BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1998/02 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 14. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom
12. Juli 2002 und vom 28. August 2002 – 7 S 140/02 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein–Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: Fünftausend Euro)
festgesetzt.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen,
durch die sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die Durchführung einer Berufung zurückgewiesen wurde.
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1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den
Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Klage
auf Zahlung von Schmerzensgeld mit der Behauptung, dieser
habe ihn bei einer Schlägerei in einer Gaststätte verletzt.
Zum Beweis dieser Tatsache benannte er die Zeugin M. und
beantragte die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakte. Der Beklagte bestritt die Behauptungen des
Beschwerdeführers. Das Amtsgericht erhob Zeugenbeweis
entsprechend dem Beweisbeschluss vom 21. Januar 2002 über die
Behauptung des Beschwerdeführers, der Beklagte habe ihn
zusammen mit anderen Männern am 8. September 2001 in der
Gaststätte der Zeugin geschlagen und erheblich verletzt. Die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft wurde beigezogen. Die
Polizei hatte im Rahmen des gegen den Beklagten geführten
Ermittlungsverfahrens die später als Zeugen benannten
Personen S. und J. vernommen.
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2. Das Amtsgericht wies mit Urteil vom 15.
März 2002 die Klage ab. Zur Begründung führte es unter
anderem aus, dass nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht
habe festgestellt werden können, dass es sich bei dem
Beklagten um einen der Beteiligten an dem Angriff auf den
Beschwerdeführer gehandelt habe.
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3. Dagegen legte der Beschwerdeführer unter
der Voraussetzung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde,
Berufung ein. In der Berufungsbegründung benannte er die
Zeugen S., J., C. und W. Diese, so behauptete er, könnten den
Beklagten als Täter, der den Beschwerdeführer verletzt habe,
wiedererkennen. Die Zeugen C. und W. seien dem
Beschwerdeführer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung
in erster Instanz bekannt geworden.
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4. Das Landgericht wies den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Juli
2002 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Die Vernehmung der neu benannten Zeugen S. und J. sei nach
§ 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Hinsichtlich der
Zeugen C. und W. sehe die Kammer keine Veranlassung, diese im
Rahmen eines Berufungsverfahrens zu vernehmen, da dies auf
eine Ausforschung hinausliefe. Es sei vom Beschwerdeführer
keine Täterbeschreibung durch die Zeugen dargelegt worden und
es ergebe sich auch nicht aus der Ermittlungsakte, dass eine
(Wahl-)Lichtbildvorlage oder eine (Wahl-)Gegenüberstellung
mit den Zeugen durchgeführt worden sei. Die Hoffnung des
Beschwerdeführers, dass die neu benannten Zeugen C. und W. im
Rahmen eines Vernehmungstermins den dann möglicherweise
anwesenden Beklagten vielleicht als Mittäter des
Tatgeschehens wiedererkennen könnten, sei nicht ausreichend,
um eine Vernehmung der Zeugen anzuordnen, ganz abgesehen
davon, dass eine Wiedererkennung des Beklagten nach so langer
Zeit wegen der erheblichen Gefahr einer Personenverwechslung
mit der gebotenen Vorsicht zu beurteilen sei. All dies gelte
umso mehr, als bereits der Zeuge J. bei seiner polizeilichen
Vernehmung bekundet habe, er würde die beteiligten Personen
nicht wiedererkennen und auch die Zeugin S. das eigentliche
Tatgeschehen in der Imbissstube nicht beobachtet habe.
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Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers
wurde mit Beschluss vom 28. August 2002 zurückgewiesen. Darin
stellte das Gericht klar, dass nicht eine verspätete
Benennung der Grund dafür sei, die Zeugen C. und W. nicht zu
vernehmen.
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5. Mit der fristgerecht eingereichten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, warum die
Vernehmung der beiden Zeugen C. und W. auf einen
Ausforschungsbeweis hinauslaufen solle, zumal die Tatsachen,
welche die Zeugen bestätigen könnten, noch einmal
schriftsätzlich spezifiziert worden seien.
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6. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Gegner
des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das
Justizministerium des Landes Nordrhein–Westfalen hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen
des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
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1. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 81, 347 ). Es ist zwar
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern
zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen
allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten.
Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene
Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte
überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,
wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das
Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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Die Annahme der Fachgerichte, dass eine
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng
begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das
Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet
gelassen (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2745 ).
Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und
liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 -; BVerfG, NJW-RR 2002, S.
1069).
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2. Diesen Grundsätzen werden die
Entscheidungen des Landgerichts nicht gerecht. Die
Beweisprognose im Hinblick auf die benannten Zeugen C. und
W., auf die das Gericht seine ablehnenden Entscheidungen
stützt, offenbart keine hinreichend konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgehen würde. Die Argumentation des
Gerichts, die beiden neu benannten Zeugen C. und W. seien
nicht zu vernehmen, da dies auf einen Ausforschungsbeweis
hinausliefe, überdehnt die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO in
verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise.
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a) Nach in (fachgerichtlicher) Rechtsprechung
und Literatur allgemein anerkannter Rechtsauffassung kann
eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter dem
Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur
abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so
ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht
beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer
bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber
auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue"
aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb
als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme einer
solchermaßen rechtsmissbräuchlichen Ausforschung wird
Zurückhaltung gefordert; in der Regel wird dies nur bei
Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die
aufgestellte Behauptung angenommen (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
Februar 1994 – 1 BvR 937/93 –; BGH, NJW 1992, S. 1967
; BGH, NJW 1992, S. 3106; Zöller/Greger,
Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, Vor § 284 Rn.
5).
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b) Der Beweisantrag des Beschwerdeführers
benennt die Zeugen C. und W. zum Beweis der Tatsache, dass
diese den Beklagten als Täter, der den Beschwerdeführer
verletzt habe, wiedererkennen können. Dieser Vortrag kann
weder von vornherein als willkürlich angesehen werden, noch
wurde er "ins Blaue hinein" aufgestellt. Die zu bekundenden
Tatsachen wurden hinreichend konkret dargelegt. Ort und Tag
des Geschehens sowie die weiteren Begleitumstände der unter
Beweis gestellten Tatsachen wurden vom Beschwerdeführer
bereits in erster Instanz vorgetragen und ergeben sich
darüber hinaus auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft und dem angegriffenen Urteil des
Amtsgerichts. Die Erheblichkeit dieses Vorbringens kann ohne
weiteres beurteilt werden.
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c) Die Annahme des Landgerichts, die
Vernehmung der Zeugen C. und W. liefe auf einen
Ausforschungsbeweis hinaus, entbehrt danach einer
hinreichenden prozessualen Grundlage. Sie wird auch nicht
dadurch verständlicher, dass das Landgericht ausführt, der
Beschwerdeführer habe keine Täterbeschreibung durch die
Zeugen dargelegt noch ergebe sich aus den Ermittlungsakten
der Staatsanwaltschaft, dass eine (Wahl-)Gegenüberstellung
oder eine (Wahl-)Lichtbildvorlage mit den Zeugen durchgeführt
worden sei. Für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten
Beweisantrags ist es gerade nicht erforderlich, dass die
Partei das Beweisergebnis im Sinne einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung wahrscheinlich macht (vgl. BGH, NJW 1972, S.
249 ; Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284
Rn. 5b). Das Landgericht hat hier verkannt, dass im
Rahmen eines Beweisantritts der Beweisführer keinerlei
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen anzustellen braucht (vgl.
Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2.
Aufl., 2000, § 284 Rn. 75). Im Übrigen übersieht das
Landgericht, dass die Zeugen C. und W. bislang nicht von der
Polizei vernommen wurden und daher keine entsprechende
Lichtbildvorlage oder Gegenüberstellung durchgeführt werden
konnte. Es gibt keinen zivilprozessualen Grundsatz, nach dem
ein Beweisantrag nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn in
einem gleichzeitig geführten staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren bereits mit hinreichendem Erfolg
entsprechende Beweiserhebungen durchgeführt wurden.
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d) Ob die Zeugen C. und W. in der
Berufungsinstanz in einer Beweisaufnahme eine hinreichend
konkrete Täterbeschreibung abgeben können, ist eine Frage,
die im Rahmen der Beweiswürdigung beantwortet werden muss.
Das Gericht hat hier nicht beachtet, dass eine Vernehmung
dieser beiden Zeugen nach § 396 Abs. 1 ZPO so
durchzuführen ist, dass die Zeugen zunächst zu veranlassen
sind, dasjenige, was ihnen von dem Gegenstand der Vernehmung
bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Detailfragen an die
Zeugen, z.B. über das konkrete Aussehen des Täters, wären
hier gerade unzulässig (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.,
§ 396 Rn. 3; Damrau, in: Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, a.a.O., § 396 Rn. 2).
17
e) Soweit das Gericht meint, es sei nicht zu
erwarten, dass die Zeugen C. und W. den Beklagten als Täter
wiedererkennen, da bereits der Zeuge J. bei seiner
polizeilichen Vernehmung bekundet habe, er würde die
beteiligten Personen nicht wiedererkennen, beruhen die
Erwägungen des Gerichts ebenfalls auf einer fehlerhaften
vorweggenommenen Beweiswürdigung. Es gibt keinen prozessualen
Grundsatz, nach dem aus der Aussage eines Zeugen im Rahmen
einer polizeilichen Vernehmung auf den Inhalt der Aussage
eines anderen Zeugen in einem Zivilprozess geschlossen werden
kann. Die Überlegungen des Gerichts beruhen auf Spekulationen
und bieten keine zureichende Grundlage für eine negative
Beweisprognose.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Sie sind demnach
aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht Aachen
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei
einem vor Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Verfahren zu
einem dem Beschwerdeführer günstigeren Beschluss gelangt
wäre.
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Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist
es ohne Belang, ob das Landgericht nicht aus anderen Gründen
dazu hätte kommen können, die Erfolgsaussichten der Berufung
zu verneinen. Für eine derartige hypothetische Beurteilung
bietet das Verfahren der Verfassungsbeschwerde keinen Raum;
es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, Fragen der
Zivilprozessordnung zu entscheiden, sofern sie nicht den
Bereich des Verfassungsrechts berühren. Deshalb darf es auch
nicht dem Gericht, dessen Entscheidung mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, vorgreifen und selbst
darüber entscheiden, ob beispielsweise die erstmalige
Benennung der Zeugen C. und W. in der Berufungsinstanz nach
§ 531 ZPO unzulässig ist und deshalb gegebenenfalls die
Erfolgsaussichten der Berufung zu verneinen wären (vgl.
BVerfGE 7, 275 ).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Werts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den dazu vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.