BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1991/09 -
der E... AG,
gesetzlich vertreten durch den Alleinvorstand,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt
(§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl.
BVerfGE 79, 365 ).