BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1999/09 -
des Herrn Dr. G…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
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1. Der Beschwerdeführer verlangte von der
Beklagten des Ausgangsverfahrens den vollständigen Ausgleich
seiner Liquidation für einen neurochirurgischen Eingriff an
der Wirbelsäule. Weil die Beklagte die Abrechnungsfähigkeit
von zwei vom Beschwerdeführer abgerechneten Ziffern des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
bestritt, war ein Betrag von 1.121,77 € streitig
geblieben.
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Das Amtsgericht wies die Klage nach Einholung
eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab.
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Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin
wies das Landgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in
der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung auf die
beabsichtigte Berufungszurückweisung hin. Es bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte oder lückenhafte
Feststellungen durch das Amtsgericht. Dass die Tatrichterin
bei der Beweiswürdigung im Ergebnis den Feststellungen des
Sachverständigen gefolgt sei, sei nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer legte daraufhin vier dem
gerichtlichen Gutachten widersprechende fachärztliche
Stellungnahmen vor und beantragte, wie bereits mit der
Berufungsbegründung, die Einholung eines neuen
Sachverständigengutachtens.
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Mit einstimmigem Beschluss vom 3. Juni 2009
wies das Landgericht die Berufung zurück. Die Beweiswürdigung
des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden; der
erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei gemäß
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Entscheidung des
Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Ausführungen zu den
vorgelegten Privatgutachten machte das Landgericht nicht.
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Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer
Anhörungsrüge. Er rügte insbesondere, das Landgericht habe
seinen Antrag nach § 412 Abs. 1 ZPO auf eine neue
Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen übergangen
und sei auf die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen
nicht eingegangen. Es hätte sich in seiner Entscheidung aber
zumindest mit den entgegenstehenden Privatgutachten
auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb es dem
gerichtlichen Sachverständigengutachten folge.
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Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 wies das
Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Vortrag des
Beschwerdeführers sei im gesamten Rechtsstreit zur Kenntnis
genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt
worden.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Landgericht habe seine Einwände gegen das gerichtliche
Sachverständigengutachten, gestützt auf vier Privatgutachten,
und seine Anträge auf Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens in den angegriffenen
Entscheidungen vollständig ignoriert.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten des Beschwerdeführers, hier des grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 47, 182 ).
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich
begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die
Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu
ziehen. Daraus folgt zwar nicht, dass sie verpflichtet wären,
jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366
m.w.N.). Die wesentlichen, der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden
Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet
werden (vgl. BVerfGE 47, 182 ). Geht ein Gericht
auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei
zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf
die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er
nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
).
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b) Dieses Recht ist hier dadurch verletzt,
dass die von Privatgutachten gestützten Einwände des
Beschwerdeführers gegen das gerichtliche
Sachverständigengutachten, die für das Verfahren von
zentraler Bedeutung waren, in dem angegriffenen Beschluss vom
3. Juni 2009 keine Berücksichtigung finden.
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Das Landgericht beschränkt sich in seiner
Argumentation auf eine weitgehend formelhafte Wiederholung
der Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ohne sich mit
deren Inhalt und Bedeutung auseinanderzusetzen. Dabei
verkennt es die Grenzen seiner Bindung an erstinstanzlich
festgestellte Tatsachen, wonach konkrete Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen ausreichen, um die Neubewertung der
Tatsachengrundlage zu eröffnen. Im Hinblick auf die auf
mehrere Privatgutachten gestützten Einwände des
Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht zumindest eine
logisch nachvollziehbare Begründung für sein Festhalten an
dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geben müssen
(vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08 -, juris,
Rn. 7). Eine solche Begründung fehlt. Das Landgericht
verweist lediglich auf das Gutachten und macht sich dessen
Schlussfolgerungen zu Eigen, ohne den sich aus den
Privatgutachten ergebenden Beanstandungen nachzugehen. Die
unkritische Übernahme des Gutachtens des gerichtlich
bestellten Sachverständigen sowie die fehlende Erwähnung der
Privatgutachten im angegriffenen Beschluss legen die Annahme
nahe, dass das Landgericht den gegenteiligen Standpunkt des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls
nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95
-, juris, Rn. 19). Der Verstoß setzt sich in dem Beschluss
über die Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.
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2. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass das Landgericht bei gebührender Auseinandersetzung mit
dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein neues
Sachverständigengutachten eingeholt hätte oder zumindest den
gerichtlichen Sachverständigen zu den ihm widersprechenden
Privatgutachten mündlich oder schriftlich angehört hätte und
schließlich zu einem anderen, für den Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
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3. Der aufgezeigten Grundrechtsverletzung
kommt trotz der vergleichsweise geringen Klagesumme
besonderes Gewicht zu. Indem sich das Landgericht selbst auf
die Anhörungsrüge hin in keiner Weise mit den Privatgutachten
auseinandergesetzt hat, hat es sich in leichtfertiger Weise
über den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf
rechtliches Gehör hinweggesetzt. Dadurch hat es gegen die mit
der Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG
verbundene Erwartung der Parteien verstoßen, sich bei der
Streitbeilegung auf das staatliche Rechtsschutzsystem
verlassen zu können (vgl. BVerfGK 7, 438 ).
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Der Beschluss vom 3. Juni 2009 ist wegen
dieses Verstoßes gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Der Beschluss vom
13. Juli 2009 wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den
Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).