BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2004/10 -
der Frau L…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 16. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem
abstammungsrechtlichen Verfahren.
2
Die 1950 nichtehelich geborene
Beschwerdeführerin geht davon aus, die biologische Tochter
des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens zu sein, den ihre
Mutter ihr gegenüber als Vater benannt und der ihre Geburt
gegenüber dem Standesamt angezeigt hatte. Ein erstes
Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners
des Ausgangsverfahrens blieb 1955 erfolglos, nachdem ein
anthropologisch-erbbiologisches Gutachten die Vaterschaft
anhand äußerer Merkmale der Beschwerdeführerin und deren
Vererbungswahrscheinlichkeit verneint hatte.
3
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Antrag der
Beschwerdeführerin zugrunde, die Einwilligung des
Antragsgegners des Ausgangsverfahrens in eine genetische
Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und ihn zur Duldung der
Probenentnahme zu verpflichten. Dabei stützte sie sich
ausdrücklich nicht auf § 185 FamFG, der die
Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener
Abstammungsverfahren regelt und dessen Voraussetzungen
unstreitig nicht erfüllt sind. Sie begehrte vielmehr die
Anwendung von § 1598a BGB, der die rechtsfolgenlose
Klärung der biologischen Abstammungsverhältnisse ermöglicht.
Diese Vorschrift gewähre zwar ihrem Wortlaut nach Kindern
keinen Klärungsanspruch gegen ihre mutmaßlichen biologischen,
aber nicht rechtlichen Väter. Jedoch gewähre das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ebenso wie
Art. 8 EMRK das Recht, die eigene biologische Abstammung
zu erfahren. Dieses Grundrecht werde durch die in
§ 1598a BGB enthaltene Begrenzung des Klärungsanspruchs
auf die Mitglieder der rechtlichen Familie eingeschränkt.
Eine solche Beschränkung sei nur zu rechtfertigen, soweit sie
in verhältnismäßiger Weise der Wahrung des Familienfriedens
der sozialen rechtlichen Familie diene. Gingen dagegen von
einer Abstammungsuntersuchung, wie in ihrem Fall, keine
Gefahren für eine schützenswerte familiäre Beziehung aus, sei
es verfassungswidrig, mutmaßliche Kinder vom Recht auf eine
Abstammungsuntersuchung auszuschließen. Daher müsse sie im
Wege der verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung des
§ 1598a BGB, die hier möglich sei, in den Kreis der
Klärungsberechtigten einbezogen werden. Sollte das Gericht
eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich halten,
möge es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
4
Mit einem weiteren Schriftsatz beantragte die
Beschwerdeführerin die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe.
5
Mit Beschluss vom 25. März 2010 wies das
Amtsgericht Borken den Antrag auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
in der Hauptsache zurück. Nach dem klaren Wortlaut gewähre
§ 1598a BGB keinen Klärungsanspruch des Kindes gegen den
vermeintlichen biologischen Vater. Eine verfassungskonforme
Auslegung zugunsten der Beschwerdeführerin sei im
vorliegenden Fall nicht geboten, weil die Frage ihrer
Abstammung vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens bereits
1955 gerichtlich geprüft und rechtskräftig negativ beschieden
worden sei.
6
In ihrer sofortigen Beschwerde rügte die
Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe die
Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint. Das 1955 durchgeführte
Vaterschaftsfeststellungsverfahren stehe dem aktuellen Antrag
unter anderem deshalb nicht entgegen, weil sie gar keine
Durchbrechung der Rechtskraft des alten Urteils zur
rechtlichen Vaterschaft begehre, sondern eine
Abstammungsklärung nach § 1598a BGB ohne
statusrechtliche Konsequenzen anstrebe. Bei Erlass des
§ 1598a BGB habe der Gesetzgeber sich zwar ausdrücklich
gegen einen rechtsfolgenlosen Klärungsanspruch des
mutmaßlichen biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters
ausgesprochen, weil diesem nur dann das Recht eingeräumt
werden sollte, die Abstammung eines Kindes von seinem
rechtlichen Vater in Zweifel zu ziehen, wenn er gleichzeitig
bereit sei, in die Stellung des rechtlichen Vaters
einzurücken. Die Situation möglicher biologischer, aber nicht
rechtlicher Kinder sei hingegen im Gesetzgebungsverfahren
nicht thematisiert worden. Auch die Verweisung auf die
damalige Abstammungsuntersuchung gehe fehl. Denn das 1955
eingeholte anthropologisch-erbbiologische Gutachten sei nicht
nur nach heutigen wissenschaftlichen Maßstäben überholt, der
damalige Gutachter müsse außerdem entweder bereits im
Nationalsozialismus als Erbbiologe tätig oder bei Erstellung
des Gutachtens noch ein junger und unerfahrener Arzt gewesen
sein.
7
Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2010 mangels
Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurück. Es könne offen
bleiben, ob das Urteil aus dem Jahr 1955 dem Anspruch
entgegenstehe; dagegen könne immerhin sprechen, dass es bei
dem jetzigen Begehren der Beschwerdeführerin nicht um die
rechtliche Vaterschaft gehe, sondern allein um ihre
biologische Abstammung. Jedenfalls aber lasse sich der
Anspruch aus § 1598a BGB nicht herleiten. Insoweit könne
auch eine – gegebenenfalls verfassungskonforme –
Auslegung der Beschwerdeführerin nicht helfen. Selbst wenn es
verfassungswidrig sei, der Beschwerdeführerin den geltend
gemachten Anspruch zu versagen, liege kein Fall vor, in dem
das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen sei. Denn
unterlassene Gesetzgebungsakte – hier: das Schaffen einer
Rechtsgrundlage für das Begehren der Beschwerdeführerin –
könnten nicht vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen Art. 3
GG, der einer Richtervorlage zugänglich sei, liege hier nicht
vor, es gehe allein um die Frage, ob das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebiete, der
Beschwerdeführerin die Klärung ihrer Abstammung zu
ermöglichen.
8
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und eine
Verletzung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
9
Sie sei in ihrem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil die Gerichte die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht ihres Antrags überspannt
hätten. Das Verfahren werfe die schwierige, bislang
ungeklärte Rechtsfrage auf, ob eine verfassungs- und
EMRK-konforme Auslegung des § 1598a BGB möglich und
geboten sei. Der Wortlaut des § 1598a BGB sei weniger
eindeutig als in den angegriffenen Entscheidungen angenommen.
In diesen Fällen sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Verfahrenskostenhilfe zu
gewähren.
10
Die Gerichte hätten ihr Recht auf Kenntnis der
eigenen Abstammung, das als Bestandteil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wie auch durch das
Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK
geschützt werde, bei der Auslegung und Anwendung des
§ 1598a BGB nicht ausreichend berücksichtigt.
11
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht
zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Der Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für
richtig.
12
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem
Bundesverfassungsgericht vor.
13
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur Entscheidung
an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte
der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
14
Die Voraussetzungen für eine Stattgabe durch
die Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) sind
erfüllt, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind
und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich
begründet ist.
15
Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt
hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe den Gehalt des Rechts auf
Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerin
dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
16
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124 ; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der
Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu
lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht
selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81,
347 ).
17
Auslegung und Anwendung der
§§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann
verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit
beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den
Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des
gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen
Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten
Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
18
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte
Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren
entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten
einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 ).
Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt
werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch
nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der
Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn
die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im
Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender
Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten
beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche
Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit hingegen nicht zu vereinbaren, der
unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres
Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im
Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren
Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von
dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August
2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 ;
BVerfGK 8, 213 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW
2008, S. 1060 ).
19
Die Erfolgsaussichten werden im Fall einer
ungeklärten Rechtslage auch dann in verfassungswidriger Weise
verneint, wenn das Fachgericht im Prozesskostenhilfeverfahren
der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer
entscheidungserheblichen Norm nur deshalb keine Bedeutung für
die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren beimisst, weil es
irrtümlich davon ausgeht, die verfassungsrechtliche Frage
könne im Hauptsacheverfahren einer Klärung im Wege des
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG durch das
Bundesverfassungsgericht nicht zugeführt werden. Spricht das
Fachgericht der für die Erfolgsaussicht des Begehrens
erheblichen Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm die
fachgerichtliche Entscheidungsrelevanz in der unzutreffenden
Annahme ab, die Verfassungswidrigkeit sei aus
verfassungsprozessrechtlichen Gründen ohnehin nicht
feststellbar, trifft es die fachrechtlich gebotene,
überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht auf
fehlerhafter Grundlage. Damit wird der unbemittelten Partei
im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen,
ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen
und darauf hinzuwirken, dass er von dort gegebenenfalls im
Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vor das
Bundesverfassungsgericht gebracht wird.
20
b) Danach hätte das Oberlandesgericht der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskostenhilfe nicht mit der
gewählten Begründung verweigern dürfen.
21
Das Oberlandesgericht nimmt aufgrund
unzutreffender Erwägungen an, die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen könnten mangels
prozessualer Klärungsmöglichkeit schon deshalb nicht im Sinne
der Beschwerdeführerin entschieden werden, weil eine Vorlage
an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG nicht möglich sei. Zwar geht das Oberlandesgericht
zu Recht davon aus, dass schlichtes gesetzgeberisches
Unterlassen nicht Gegenstand einer Vorlage sein kann (vgl. E.
Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht,
3. Aufl. 2012, § 24 Rn. 790; Dollinger, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 80
Rn. 45). Dagegen ist eine Vorlage aber möglich, wenn der
Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist
und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts
einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend hält
(vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.
Aufl. 2005, § 80 Rn. 46 f.; Ulsamer, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 80 Rn.
140 ff. ). Entsprechend hält das
Bundesverfassungsgericht Vorlagen auch dann für zulässig,
wenn das vorlegende Gericht die unterlassene Einbeziehung
weiterer Tatbestände in eine begünstigende Regelung als
Verletzung staatlicher Schutzpflichten betrachtet (vgl. nur
BVerfGE 112, 74; 117, 316; 127, 263).
22
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
beruht auf dem Verstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenen
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
23
2. Soweit die Beschwerdeführerin außerdem eine
Verletzung ihres durch das Grundgesetz und die Europäische
Konvention für Menschenrechte garantierten Rechts auf
Kenntnis der eigenen Abstammung rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin
nicht darlegt, inwiefern sie durch die Versagung der
Verfahrenskostenhilfe ausnahmsweise in diesem Recht verletzt
sein könnte. Insoweit wird sie auf das vorrangige
fachgerichtliche Hauptsacheverfahren verwiesen, mit dem sie
ihren Anspruch auf rechtsfolgenlose Klärung ihrer Abstammung
verfolgt und das, soweit aus den Akten ersichtlich, noch
nicht abgeschlossen ist.
24
3. Die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. März 2010 wird
nicht zur Entscheidung angenommen. Durch die Aufhebung der
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der fachgerichtliche
Rechtsweg wieder eröffnet. Von einer weiteren Begründung wird
insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
25
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde ist von
untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen
Unterliegens der Beschwerdeführerin die vollständige
Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen ist.
26
Die Entscheidung über den Gegenstandswert
beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 Satz 1 RVG.
27
5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt
sich dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur
Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. zur
Prozesskostenhilfe BVerfGE 105, 239 ).