BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1987/07 -
der Stadt S...,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 9b des Gesetzes
über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren (Atomgesetz; im Folgenden: AtG) für die
Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad als Anlage
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung sowie gegen hierzu ergangene Entscheidungen
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts.
2
Wegen des dem Ausgangsverfahren zugrunde
liegenden Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des
Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2006 (7 KS 146/02, JURIS)
verwiesen.
3
Die Beschwerdeführerin, in deren Stadtgebiet
sich die Schachtanlage befindet, hat am 27. April 2007
Verfassungsbeschwerde erhoben und diese nach Abschluss des
Anhörungsrügeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schriftsatz vom 25. Juli 2007 abschließend begründet. Sie
rügt die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, des
„Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG)“
sowie des „Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG)“.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
5
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die
geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht beschwerdefähig
(1). Die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
(2) und Art. 19 Abs. 4 GG (3) genügen dem
Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht. Weitere Zulässigkeitsbedenken im
Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) bedürfen daher keiner Erörterung.
7
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, fehlt ihr
bereits die Beschwerdefähigkeit.
8
a) Juristische Personen des öffentlichen
Rechts können sich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen (vgl.
BVerfGE 21, 362 ; 68, 193
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007,
S. 1176; stRspr). Ausnahmen hiervon hat das
Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um
solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt,
die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen
Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte
geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (z.B. Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG für die Universitäten oder Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG für die Rundfunkanstalten; vgl. etwa BVerfGE 15,
256 ; 21, 362 ; 31, 314
). Diese Voraussetzungen werden von Gemeinden
nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 61, 82 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7.
Februar 1990 – 1 BvR 1556/88 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 – 1 BvR
1949/05 -, JURIS; BVerfG, NVwZ 2007,
S. 1176 f.).
9
Dass Gemeinden auch außerhalb des Bereichs der
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Eigentumsgrundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zusteht, hat das
Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 61, 82 ).
10
b) Die Beschwerdeführerin legt demgegenüber
nicht nachvollziehbar dar, dass sie sich vorliegend in einer
„grundrechtstypischen Gefährdungslage“ (vgl. BVerfGE 45, 63
; 61, 82 ; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176
) befinden würde. Vielmehr bezeichnet sie ohne
Bezug zu einer als beeinträchtigt erachteten, insbesondere
nicht die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder ihre
Eigentümerstellung betreffenden Rechtsposition das
„Grundrecht, demzufolge Eingriffe in grundrechtliche
Rechtspositionen nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung
zulässig“ seien und das „Recht auf Abwägung ihrer
entscheidungserheblichen Belange“ als verletzt.
11
2. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG genügt dem
Begründungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht.
12
a) Dies gilt mit Blick auf die Ablehnung
dreier Beweisanträge der Beschwerdeführerin durch das
Oberverwaltungsgericht.
13
aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die
Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dazu, erhebliche Beweisanträge zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250
; 69, 145 ). Art. 103 Abs. 1 GG
gibt den Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, mit ihrem
Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht auf
rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der
Rechtsansicht der Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1
; 87, 1 ). Wann ein Beweisantrag
entscheidungserheblich ist, ist demnach prinzipiell von den
Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und
auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die
Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann
überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise
als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 – 2 BvR
194/05 -, JURIS).
14
bb) Ausgehend hiervon lässt die
Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung nicht hinreichend deutlich erkennen
(vgl. BVerfGE 78, 320 ).
15
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat den
Beweisantrag der Beschwerdeführerin, der die
Planrechtfertigung in Frage stellte, als rechtlich
unerheblich abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei insoweit
nicht rügebefugt.
16
(a) Dass das Oberverwaltungsgericht diesen
Beweisantrag in sachlich unhaltbarer Weise als unerheblich
qualifiziert hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar dargelegt. Der Hinweis, die zugrunde liegende
materiellrechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
sei unzutreffend und widerspreche den Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts, reicht hierfür nicht aus.
17
Das Beschwerdevorbringen lässt zudem nicht
erkennen, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf dem
vermeintlichen Gehörsverstoß beruhen könnte. Das
Oberverwaltungsgericht hat unbeschadet der nach seiner
Auffassung fehlenden Rügebefugnis der Beschwerdeführerin die
Planrechtfertigung geprüft und mit zwei jeweils selbständig
tragenden Begründungen bejaht. Jedenfalls die Argumentation
des Oberverwaltungsgerichts, das planfestgestellte Vorhaben
sei gemessen an den allgemeinen Maßstäben des Planungsrechts
„vernünftigerweise geboten“, zieht die Beschwerdeführerin
nicht durch verfassungsrechtliche Einwände in Zweifel.
18
(b) Soweit der Beschwerdebegründung die Rüge
eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 86
Abs. 2 VwGO entnommen werden kann, ist eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht hinreichend
substantiiert dargetan.
19
§ 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, die
Information der Beteiligten sowohl über die Gründe der
Ablehnung des Beweisantrages als auch über den Stand der
gerichtlichen Meinungsbildung zu gewährleisten (vgl. hierzu:
Dawin, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO,
§ 86 Rn. 87
m.w.N.). Die Beteiligten sollen sich nach der Entscheidung
über den Beweisantrag auf die dadurch gegebene neue
Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen und
neue Anträge stellen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 1986 – 2 BvR
823/86 -, NVwZ 1987, S. 785). Um dem
Substantiierungserfordernis zu genügen, hätte die
Beschwerdeführerin ausgehend hiervon darlegen müssen, was bei
ausreichender Begründung der Ablehnung des Beweisantrages
geltend gemacht worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Auf
der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich daher
nicht beurteilen, ob die angegriffene Entscheidung auf dem
vermeintlichen Grundrechtsverstoß beruhen kann (vgl. hierzu
etwa BVerfGE 77, 275 ; 91, 1
).
20
(2) Die Möglichkeit einer Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass
das Oberverwaltungsgericht den auf die Transportrisiken
bezogenen Beweisantrag der Beschwerdeführerin als rechtlich
unerheblich abgelehnt hat.
21
(a) Die Fachgerichte sind der Auffassung, dass
die Transportbewegungen schon nicht zum Prüfprogramm des
angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gehören und dass
die Beschwerdeführerin durch eine unzureichende Vorsorge
gegen Transportrisiken auch nicht in eigenen Rechten
betroffen wäre. Ausgehend hiervon kam es auf die
Transportrisiken aber nicht entscheidungserheblich an. Diese
Rechtsauffassung der Fachgerichte hat die Beschwerdeführerin
im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht durch substantiierte
verfassungsrechtliche Einwände in Zweifel gezogen.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Qualifizierung des
Beweisthemas als unerheblich wurden nicht vorgetragen und
sind auch nicht ersichtlich.
22
(b) Dass die Begründung der Ablehnung des
Beweisantrages „völlig unzureichend“ gewesen sei (vgl.
§ 86 Abs. 2 VwGO), wird von der Beschwerdeführerin ohne
nähere Erläuterungen lediglich behauptet. Die
Beschwerdeführerin legt zudem auch in Zusammenhang mit dem
die Transportrisiken betreffenden Beweisantrag nicht dar, was
sie bei ausreichender Begründung des Ablehnungsbeschlusses
noch vorgetragen hätte.
23
(3) Soweit nach Auffassung der
Beschwerdeführerin auch in der Ablehnung ihres Beweisantrages
zu Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen terroristischer
Anschläge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt,
fehlt es ebenfalls an einer nachvollziehbaren Begründung. Mit
der die Ablehnung des Beweisantrages tragenden
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die
Beschwerdeführerin sei auch insoweit jedenfalls nicht
rügebefugt, da ein individualisierbarer, klagbarer Anspruch
des Einzelnen auf Schutz vor terroristischen Akten nicht
bestehe, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht
auseinander.
24
b) Auch das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die Fachgerichte hätten Art. 103
Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass sie auf die gerügten
Abwägungsmängel des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses nicht eingegangen seien, genügt
den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und
des § 92 BVerfGG nicht.
25
Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt,
welche ihrer Ausführungen die Fachgerichte übergangen
beziehungsweise nicht beschieden haben sollen. Auf der
Grundlage des Beschwerdevorbringens erscheint der behauptete
Grundrechtsverstoß daher nicht mit hinreichender Deutlichkeit
als möglich (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BVerfGE 115,
166 ).
26
3. Die Rüge einer Verletzung des
„Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG)“ ist
ebenfalls unzulässig.
27
Ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf
Art. 19 Abs. 4 GG beschwerdefähig ist, kann
dahinstehen (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 107, 299
; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176
). Denn ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG
ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
28
a) Soweit die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Ablehnung ihrer Beweisanträge sowie der
angeblich unterbliebenen Bescheidung ihres Vorbringens zu den
Abwägungsmängeln des angegriffenen
Planfeststellungsbeschlusses auch den
Justizgewährungsanspruch beziehungsweise Art. 19 Abs. 4
GG als verletzt bezeichnet, ist verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG, der insoweit der
Rechtsschutzgarantie vorgeht (vgl. zur Abgrenzung BVerfGE
107, 395 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 24. Januar 2005 – 1 BvR 2653/03 -, NJW
2005, S. 1768 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig
(Hrsg.), GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 7
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG bezogene Ausführungen
lässt die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang
vermissen.
29
b) Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, die Einstufung von § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG als
gesetzliche Bedarfsfeststellung durch das
Bundesverwaltungsgericht verletze in Verbindung mit der
Überlassung der Standortentscheidung an den Vorhabensträger
und die Exekutive Art. 19 Abs. 4 GG, da sowohl die
Planrechtfertigung als auch die Standortentscheidung von der
gerichtlichen Prüfung ausgenommen würden. Auch dieses
Rügevorbringen lässt einen Verfassungsverstoß nicht mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen.
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Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. März 2007 erwähnt die Problematik der gesetzlichen
Bedarfsfeststellung ausschließlich im Zusammenhang mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei grundsätzlich
klärungsbedürftig, ob der Standortgemeinde ein Anspruch auf
Überprüfung der Planrechtfertigung im Hinblick auf ein
atomares Endlager zustehe. Insoweit kam es für die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob
§ 9a Abs. 3 Satz 1 AtG tatsächlich eine gesetzliche
Bedarfsfeststellung normiert, aber nicht
entscheidungserheblich an. Tragende Begründung für die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits die
Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die
Beschwerdeführerin habe die selbsttragende Begründung des
Oberverwaltungsgerichts, die Planrechtfertigung sei schon
aufgrund der gesetzlichen Bedarfsfeststellung des § 9a
Abs. 3 Satz 1 AtG zu bejahen, nicht zum Gegenstand ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Mit dieser Argumentation
setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht
auseinander.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.