BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2003/11 -
des Herrn T...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine Berufung des Beschwerdeführers
zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wendet sich unter
anderem dagegen, dass der dem Beschluss vorangegangene
Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung gemäß
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nach Beratung von nur zwei
der drei zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, nämlich
dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin, erteilt worden
ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen
die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind auf der Grundlage
des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht
ersichtlich.
4
Die Zurückweisung einer Berufung nach
§ 522 ZPO a.F. durch einstimmigen Beschluss verletzt den
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz, wenn die
Verfahrenswahl auf einer schlechterdings nicht vertretbaren
Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO beruht
(vgl. BVerfGK 11, 235 ) und so einer Partei den
Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich
eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGK
5, 189 ; 12, 341 ).
5
Das war vorliegend nicht der Fall. Zu den
verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die
Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO
a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven
Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt,
gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und
Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des
Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende
Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses
revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne
Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR
1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8
; 14, 118 ; 14, 316
). Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht
erforderlich ist hingegen, dass bereits der Hinweis gemäß
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von allen an der späteren
Entscheidung beteiligten Richtern erteilt wird. Eine
Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte des
Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch erkennbar.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.