geborenen T., der aus der Ehe des Beschwerdeführers
mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der
Ehescheidung im Februar 2002 lebt das Kind bei der
Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. In
den Jahren 2000 bis August 2002 fanden keine persönlichen
Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind
statt.
3
Mit Beschluss vom 26. September 2003 regelte
das Amtsgericht W. den Umgang des Beschwerdeführers mit dem
Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedes zweite
Wochenende sowie in den Ferien Recht auf Umgang mit seinem
Sohn habe. Das Kind stehe durch eine permanente Beeinflussung
der Kindesmutter in einem gravierenden Loyalitätskonflikt.
Die jeweiligen Annäherungen des Kindes an den
Beschwerdeführer bei mehreren begleiteten Umgängen
verdeutlichten, dass das Problem für die Umgangsstörungen
nicht im Vater-Sohn-Verhältnis zu suchen sei.
4
Auf Beschwerde der Kindesmutter hin änderte
das Oberlandesgericht Celle nach Anhörung des Kindes mit
Beschluss vom 9. Juli 2004 den umgangsrechtlichen Beschluss
des Amtsgerichts ab und schloss das Recht des
Beschwerdeführers zum persönlichen Umgang mit dem Kind bis
zum 8. Juli 2005 aus. Der Junge habe sich bei der Anhörung
entschieden gegen jedes Zusammentreffen mit seinem Vater
ausgesprochen und erklärt, er wolle ihn nicht sehen. Die vom
Kind genannten Gründe ließen erkennen, dass sich das Kind von
dem Beschwerdeführer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt
fühle. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch
die Kindesmutter habe die Anhörung nicht ergeben. Selbst wenn
aber eine - ungewollte - Beeinflussung vorliegen sollte, sei
das Kind inzwischen voll davon überzeugt, dass es mit seinem
Vater nichts zu tun haben wolle. Der zeitweilige Ausschluss
des persönlichen Umgangs diene dazu, dass das Kind Abstand
von den es belastenden Ereignissen im Zusammenhang mit den
Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu ihm
gewinne.
5
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Oberlandesgericht habe einseitig Erwägungen zum
Persönlichkeitsrecht des Kindes zur Grundlage seiner
Entscheidung gemacht. Der durch die Aussetzung des Umgangs
erfolgte Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 2 GG sei nicht gerechtfertigt, die
betroffenen Grundrechtsgüter seien nicht gegeneinander
abgewogen worden.
6
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Niedersächsischen Landesregierung und der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die
Niedersächsische Landesregierung hat von einer inhaltlichen
Stellungnahme abgesehen. Die Beteiligte des
Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die angegriffene
Entscheidung sei verfassungskonform, vor allem habe das
Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verkannt.
Die ablehnende Haltung des zum Entscheidungszeitpunkt
achteinhalbjährigen Kindes dem Beschwerdeführer gegenüber sei
zu respektieren gewesen.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind
gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2
GG.
8
1. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
55, 171 ; 64, 180 ; 79, 51
). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten
Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des
Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine
Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes
und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180
). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um
eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Dabei
ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des
Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171
); das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles
auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange
des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Der
Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit
seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit
erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern
erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren
deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die
Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung
erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
Grundsätzlich bleibt es den Fachgerichten überlassen, wie sie
den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen
Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ).
9
2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht. Im vorliegenden Fall ist das
Oberlandesgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das
Kindeswohl Richtlinie für die Entscheidung des Umgangsrechts
sein müsse. Es hat jedoch seine Entscheidung allein auf den
geäußerten Willen des achteinhalbjährigen Kindes gestützt.
Aus der Entscheidungsbegründung geht nicht hervor, dass das
Oberlandesgericht geprüft hat, inwiefern dieser geäußerte
Kindeswille auch tatsächlich mit dem Kindeswohl im Einklang
steht. Hierzu bestand jedoch Anlass: Bereits die Annahme des
Oberlandesgerichts, dass der Wille des Kindes unbeeinflusst
von der Kindesmutter sei, widerspricht den in erster Instanz
gemachten Feststellungen. Beispielsweise hatte das Kind die
vom Oberlandesgericht zitierten Äußerungen, der
Beschwerdeführer habe eine Angel zerbrochen, bereits in der
Anhörung des Amtsgerichts vom 28. August 2002 getätigt. Auf
Nachfrage des Amtsgerichts hatte das Kind seinerzeit
eingeräumt, dass es diesen Vorgang gar nicht selbst erlebt,
sondern lediglich von der Mutter erzählt bekommen habe; es
habe selbst keine Erinnerung mehr an diesen Vorfall. Das
Oberlandesgericht hätte daher eingehender, etwa dem Antrag
des Beschwerdeführers gemäß mit Hilfe eines
Sachverständigengutachtens oder mittels eines
Verfahrenspflegers, prüfen müssen, ob der Umgangsausschluss
nicht nur dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem
Wohl entspricht. Überdies hat das Oberlandesgericht die
grundrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG
auch insoweit verkannt, als es nicht unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geprüft hat, ob ein
begleiteter Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer in
Betracht komme, zumal sich ein solcher Umgang nach den
Feststellungen des Amtsgerichts bereits schon einmal bewährt
hatte. So hatte das Kind bei Zusammentreffen mit dem
Beschwerdeführer stets seine Vorbehalte gegenüber diesem nach
kurzer Zeit des Zusammenseins aufgegeben.
10
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der festgestellten Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei
Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
11
4. Da der angegriffene Beschluss schon wegen
einer Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben ist,
kann dahinstehen, ob die Entscheidung darüber hinaus gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
sowie Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
12
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Der Wert des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf
8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG, vgl. BVerfGE
79, 365 ).
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.