BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 199/05 -
des Herrn C...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II), die durch das Vierte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") vom 24.
Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) zum 1. Januar 2005 eingeführt
worden ist.
2
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat
das Recht zum Umgang mit seinem minderjährigen Sohn. Er ist
arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Gegen den
ersten Bescheid hat er Widerspruch erhoben. Weitere Angaben
macht er im vorliegenden Verfahren nicht.
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Der Beschwerdeführer hält zahlreiche
Regelungen des SGB II für verfassungswidrig. Der mit
Leistungskürzungen sanktionierte Zwang zur Annahme einer
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach
§ 16 Abs. 3 SGB II ("1-€-Job") verletze das Verbot von
Arbeitszwang und Zwangsarbeit aus Art. 12 Abs. 2 und 3
GG. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(§§ 19 ff. SGB II) seien zu niedrig, um das
verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum zu
decken. Die Obliegenheit zur Annahme jeder zumutbaren Arbeit
nach § 10 SGB II verletze sein Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG, denn sie führe dazu, dass er sein
Umgangsrecht mit seinem Sohn nicht wahrnehmen könne, und
verstoße gegen sein Grundrecht auf Freizügigkeit aus
Art. 11 Abs. 1 GG, da er einer bundesweiten Vermittlung
zur Verfügung stehen müsse. Der Zwang zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung (§§ 15, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Buchstabe a SGB II) verletze die Vertragsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1
GG, dass der Mehrbedarf alleinerziehender Eltern nach
§ 21 Abs. 3 SGB II nach dem Alter des Kindes gestaffelt
sei. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 und 3 GG liege
darin, dass er in der Zeit, in der er seinen Sohn zur
Ausübung des Umgangs in seinen Haushalt aufnehme, kein
Sozialgeld für ihn beziehen könne. Es verstoße gegen das
Sozialstaatsprinzip, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II
die Beweislast für den wichtigen Grund zur Ablehnung einer
Arbeit beim Arbeitslosen liege und dass die Kürzung von
Geldleistungen nach § 31 Abs. 6 SGB II auch dann drei
Monate dauere, wenn der Arbeitsuchende sein
obliegenheitswidriges Verhalten zuvor aufgebe. Letztlich
verletze die Erbenhaftung nach § 35 Abs. 1 SGB II die
Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 2
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.
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1. Einige Vorschriften, deren
Verfassungswidrigkeit der Beschwerdeführer rügt, beschweren
ihn nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar im Sinne des
§ 90 Abs. 1 BVerfGG; jedenfalls hat er dies nicht
ausreichend vorgetragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). So steht nicht fest, ob er zu einer
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen
und zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
verpflichtet wird und welche Sanktionen verhängt werden,
sollte er sich weigern. Da er seinen Sohn nicht allein pflegt
und erzieht, berührt ihn die im Gesetz vorgesehene
Differenzierung beim Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht.
Letztlich hat er nicht dargelegt, warum ihn die Erbenhaftung
nach § 35 Abs. 1 SGB II konkret betrifft.
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2. Auch im Übrigen genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Vor allem hat der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen und belegt, wie hoch die
von ihm bezogenen Leistungen sind, welche Leistungen in
welcher Höhe er zuvor erhalten hat und welche konkreten
Ausgaben und Verpflichtungen in treffen. Deshalb kann nicht
beurteilt werden, ob ihn die Einführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende schlechter stellt als zuvor und ob sein
Existenzminimum gefährdet ist.
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3. Unabhängig davon ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer
entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht
erschöpft hat.
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a) Der Beschwerdeführer ist darauf zu
verweisen, die Entscheidung über den bereits eingelegten
Widerspruch gegen den ersten Leistungsbescheid abzuwarten und
bei einer Ablehnung die Sozialgerichte anzurufen, wenn er
sich hiervon Erfolg verspricht (vgl. BVerfGE 69, 122
; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 1 BvR
2323/04 vom 29. Oktober 2004,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041029_1bvr232304.html
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b) Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG scheidet aus. Hierbei kann offen bleiben, ob
die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen von
allgemeiner Bedeutung sind oder dem Beschwerdeführer durch
die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und
unabwendbarer Nachteil entstände. Selbst wenn diese
Voraussetzungen vorliegen, ist das Bundesverfassungsgericht
zu einer Vorabentscheidung nicht verpflichtet. Es hat
vielmehr alle für und gegen eine vorzeitige Entscheidung
sprechenden Umstände abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222
). Gegen eine Vorabentscheidung spricht
es, wenn die einfachrechtliche Lage und die tatsächlichen
Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung noch nicht
ausreichend vorgeklärt sind, und das Bundesverfassungsgericht
daher genötigt wäre, auf ungesicherten Grundlagen
weitreichende Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerfGE 86, 15
). Eine solche rechtliche und tatsächlichen
Klärung ist Aufgabe der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 69, 122
). Außerdem obliegt nach der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung auch der
Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen vorrangig ihnen
(vgl. BVerfGE 77, 381 ).
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Aus diesen Gründen ist es auch bei der
Grundsicherung für Arbeitsuchende unabdingbar, dass die
fachnahen Sozialgerichte die relevanten tatsächlichen und
rechtlichen Fragen klären und die einzelnen Regelungen
verfassungsrechtlich überprüfen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des
Ersten Senats, a.a.O.). Dazu zählt es zum Beispiel, ob bei
der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
die Geldleistungen gekürzt werden dürfen (§ 31 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a SGB II) oder ob es ausreicht, an Stelle der
Vereinbarung einen Verwaltungsakt zu erlassen (§ 15
Abs. 1 Satz 6 SGB II). Ebenso bedarf es tatsächlicher
Feststellungen über den finanziellen Bedarf zur Sicherung des
Existenzminimums, um beurteilen zu können, ob die Leistungen
nach dem SGB II ausreichen, ihn zu decken. Zu klären ist
außerdem, ob nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II die
Geldleistungen auch dann für drei Monate gekürzt oder
gestrichen werden können, wenn der Betroffene sich nicht mehr
weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder
eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
anzunehmen; hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass diese
Leistungen das Existenzminimum sichern sollen und ein
Betroffener nach § 21 SGB XII in dieser Zeit keine
anderweitigen existenzsichernden Leistungen erhält. Alle
derartigen Maßnahmen kann der Beschwerdeführer
sozialgerichtlich überprüfen lassen, wenn sie ihn betreffen.
Dies gilt letztlich auch für die Frage, ob sein Sohn in der
Zeit, in der er in seinen Haushalt aufgenommen ist, zu seiner
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) zählt und
daher nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Sozialgeld beziehen
kann.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.