BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 199/11 -
des Herrn Z…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. August 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs.
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1. a) Der Beschwerdeführer hat in seiner
Rechtsanwaltskanzlei einen PC, den er unter anderem für
Internetanwendungen verwendet. Er empfängt damit keine
Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche
Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den
internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest und wies
Widersprüche des Beschwerdeführers gegen die
zugrundeliegenden Bescheide zurück.
3
b) Die mit der Klage des Beschwerdeführers
angegriffenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht
aufgehoben, weil er seinen internetfähigen PC nicht „zum
Empfang“ von Rundfunksendungen bereithalte. Auf die hiergegen
eingelegte Berufung hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil
des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des
Beschwerdeführers ab, weil der in seiner Kanzlei eingesetzte
PC mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät sei, das zum
Empfang bereitgehalten werde, und die Rundfunkgebührenpflicht
für Rechner mit Internetzugang keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
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c) Die vom Beschwerdeführer gegen die
Berufungsentscheidung eingelegte Revision wurde vom
Bundesverwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil
zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer eingesetzte
internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das im
Rechtssinne bereitgehalten werde.
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Die Rundfunkgebührenbescheide verstießen
außerdem nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Eingriff in die
Informationsfreiheit sei gerechtfertigt, weil die Regelungen
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein allgemeines Gesetz im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellten und die
Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige
PCs nicht unverhältnismäßig sei. Sie sei ein geeignetes
Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
weil die Anknüpfung an das Bereithalten eines internetfähigen
PCs die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks verbreitere und zugleich eine drohende „Flucht aus
der Rundfunkgebühr“ verhindere. Ein Registrierungsmodell und
ein Modell der Selbstanzeige der Rundfunknutzung stellten
angesichts der kaum abschätzbaren Umgehungsrisiken keine
gleich wirksamen Mittel dar. Die Erhebung einer generellen
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei zudem
angesichts des gewichtigen Ziels einer Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen Seite und
ihrer nur geringen Höhe auf der anderen Seite nicht
unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dass die
Rundfunkanstalten ihr Angebot „aufdrängten“, wirke sich
angesichts der Bestands- und Entwicklungsgarantie des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entscheidend aus.
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Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die
Gleichbehandlung von Besitzern multifunktionaler
internetfähiger PCs und Besitzern monofunktionaler
Rundfunkempfangsgeräte sei gerechtfertigt, weil für die
Gebührenerhebung die gleiche Möglichkeit zum Empfang
maßgeblich sei. Die Differenzierung zwischen Personen, die
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielten, und
solchen, die dies nicht täten, beruhe mit dem Zweck der
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf
sachlichen Gründen. Die in der Zugangsbeschränkung zu einem
berufswesentlichen Arbeitsmittel liegende mittelbare
Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit sei aus den im
Rahmen der Informationsfreiheit genannten Gründen
gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht
verletzt, weil er nicht vor der Auferlegung von
Geldleistungspflichten schütze, und eine Verletzung der
allgemeinen Handlungsfreiheit liege nicht vor, weil diese nur
im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet sei, wozu
auch die mit der Verfassung im Einklang stehenden Regelungen
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zählten.
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2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben.
Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Die Rundfunkgebühr greife als Zugangsschranke
zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die
Informationsfreiheit ein, was nicht durch
verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sei. Zunächst
habe den Ländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, weil es
sich bei der Rundfunkgebühr um eine Zwecksteuer handele und
sie dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen sei. Die
Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien außerdem
mangels Erkennbarkeit der Abgabenpflicht für den Betroffenen
nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei die undifferenzierte
Unterwerfung neuartiger Empfangsgeräte unter die
Gebührenpflicht nicht erforderlich, um das gesetzgeberische
Ziel der Verhinderung einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“
zu erreichen, da dies durch geeignete Zugangsschranken zum
Rundfunk im Internet gesichert werden könne und eine solche
Flucht auch dann nicht zu erwarten sei, wenn man die
Rundfunkgebühr für internetfähige PCs auf Privatpersonen
beschränke.
9
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
liege sowohl in der Gleichbehandlung der Besitzer neuartiger
multifunktionaler Rundfunkempfangsgeräte mit den Besitzern
herkömmlicher monofunktionaler Geräte als auch in der
Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die über kein
Rundfunkempfangsgerät verfügten. Eine Rechtfertigung der
Gleichbehandlung liege nicht darin, dass derjenige zur
Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen herangezogen werde,
der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes die
Möglichkeit zur Nutzung verschafft habe, weil diese Annahme
mangels Kongruenz zwischen Gerätebesitzer und
Rundfunkkonsument heute nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Die Ungleichbehandlung sei ebenfalls nicht
gerechtfertigt, weil zwischen den Gruppen derjenigen, die
kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besäßen, und jener, die
nur über ein eigenes neuartiges Rundfunkempfangsgerät
verfügten, keine tragfähigen sachlichen Unterschiede mehr
bestünden. Die Mitglieder beider Gruppen könnten sich Zugang
zum Rundfunkempfang verschaffen, bei beiden sei dies jedoch
nicht wahrscheinlich. Eine Rechtfertigung ergebe sich
ebenfalls nicht aus einer typisierenden Betrachtung, da sich
die Gebührennorm nicht am Regelfall orientiere. Der
Gleichheitssatz sei außerdem durch ein strukturelles
Erhebungsdefizit verletzt.
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Darüber hinaus werde die
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, weil
die Gebührenpflicht den Zugang zu einem berufswesentlichen
Arbeitsmittel erschwere, ohne dass dieser Eingriff
gerechtfertigt sei. Schließlich liege eine Verletzung der
allgemeinen Handlungsfreiheit vor.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt sind.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
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a) Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5
Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte
Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch
die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der
Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem
Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich
zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn
sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im
staatlichen Verantwortungsbereich liegenden
Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44
). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch
jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote
des Internets nicht der Fall.
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Dieser Eingriff ist jedoch
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt
es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5
Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die
Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts
führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244
). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des
beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 82, 43 ; stRspr) und unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl.
BVerfGE 71, 162 ; 74, 297 ). Diesen
Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2
Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2
RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.
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Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs
werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage
erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70
Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung
der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich
nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des
Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für
eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten
zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als
Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60
; 119, 181 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR
1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem
dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden
Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1
GG, BVerfGE 90, 60 ; 92, 203 ; 121, 30
) zuzuordnen.
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§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 3
RGebStV verstoßen nicht gegen das sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot.
Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition
des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1
RGebStV subsumieren. Für die Betroffenen ist außerdem sowohl
in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den
Übertragungsweg Internet erkennbar, dass sie ihre
internetfähigen PCs zum Empfang von Rundfunk im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereithalten, während die
Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem
Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht schlechthin verwehrt
ist (vgl. BVerfGE 80, 103 ), Teil der gewöhnlichen
Gesetzesauslegung und -anwendung ist.
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Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den
internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das
Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung
zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig.
Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der
Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer
drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die
gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels
internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist
zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich
wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen
schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in
technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren
Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung
in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem
Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März
2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt
sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm
zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht
verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges
Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in
die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln.
Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs
ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der
Informationsfreiheit ist nur gering, weil der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich
aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren,
sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen
Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird.
Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181
m.w.N.) in einer effektiven und am
Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem
Gewicht gegenüber.
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b) Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Rechten aus
Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Abgabenpflicht für den
als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC mangels
unmittelbaren Bezugs zur beruflichen Tätigkeit oder einer
objektiv berufsregelnden Tendenz schon kein Eingriff in die
Berufsfreiheit darstellt.
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c) Zudem liegt keine Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von
Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte
beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl.
BVerfGE 76, 256 ; 90, 226 ; 123, 1
), einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“
zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die
Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber
Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist
ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines
Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu
etwa BVerfGE 90, 60 ) auch bei internetfähigen PCs
ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.
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Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges,
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes
Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch
bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der
Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84,
239 ; 110, 94 ) auf
die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die
Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist
aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen
Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko
verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR
2011, S. 465 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 -, NVwZ-RR 2011,
S. 466).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.