BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2007/05 -
des Herrn Z...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die Anwendung des so genannten Entstehungsprinzips bei der
Bestimmung von Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret
geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich
geschuldete („Entstehungsprinzip“) oder das tatsächlich
gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt („Zuflussprinzip“) als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
2
Der Beschwerdeführer betreibt einen
Supermarkt. In den Jahren 1998 bis 2001 beschäftigte er sechs
Aushilfen als geringfügig Beschäftigte zwischen sechs und
zwölf Stunden in der Woche und zahlte jeweils ein monatliches
Arbeitsentgelt zwischen 420 DM und 600 DM. Als
Stundenlohn waren 12 DM vereinbart gewesen. Urlaubsgeld und
andere Sonderzuwendungen leistete der Beschwerdeführer nicht.
Infolge einer Betriebsprüfung stellte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) die Versicherungspflicht der
Aushilfen in der gesetzlichen Sozialversicherung fest und
forderte von dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar
1998 bis Dezember 2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in
Höhe von insgesamt 19.575,74 € nach. Der Berechnung zugrunde
gelegt wurden der nach den für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträgen für den Einzelhandel in Baden-Württemberg
geschuldete Mindestlohn und die darin vorgesehenen
Sonderzahlungen. Damit erzielten die Aushilfen jeweils
Arbeitsentgelte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze für ein
versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis nach § 8
Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
3
Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit wandte sich der Beschwerdeführer
erfolglos gegen die Nachzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen und machte geltend,
Berechnungsgrundlage für die Beitragszahlung zur gesetzlichen
Sozialversicherung dürften nach dem Zuflussprinzip nur die
tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelte sein. Das
Sozialgericht und das Landessozialgericht bestätigten die
Feststellung der Versicherungspflicht anhand des nach den
allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geschuldeten
Arbeitsentgelts. Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts mit der Begründung als unzulässig
verworfen, der Beschwerdeführer habe einen
Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in der nach § 160a
Abs. 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
4
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit und trägt eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG vor. Er ist insbesondere der
Ansicht, die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge nach
dem Entstehungsprinzip stehe im Gegensatz zu dem vom
Gesetzgeber vorgegebenen Zuflussprinzip und verstoße daher
gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird – ungeachtet
eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -
nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
6
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits
unzulässig. Für Steuer- und Abgabevorschriften ist anerkannt,
dass sie nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind,
wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines
Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz
erkennen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ;
98, 83 ; 110, 274 ; stRspr). Dazu hat
der Beschwerdeführer jedoch nichts vorgetragen. Auch die
bloße Feststellung, Eigentumsbeeinträchtigungen bedürften
ausnahmslos einer gesetzlichen Grundlage, genügt nicht den
Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung
nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Das gleiche
gilt für die geltend gemachte Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes: Die Behauptung des Beschwerdeführers, das
Entstehungsprinzip werde bei Betriebsprüfungen ausschließlich
zu Lasten von Arbeitgebern in solchen Branchen angewandt, in
denen Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden,
begründet keinen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die zum strukturellen
Vollzugsdefizit im Steuerrecht entwickelten Maßstäbe des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 239; 110, 94) auf
die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen Anwendung
finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00
und 1 BvR 1355/03 -; NZS 2008, S. 142
). Jedenfalls benennt der Vortrag des
Beschwerdeführers weder eine sozialrechtliche
Gesetzesvorschrift, die aufgrund eines strukturellen
Vollzugsdefizits verfassungswidrig sein könnte, noch in den
Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell
gegenläufige Erhebungsregeln, die ein solches strukturelles
Vollzugsdefizit erst begründen könnten (vgl. BVerfGE 84, 239
; 110, 94 ). Allein die
- zumal fragwürdige – Feststellung, im Rahmen von
Betriebsprüfungen bestünde keine realistische Möglichkeit,
die Geltung von tariflichen Zahlungsansprüchen über
allgemeinverbindliche Tarifverträge hinaus zu klären, genügt
nicht.
7
2. Hinsichtlich der weiteren Rügen kann dahin
gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer nach § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft hat,
nachdem das Bundessozialgericht die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg als unzulässig
verworfen hat. Eine Verfassungsbeschwerde ist nämlich in der
Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel,
durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte
ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos
bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222
). Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
8
Die Entscheidungen der Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit verletzen den Beschwerdeführer nicht in
seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses
Grundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in
einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 111, 54 ;
stRspr). Diese ist allerdings nur in den Schranken des
zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und
steht damit vor allem unter dem Vorbehalt der
verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 ;
91, 335 ; 111, 54 ). Dazu
gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten
verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung
durch den Richter und die im Wege zulässiger richterlicher
Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74,
129 ; 111, 54 ). Die
Auslegung offener Gesetzesbegriffe und die Fortbildung des
Rechts müssen ihrerseits mit der Verfassung in Einklang
stehen und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes,
vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen
(vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ). Dabei
sind die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nur in
engen Grenzen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung
zugänglich. Dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der
besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts würde es
nicht gerecht, wollte dieses ähnlich wie eine
Revisionsinstanz die unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von
gerichtlichen Entscheidungen in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE
18, 85 ; stRspr). Die von dem Beschwerdeführer
angegriffenen Entscheidungen lassen jedoch keine
Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von
einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
; 103, 89 ; stRspr).
9
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hielten
sich in den vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen
auch bei der Bestimmung der Höhe der Bemessungsgrundlage für
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Regelung des
§ 22 Abs. 1 SGB IV (seit dem 1. April 2005:
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), wonach die Beitragsansprüche
der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen
vorliegen. Die Bestimmung in § 22 Abs. 1
SGB IV (seit dem 1. April 2005: § 22 Abs. 1
Satz 2 SGB IV), wonach die Beitragsansprüche bei
einmal gezahltem Arbeitsentgelt entstehen, sobald dieses
ausgezahlt worden ist, wurde erst durch das Zweite Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2002 (BGBl I S. 4621) mit Wirkung zum 1. Januar 2003
eingefügt. Das Landessozialgericht konnte daher im
Umkehrschluss von der Maßgeblichkeit des Entstehungsprinzips
für alle Entgeltbestandteile im streitgegenständlichen
Zeitraum ausgehen (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts
vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R -,
BSGE 93, 119 ). Ein gegensätzliches Regelungsziel
des Gesetzgebers lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung
zur Änderung des § 22 Abs. 1 SGB IV durch das Zweite
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621) entnehmen (vgl.
BTDrucks 15/26, S. 24). Im Übrigen enthielt auch der
Gesetzesentwurf zum Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976
(BGBl I S. 3845) keinen klaren Willen des Gesetzgebers
zur fortlaufenden Anwendung des Zuflussprinzips. Vielmehr
sollte die frühere – als unbefriedigend erachtete - Regelung
nach § 160 Reichsversicherungsordnung (RVO) in
Verbindung mit dem Gemeinsamen Erlass des Reichsministers der
Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere
Vereinfachung des Lohnabzuges vom 10. September 1944
(Reichsarbeitsblatt II S. 281), wonach der
Sozialversicherungsbeitrag aus dem für die Lohnsteuer
maßgeblichen Betrag zu berechnen war, ersetzt werden (vgl.
BTDrucks 7/4122, S. 32 f.).
10
Es verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht,
dass durch die Anwendung des Entstehungsprinzips ein
Arbeitgeber erst nachträglich zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Für einen
geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, dessen
Versicherungspflicht sich erst im Nachhinein aufgrund der
Zusammenrechnung mit einer weiteren, dem Arbeitgeber
unbekannt gewesenen geringfügigen Beschäftigung ergeben hat,
ist dies bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 -
1 BvR 1591/87 -, SGb 1989, S. 386). Für einen
Arbeitgeber, der sich rechtswidrig verhalten und durch die
Einsparung höherer tarifvertraglich geschuldeter
Arbeitsentgelte zudem Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen
rechtmäßig handelnden tarifgebundenen Arbeitgebern verschafft
hat, kann nichts anderes gelten.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.