BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2005/10 -
- 1 BvR 2006/10 -
der St. ... gGmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer S...
- 1 BvR 2005/10 -,
- 1 BvR 2006/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin, ein Krankenhaus in
Form einer gemeinnützigen GmbH, wendet sich mit zwei
Verfassungsbeschwerden gegen sozialgerichtliche
Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 8 Abs. 9 Satz 1
des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre
Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) in
der Fassung vom 26. März 2007.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden
haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Sie sind teilweise unzulässig, weil sie nicht in einer den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechenden Weise begründet wurden, und im Übrigen ohne
Aussicht auf Erfolg.
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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt,
aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll,
substantiiert und schlüssig darzulegen. Er ist des Weiteren
verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder
grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert
darzutun, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das
bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 81, 208
; 99, 84 ). Dabei muss er substantiiert
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE
108, 370 ). Werden gerichtliche
Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer
auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36
; 101, 331 ; 105, 252 ).
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Hiernach hat die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 GG schon nicht
schlüssig dargetan. Soweit sie sich zur Begründung eines
Verstoßes darauf beruft, der Rechnungsabschlag sei eine
unzulässige Sonderabgabe, fehlt es schon an der
substantiierten Darlegung der Grundrechtsverletzung.
Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinander, das bereits
entschieden hat, dass Preisreglementierungen keine gegen
Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden unzulässigen
Sonderabgaben sind, weil sie sich nur im Bereich
privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken
(vgl. BVerfGE 114, 196 ).
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2. Für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG ist nichts ersichtlich.
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a) Der Bundesgesetzgeber war für den Erlass
der angegriffenen Vorschrift zuständig. Seine
Gesetzgebungskompetenz ergibt sich bereits aus Art. 74
Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG.
Auch Regelungen zur Finanzierung der Sozialversicherung
können auf diese Zuständigkeitsvorschrift gestützt werden
(vgl. BVerfGE 75, 108 ; 114, 196
), wobei die Regelungsbefugnis neben der
Normierung von Beiträgen im engeren Sinne auch sonstige
Regelungen zur finanziellen Entlastung der
Sozialversicherungssysteme umfasst (vgl. BVerfGE 114, 196
). Darüber hinaus kann die Zuständigkeit des
Bundes zum Erlass der Norm auch auf Art. 74 Abs. 1 Nr.
19a in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gestützt werden.
Denn diese Kompetenzzuweisung umfasst allgemein die Entgelte
für teilstationäre und stationäre Krankenhausbehandlung (vgl.
BVerfGE 114, 196 ).
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b) § 8 Abs. 9 KHEntgG ist auch inhaltlich
verfassungsgemäß.
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Berufsausübungsregelungen sind zulässig, wenn
sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt
sind. Die Regelung dient einem solchen Ziel, denn sie
bezweckt die finanzielle Stabilisierung und Konsolidierung
der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei ging der
Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass die möglichst
vollständige Entschuldung der Krankenkassen notwendig sei, um
diese Stabilisierung zu erreichen (vgl. hierzu die Begründung
des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/3100, S. 85 ff.
). Gründe, warum er hiermit den ihm zustehenden
weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben sollte, sind
nicht zu erkennen und erschließen sich auch nicht aus dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin.
9
Auch die Bedenken, die die Beschwerdeführerin
im Hinblick auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit
des Mittels, mit dem der Gesetzgeber den Gesetzeszweck
erreichen will, geltend gemacht hat, greifen nicht durch.
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Die angegriffene Regelung ist insbesondere
erforderlich. Bei der Beurteilung dessen, was er bei der
Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für
erforderlich halten darf, steht dem Gesetzgeber ein weiter
Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann
überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so
fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für
die vorgenommene Maßnahme abgeben können (vgl. BVerfGE 117,
163 ; 121, 317 ). Für eine derartige
Fehlerhaftigkeit der gesetzlichen Prognose gibt es im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Soweit die
Beschwerdeführerin behauptet, ein finanzieller Ausgleich
unter den Krankenkassen sei als milderes Mittel in Betracht
gekommen, setzt sie sich weder mit der Frage, ob dieses
Mittel genauso wirksam gewesen wäre noch mit dem
Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Beurteilung
der Erforderlichkeit zusteht, auseinander. Ebenso wenig geht
sie auf die ausführlichen Argumente, die das
Bundessozialgericht in der Revisionsentscheidung zu diesem
Punkt vorgebracht hat, ein. Insbesondere wird in keiner Weise
gewürdigt, dass neben den Krankenhäusern auch die
Versicherten und andere Leistungserbringer zu
„Sanierungsbeiträgen“ herangezogen wurden, die Regelung des
§ 8 Abs. 9 KHEntgG also nicht für sich steht, sondern
Teil eines Gesamtkonzepts ist, bei dem alle einen Beitrag zu
leisten haben.
11
Der in § 8 Abs. 9 KHEntgG normierte
Rechnungsabschlag ist auch ein zur Erreichung des
Gesetzeszwecks angemessenes Mittel. Trifft der Gesetzgeber
Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung
eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
bleiben (vgl. BVerfGE 121, 317 ). Auch insoweit
steht dem Gesetzgeber jedoch ein Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 118, 1 ).
Dass der Gesetzgeber diesen Spielraum hier überschritten
hätte, ist nicht zu erkennen. Zunächst lässt sich schon nicht
feststellen, dass der Rechnungsabschlag - auch im
Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen - die
Beschwerdeführerin persönlich oder die Krankenhäuser in ihrer
Gesamtheit besonders schwer trifft. Angesichts der geringen
Höhe des Abschlags erscheint es auch eher fernliegend, dass
mit ihm eine besondere Belastung verbunden sein könnte.
Hiervon ausgehend, ist nicht ersichtlich, dass der Eingriff
und die Gründe, die den Gesetzgeber zu der eingreifenden
Regelung bewogen haben, außer Verhältnis zueinander stehen.
Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehindert, die
Krankenhäuser als Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.
Eine fremdnützige Inanspruchnahme, auf die die
Beschwerdeführerin sich beruft, liegt gerade nicht vor; denn
die Krankenhäuser, die an der Versorgung der gesetzlich
Krankenversicherten teilnehmen, sind keine außenstehenden
Dritten, sondern Teil des Gesamtsystems und profitieren von
dessen Stabilität.
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Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
ist nicht erkennbar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.