BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1995/06 -
des Herrn M...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. April 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den in
§ 305 AktG geregelten Abfindungsanspruch des
außenstehenden Aktionärs im Falle eines so genannten
überdauernden Spruchverfahrens.
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1. Die im Ausgangsverfahren vom
Beschwerdeführer beklagte J... AG ist Rechtsnachfolgerin
einer GmbH, die 1993 als herrschendes Unternehmen mit einer
Aktiengesellschaft einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag schloss. In dem Unternehmensvertrag
verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, auf
Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der beherrschten
Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionär) dessen Aktien zu
erwerben. Einige Aktionäre leiteten gegen die von den
Vertragspartnern des Unternehmensvertrages für den Fall eines
solchen Aktienerwerbsverlangens vereinbarte Abfindungshöhe
ein gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren ein (§ 1
Nr. 1 SpruchG). Dieses endete im September 2005 damit, dass
die dem außenstehenden Aktionär zu gewährende Abfindung
geringfügig erhöht wurde. Bereits während des laufenden
Spruchverfahrens hatte die Beklagte den Unternehmensvertrag
gekündigt.
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Im April 2002, nach Beendigung des
Unternehmensvertrages, aber noch vor Abschluss des
Spruchverfahrens, forderte der Beschwerdeführer die Beklagte
zur Zahlung einer Abfindung nebst Zinsen auf, Zug um Zug
gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Aktien des ehemals
beherrschten Unternehmens. Deren Kurs war seit Anfang 2001
kontinuierlich gesunken und lag mittlerweile deutlich unter
dem im Unternehmensvertrag vorgesehenen Abfindungsbetrag. Die
Beklagte verweigerte die Erfüllung des geltend gemachten
Anspruchs, worauf der Beschwerdeführer Klage erhob.
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Das Landgericht wies die Klage ab. Der
Beschwerdeführer sei beweisfällig dafür geblieben, dass er
die Aktien vor Beendigung des
Unternehmensvertrages erworben habe und deshalb ein
abfindungsberechtigter außenstehender Aktionär sei. Auf die
vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung hin gab das
Berufungsgericht seiner Klage statt (OLG Jena ZIP 2005,
S. 525). Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision
der Beklagten das landgerichtliche Urteil wieder her (BGHZ
167, 299). Zur Begründung führte er unter anderem aus, bei
dem Abfindungsanspruch nach § 305 AktG handele es sich
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen in
der Aktie verkörperten Anspruch, der beim Verkauf der Aktie
mit auf deren Erwerber übergehe. Vielmehr sei es ein
originärer Anspruch, der nur dem außenstehenden Aktionär in
Person zukomme. Der Abfindungsanspruch könne nur während des
Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
(Unternehmensvertrag) entstehen, weil es nur in diesem
Zeitraum außenstehende Aktionäre im Sinne von § 305 Abs.
1 AktG gebe. Sofern der außenstehende Aktionär seine Aktie
nach Beendigung des Unternehmensvertrages, aber während eines
noch andauernden, so genannten vertragsüberdauernden
Spruchverfahrens veräußere, könne er den Abfindungsanspruch
nicht mehr geltend machen; denn er habe mit dem Ende seiner
Mitgliedschaft bei der Gesellschaft - nach der Veräußerung
der Aktie - seinen Dispositionsschutz als außenstehender
Aktionär verloren. In der Person des
Erwerbers der Aktie könne ein neuer Anspruch nicht entstehen,
weil dieser nach der Beendigung des
Unternehmensvertrages die Rechtsstellung des außenstehenden
Aktionärs nicht mehr konstitutiv erlangen könne. Deshalb
komme es darauf an, ob der Beschwerdeführer seine Aktien vor
der Beendigung des Unternehmensvertrages erworben habe. Dies
habe er nicht bewiesen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 14 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG durch das
Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs.
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Die angegriffene Entscheidung trage dem
verfassungsrechtlichen Schutz des in der Aktie verkörperten
Anteilseigentums des Aktionärs an der Aktiengesellschaft
nicht hinreichend Rechnung. Sie führe im Fall des
vertragsüberdauernden Spruchverfahrens zu einem ersatzlosen
Verlust an Fungibilität der Aktie und des damit in
Zusammenhang stehenden Abfindungsanspruchs. Sie stelle den
außenstehenden Aktionär mit der Beendigung des
Unternehmensvertrages vor die alleinige Alternative, entweder
seine Aktien zu veräußern und damit kompensationslos den
Abfindungsanspruch zu verlieren, oder von einem Verkauf der
Aktie während des Spruchverfahrens abzusehen. Da allein der
Abfindungsanspruch werthaltig sei, führe dies zu einer
schlagartigen Einstellung des Handels der Aktie. Zudem werde
dem vormals herrschenden Unternehmen die faktische
Möglichkeit eingeräumt, das Anteilseigentum - vor Abschluss
des Spruchverfahrens - weit unter dem wahren Wert zu
erwerben. Ein Spruchverfahren erstrecke sich häufig über
mehrere Jahre hinweg. Zugleich könne für den Aktionär die
Notwendigkeit bestehen, den Wert seines Anteilseigentums am
Unternehmen innerhalb einer angemessenen Zeit zu realisieren.
Dann sei er gezwungen, sein Anteilseigentum auf das vormals
herrschende Unternehmen zu übertragen, ohne die Entscheidung
im Spruchverfahren abwarten zu können und damit die
Möglichkeit zu haben, eine in der Höhe angemessene und als
solche verfassungsrechtlich gebotene Abfindung zu
erhalten.
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Zugleich verstoße die angegriffene
Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie zu einer
nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung solcher
Aktionäre führe, die die Aktien vor der Kündigung des
Unternehmensvertrages erworben hätten und solchen Aktionären,
die sie erst nach der Beendigung, aber während des noch
laufenden Spruchverfahrens erworben hätten.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde,
der grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zukommt, hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. a) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das
Eigentum. Hiervon umfasst wird auch das in der Aktie
verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit
und Dispositionsbefugnis über den Eigentumsgegenstand
gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ;
25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289
). Ein Charakteristikum dieser Eigentumsform ist
die besonders ausgeprägte Verkehrsfähigkeit der Aktie. Darin
unterscheidet sich die Beteiligung an einer
Aktiengesellschaft von anderen Unternehmensbeteiligungen
(vgl. BVerfGE 100, 289 ).
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Diese besonders ausgeprägte Verkehrsfähigkeit
darf bei der Wertbestimmung des in der Aktie verkörperten
Anteilseigentums und damit zugleich bei der Bemessung der
Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 305 Abs. 1 AktG
nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289
). Der korrekt bemessene
Abfindungsanspruch kompensiert für den außenstehenden
Aktionär die Einbuße an Verkehrsfähigkeit und die
Wertminderung, die aus dem Abschluss des
Unternehmensvertrages für sein Aktieneigentum resultieren.
Diese verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition des
außenstehenden Aktionärs erfährt durch die
§§ 291 ff. AktG eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung, die verfahrensrechtlich durch die
Möglichkeit eines Spruchverfahrens abgesichert ist. Die
gesetzlichen Bestimmungen bedürfen einer Auslegung und
Anwendung durch die Fachgerichte, die der Bedeutung und der
Tragweite des Eigentumsgrundrechts gerecht wird (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 27. Januar 1999 -
1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699, 1700).
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b) Danach ist es verfassungsrechtlich nicht
geboten, im Falle der Beendigung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages (Unternehmensvertrag) die
Verkehrsfähigkeit eines Abfindungsanspruchs sicher zu stellen
und diesen als mit der Aktie verfügbar zu gestalten. Die
Einbuße an Verkehrsfähigkeit und am Wert der Aktie ist durch
den korrekt bemessenen Abfindungsanspruch ausgeglichen. Nach
der Beendigung des Unternehmensvertrages ist die sich aus
diesem ergebende Einschränkung der in der Aktie verkörperten
mitgliedschaftlichen Herrschafts- und Vermögensrechte
fortgefallen. Derjenige Aktionär, der den Abfindungsanspruch
nicht fristgerecht, das heißt spätestens bis zum Abschluss
des Spruchverfahrens geltend gemacht hat (vgl. § 305
Abs. 4 AktG), nimmt damit einen etwaigen - auch
unternehmensvertragsbedingten - Kursverlust aufgrund freier
Entschließung in Kauf.
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Im Falle eines so genannten
vertragsüberdauernden Spruchverfahrens kann es freilich zu
einer gewissen Einschränkung der Dispositionsfreiheit des
Aktionärs über sein Aktieneigentum kommen, die grundsätzlich
durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Aktionär
ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs während des überdauernden Spruchverfahrens
gehalten, seine Aktie nicht an einen
Dritten zu veräußern, wenn er sicherstellen will, dass
sein Abfindungsanspruch nicht untergeht. Diese Einschränkung
ist aber von lediglich geringfügiger Bedeutung. Denn dem
Aktionär bleibt auch in dieser Phase des überdauernden
Spruchverfahrens die Möglichkeit, seine Aktien zur Erzielung
liquider Mittel dem vormals herrschenden Unternehmen
anzudienen und zunächst die angebotene Abfindung zu
vereinnahmen (vgl. § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG)
oder eine solche - wenn sie nicht angeboten ist - im
Spruchverfahren zu erwirken. Eine etwaige Abfindung oder
deren Aufstockung kann freilich unter bestimmten Umständen
für ihn erst nach Abschluss des Spruchverfahrens verfügbar
sein. Die darin liegende Einschränkung - auch hinsichtlich
der Auswahl des Erwerbers - ist allerdings faktischer und
mittelbarer Natur. Sie ergibt sich letztlich daraus, dass der
Aktionär hinsichtlich der angemessenen Höhe der Abfindung
Rechtsschutz durch staatliche Gerichte in Anspruch nimmt, der
wegen der Dauer des Verfahrens nicht sogleich zu einem
Ergebnis führt. Sie kann auch daraus folgen, dass er aufgrund
eigener Entschließung - ohne selbst einen Antrag im
Spruchverfahren zu stellen - am Ergebnis des andauernden
Spruchverfahrens teilhaben möchte. Diese aus prozeduralen
Gegebenheiten folgende vorübergehende faktische Einschränkung
der Dispositionsmacht hat indessen nur den Charakter eines
bloßen Reflexes des verfahrensrechtlichen Schutzes des
außenstehenden Aktionärs. Sie ist deshalb im Rahmen der
Ausgestaltung der Eigentumsordnung durch den Gesetzgeber
hinzunehmen. Die Herstellung der jederzeitigen
Verkehrsfähigkeit auch des Abfindungsanspruchs ist mithin von
Verfassungs wegen nicht geboten.
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c) Danach bedarf keiner Vertiefung, ob die
Dispositionsmöglichkeiten des Aktionärs über sein
Aktieneigentum während eines überdauernden Spruchverfahrens
auch schon deshalb hinreichend gewahrt sind, weil er sich auf
der Grundlage vertraglicher Vereinbarung etwa in Verbindung
mit einer Abtretung des Abfindungsanspruchs Liquidität
verschaffen kann. Dies würde freilich die Abtretbarkeit des
Anspruchs voraussetzen; ob diese gegeben ist (vgl. § 399
BGB), kann hier dahingestellt bleiben.
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d) Offen bleiben kann ferner, ob aus
verfassungsrechtlichen Gründen bei anderen
Übergangssachverhalten ein Mindestmaß an Verkehrsfähigkeit
des Abfindungsanspruchs zu gewährleisten ist. Die
angegriffene Entscheidung betrifft lediglich die Frage des
Übergangs des Abfindungsanspruchs aufgrund einer
rechtsgeschäftlichen Übertragung der Aktie. Von der
Entscheidung unberührt bleibt damit die Frage eines
etwaigen
Übergangs des Abfindungsanspruchs zusammen mit der Aktie im
Rahmen einer nicht rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolge durch
Erbschaft oder einer anderweitigen Gesamtrechtsnachfolge.
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2. Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist
nicht verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG). Der rechtfertigende
Grund für die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene
Differenzierung zwischen den Aktionären, die ihre Aktien vor
der Beendigung des Unternehmensvertrages erworben haben, und
denjenigen, die sie erst nach der Beendigung, aber während
des noch laufenden Spruchverfahrens erwerben, besteht in der
mit der Beendigung des Unternehmensvertrages entfallenden
Verpflichtung zur Gewinnabführung und dem Wegfall der
Möglichkeit, der abhängigen Gesellschaft nachteilige
Weisungen zu erteilen. Deshalb ist eine Kompensation neuer
Aktionäre durch das vormals herrschende Unternehmen
verfassungsrechtlich nicht geboten.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.