BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1997/08 -
des Herrn K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen
Pflegeversicherung.
2
Der 1968 geborene Beschwerdeführer, der
verheiratet ist und keine Kinder hat, ist aufgrund des
Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im
Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom 15.
Dezember 2004 (Kinderberücksichtigungsgesetz - KiBG) seit dem
1. Januar 2005 verpflichtet, den nach § 55 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung –
um 0,25 % erhöhten Beitrag für kinderlose Personen zu
zahlen. Seine gegen die Pflegekasse gerichtete Klage, mit der
der Beschwerdeführer vor allem geltend machte, seine Ehefrau
könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen und das
KiBG bedeute eine Bestrafung und Diskriminierung Kinderloser,
ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in allen
Instanzen ohne Erfolg geblieben (vgl. BSG, Urteil vom 27.
Februar 2008, SozR 4-3300 § 55 Nr. 2).
3
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie
ist unzulässig.
5
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den
Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer
darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die
angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370
). Soweit das Bundesverfassungsgericht für
bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe
entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden,
inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen
verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 m.w.N.).
6
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil vom 3. April 2001 (vgl. BVerfGE 103, 242 ff.)
festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder
betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen
generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines
umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit
einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder
ohne Kinder belastet werden. Es hat dem Gesetzgeber
aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine Regelung zu
treffen, welche die Kindererziehungsleistung in der
umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der
Beitragsbemessung berücksichtigt und beitragspflichtige
Versicherte mit einem oder mehreren Kindern bei der Bemessung
der Beiträge relativ entlastet. Diesem Auftrag ist der
Gesetzgeber durch das KiBG nachgekommen. Vor diesem
Hintergrund hätte für den Beschwerdeführer Anlass bestanden,
ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
darzulegen, weshalb der Gesetzgeber mit der von ihm
vorgenommenen Neuregelung das verfassungsrechtlich Gebotene
verfehlt hat. Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht
gerecht.
7
Die Rüge einer Verletzung des Verbots der
Benachteiligung behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz
2 GG) entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Der
Anwendungsbereich der Norm ist bei einer Ungleichbehandlung
in Abhängigkeit von der Behinderung des Grundrechtsinhabers
eröffnet, die zu einem Nachteil für den Behinderten führt
(Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3
Rn. 144 f m.w.N.). Ein solcher Nachteil liegt in
Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten
Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen
Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten
werden, welche anderen offen stehen (BVerfGE 96, 288
; 99, 341 ). Angesichts dieses
personalen Schutzbereichs ist eine Grundrechtsbetroffenheit
des selbst nicht behinderten Beschwerdeführers fernliegend.
Auch knüpft der Tatbestand des § 55 Abs. 3 SGB XI
nicht an eine Behinderung, sondern an das Merkmal der
Kinderlosigkeit ohne Rücksicht auf deren Gründe an. Soweit
der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gleichheitssatzes auf
seine Ehefrau Bezug nimmt, wäre er nicht in eigenen
Grundrechten betroffen; seine Ehefrau ist überdies in der
sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert und
damit von § 55 Abs. 3 SGB XI gar nicht
betroffen.
8
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG
rügt, fehlt es in weiten Teilen bereits an der Darlegung der
Selbstbetroffenheit. Die Verfassungsbeschwerde ist ein
Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte. Sie
ist unzulässig, wenn sie auch im Fall des Obsiegens nur zu
einer Veränderung der Rechtslage zum Nachteil anderer führen
kann (vgl. BVerfGE 49, 1 ). Hieran scheitert die
Rüge des kinderlosen Beschwerdeführers, es sei
verfassungswidrig, wenn Versicherte mit einem Kind und solche
mit mehreren Kindern gleich behandelt würden. Gleiches gilt
für den Vortrag, es sei willkürlich, die vor dem 1. Januar
1940 geborenen Personen von der Beitragspflicht auszunehmen
(§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI), ohne dass der 1968 geborene
Beschwerdeführer darlegt, welche für ihn günstigere
Rechtsfolge sich hieraus ergeben würde. Im Übrigen hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber
die Benachteiligung der beitragspflichtigen Versicherten mit
Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten solange
vernachlässigen konnte, wie eine deutliche Mehrheit der
Versicherten Erziehungsleistungen erbracht hat (vgl. BVerfGE
103, 242 ). In der Gesetzesbegründung zum KiBG
wird hieran anknüpfend der Stichtag 1. Januar 1940 damit
begründet, dass die davor geborenen Versicherten noch
überwiegend Kinder geboren und erzogen hätten und das
Ausgleichserfordernis erst durch die - von der älteren
Generation nicht mehr zu verantwortende - Entwicklung der
Kinderzahlen ab Mitte der sechziger Jahre entstanden sei
(vgl. BTDrucks 15/3671, S. 6). Mit dieser Erwägung setzt sich
der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
§ 55 Abs. 3 SGB XI sei verfassungswidrig, weil es danach
ausschließlich auf die Elterneigenschaft und nicht auf
tatsächlich erbrachte Erziehungsleistungen ankomme, die
Beitragsbegünstigung also etwa auch im Fall des Todes des
Kindes kurz nach der Geburt erhalten bleibe, fehlt jede
Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb der Gesetzgeber
trotz des vom Bundesverfassungsgerichts betonten großen
Spielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden
Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung (vgl.
BVerfGE 103, 242 ) mit der angegriffenen Regelung
die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten haben
soll.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.