BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1993/09 -
des Herrn K...,
vertreten durch den Betreuer Rechtsanwalt P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg
grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das
Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht
zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000
- 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1
BvR 386/09 -, juris, Rn. 13). Hieran ändert auch die
Bindungswirkung des Revisionsurteils - hier gemäß § 170
Abs. 5 SGG - nichts (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000
- 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009
- 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13).
3
Das Bundesverfassungsgericht hat von diesem
Grundsatz allerdings dann eine Ausnahme gemacht, wenn der
Betroffene im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem
Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -; NJW 2001, S. 216
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13). Ein solcher
Erfolg ist hier zwar ausgeschlossen. Mit seinem eigentlichen
Begehren, nämlich der Nichtberücksichtigung der
Stromkostenrückzahlung als Einkommen, kann der
Beschwerdeführer keinen Erfolg mehr haben, da das
Landessozialgericht an die diesbezüglichen Ausführungen des
Bundessozialgerichts gebunden ist.
4
Die fehlenden Erfolgsaussichten sind jedoch
unbeachtlich, wenn nicht sicher ist, dass es für den
fachgerichtlichen Prozessausgang überhaupt auf die vom
Revisionsgericht mit Bindungswirkung entschiedene Rechtsfrage
ankommt. Anderenfalls würde das Bundesverfassungsgericht
abstrakt über eine möglicherweise nicht
entscheidungserhebliche Rechtsfrage entscheiden. Dies wäre
mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
nicht vereinbar.
5
Vorliegend steht nicht sicher fest, dass es
für den Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens auf die vom
Bundessozialgericht bindend entschiedene und vom
Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Rechtsfrage ankommt. Zu den vom Landessozialgericht noch zu
treffenden Feststellungen gehören nämlich auch die
Anspruchsvoraussetzungen der Erwerbsminderung und der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht
auszuschließen, dass das Landessozialgericht zu dem Ergebnis
kommt, dass dem Beschwerdeführer überhaupt kein
Leistungsanspruch zusteht, so dass es auf die Anrechnung der
Stromkostenrückzahlung als Einkommen nicht ankäme.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.