BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2007/10 -
1. der Mdj. Sch...,
2. der Frau Sch...,
3. des Herrn Dr. Sch...,
4. des Herrn Sch...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den mit dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor
nichtionisierender Strahlung vom 29. Juli 2009 (BGBl I
S. 2433) eingeführten § 4 des Gesetzes zum Schutz
vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Menschen (NiSG). Die Vorschrift bestimmt, dass Minderjährigen
die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen
Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen
Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschrift sind mit einem Bußgeld bedroht (§ 8
Abs. 1 Nr. 4 NiSG). Sie lautet:
2
„§ 4
3
Nutzungsverbot für Minderjährige
4
Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur
Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung
in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst
öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht
gestattet werden.“
5
Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, dass
das Risiko, im Erwachsenenalter an Hautkrebs zu erkranken,
steige, wenn Menschen bereits in Kindheit und Jugend
verstärkt der ultravioletten Strahlung (UV-Strahlung)
ausgesetzt gewesen seien. Bei Kindern und Jugendlichen, die
schon früh eine erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen
erworben hätten, steige das Risiko einer Melanomentstehung,
wenn sie sich neben natürlicher UV-Strahlung (Sonne)
zusätzlich künstlicher UV-Strahlung aussetzten. Schäden an
Hautzellen, die zu Hautkrebs führen könnten, würden vor allem
im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickele
(BTDrs. 16/12276, S. 17).
6
1. Die am 2. Juni 1994 geborene
Beschwerdeführerin zu 1) nutzt gelegentlich - im
Einverständnis mit ihren Erziehungsberechtigten -
Solarien und möchte dies auch weiterhin tun. Sie rügt eine
Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG.
7
Es gebe keine allgemeine Pflicht der
Verfassung, gesund oder vernünftig zu leben. Weiter fehle es
auch an einer Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter. Die
möglicherweise auf die Allgemeinheit zukommenden
Gesundheitskosten, unterstellt die Nutzung künstlicher
UV-Bestrahlung hätte tatsächlich langfristig
gesundheitsgefährdende Wirkung, rechtfertigten das Verbot
nicht. Auch die Verpflichtung des Staates zum Schutze von
Jugendlichen rechtfertige den Eingriff nicht, soweit es sich
um ein grundsätzliches Verbot der Solariennutzung für alle
Minderjährigen handele.
8
Das Verbot sei ungeeignet zur Erreichung des
gesetzgeberischen Ziels, da damit zu rechnen sei, dass sich
die Betroffenen verstärkt der natürlichen UV-Strahlung durch
die Sonne aussetzten, die in ihrer Wirkungsweise der
künstlichen UV-Strahlung gleich stehe. Zudem sei das
gesetzgeberische Schutzkonzept deshalb nicht schlüssig, weil
die Nutzung von Solarien im privaten oder häuslichen Umfeld
nicht unterbunden werde.
9
Der Gesetzgeber habe nicht hinreichend
zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht der
rechtfertigenden Gründe und den Grenzen der Zumutbarkeit für
die Betroffenen abgewogen. Es gebe auch positive Wirkungen
der UV-Strahlung im Zusammenhang mit der Bildung von Vitamin
D.
10
2. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind die
Eltern der Beschwerdeführerin zu 1). Sie sehen sich durch das
Verbot daran gehindert, ihrer Tochter den Besuch öffentlicher
Solarien zu erlauben und rügen die Verletzung ihres
Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil
der Eingriff nicht verhältnismäßig sei.
11
Ein milderes Mittel stelle die Möglichkeit
dar, die Nutzung öffentlich zugänglicher Solarien durch
Minderjährige von einer ausdrücklichen Erlaubnis der Eltern
oder davon abhängig zu machen, dass Eltern ihre Kinder
begleiten. Dadurch werde im Ergebnis das gleiche Schutzniveau
erreicht.
12
3. Der Beschwerdeführer zu 4) ist Betreiber
eines Sonnenstudios, dessen Kunden in der Vergangenheit
teilweise Jugendliche im Alter ab etwa 16 gewesen seien.
Durch den Wegfall dieses Kundenanteils aufgrund des Verbots
sei der Umsatz des Betriebs nicht unerheblich
zurückgegangen.
13
Der Beschwerdeführer zu 4) rügt zunächst die
Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
GG. Er hält das Verbot im Wesentlichen aus den gleichen
Erwägungen wie die anderen Beschwerdeführer für
unverhältnismäßig. Zudem macht er eine Verletzung seines
Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1
GG geltend.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG,
da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt
sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
15
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn
sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
16
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) wird durch das
Nutzungsverbot in § 4 NiSG nicht in ihrer allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Der Eingriff ist gerechtfertigt.
17
a) Der Schutzbereich von Art. 2
Abs. 1 GG ist gegenständlich nicht beschränkt, er
umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf,
welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt
(vgl. BVerfGE 80, 137 ; 90, 145 ; 91,
335 ). So umschließt die allgemeine
Handlungsfreiheit die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres
nach eigenem Gutdünken zu gestalten (vgl. BVerfGE 47, 239
). Auch ein Verhalten, das Risiken für die
eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt,
ist vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit geschützt
(vgl. BVerfGE 59, 275
- Schutzhelmpflicht -; 90, 145
- Cannabiskonsum -; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 1986 - 1 BvR
331/85 u.a. -, NJW 1987, S. 180 -
Gurtanlegepflicht -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999,
S. 3399 - Organentnahme -).
18
§ 4 NiSG richtet sein Verbot zwar nicht
unmittelbar gegen Minderjährige, sondern wendet sich in
erster Linie an Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen
Einrichtungen. Die Vorschrift wirkt sich im Ergebnis aber
auch für die Beschwerdeführerin zu 1) wie ein Verbot der
Nutzung von Solarien aus und ist damit funktionales
Äquivalent (vgl. BVerfGE 105, 279 ; 110, 177
; 113, 63 ) eines Eingriffs in die
allgemeine Handlungsfreiheit.
19
b) Der Eingriff durch § 4 NiSG in die
allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Die Regelung
verfolgt ein legitimes Ziel (aa) und erweist sich als
verhältnismäßig (bb).
20
aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung
am Menschen das Ziel, die Bevölkerung - insbesondere
Minderjährige - vor UV-Strahlung zu schützen, da eine
Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen nach seiner
Auffassung belegt, dass diese sowohl die Hautkrebsentstehung
als auch den Verlauf einer bestehenden Hautkrebserkrankung
entscheidend beeinflusst. UV-Strahlung werde von
internationalen Organisationen als karzinogen eingestuft
(vgl. BTDrs. 16/12276, S. 8). Besonders empfindlich
reagiert dabei nach Einschätzung des Gesetzgebers die Haut
bei Jugendlichen. Schäden an den Hautzellen, die zu Hautkrebs
führen könnten, würden vor allem im Jugendalter angelegt,
wenn sich die Haut noch entwickele (vgl. BTDrs. 16/12276,
S. 17). § 4 NiSG soll offensichtlich gerade dem
Gesundheitsschutz der Minderjährigen dienen.
21
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich ein legitimes
Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst
leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen
(vgl. BVerfGE 60, 123 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98
u.a. -, NJW 1999, S. 3399 ). Insbesondere
der Schutz der Jugend ist nach einer vom Grundgesetz selbst
getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein
wichtiges Gemeinschaftsanliegen (vgl. BVerfGE 83, 130
).
22
bb) Das Nutzungsverbot ist zur Verfolgung
dieses Ziels auch geeignet (1), erforderlich (2) und
verhältnismäßig im engeren Sinne (3).
23
(1) Für die Eignung reicht es aus, wenn durch
die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es
genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung
(vgl. BVerfGE 96, 10 ; 100, 313 ; 103,
293 ; 117, 163 ). Dass das
Verbot des § 4 NiSG die UV-Strahlenexposition von
Kindern und Jugendlichen generell verringern kann, ist nicht
ernstlich zweifelhaft.
24
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass
sich Jugendliche aufgrund des Verbots verstärkt der
natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne aussetzen könnten,
die das gleiche Gefährdungspotential wie künstliche
UV-Strahlung habe. Dieser Einwand stellt die Geeignetheit des
§ 4 NiSG zur Erreichung des mit seiner Einführung
verfolgten Zwecks schon deshalb nicht infrage, weil
Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen jederzeit,
insbesondere zu jeder Jahreszeit, und unabhängig von
Witterung und Tageszeit die Möglichkeit bieten, sich der
UV-Strahlung auszusetzen. Dass der Ausschluss dieser, die
natürlichen Optionen ergänzenden zusätzlichen
Bestrahlungsmöglichkeit zumindest unter mitteleuropäischen
Witterungsbedingungen geeignet ist, eine deutliche
Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden
UV-Strahlung zu erreichen, durfte der Gesetzgeber
annehmen.
25
Das gilt umso mehr, als in der
Gesetzesbegründung zu § 4 NiSG darauf hingewiesen wird,
dass bei Kindern und Jugendlichen, die schon früh eine
erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen erworben hätten,
das Risiko einer Melanomentstehung steige, wenn sie sich
neben natürlicher UV-Strahlung durch die Sonne zusätzlich
künstlicher UV-Strahlung aussetzten (vgl. BTDrs. 16/12276,
S. 17). Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass die
Nutzung von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen in der
Regel zusätzlich zur - und nicht an Stelle der - natürlichen
Besonnung erfolgt. Diese Einschätzung ist nicht nur
vertretbar sondern naheliegend.
26
Auch die von den Beschwerdeführern
vorgebrachte Möglichkeit, dass interessierte Kreise
„Bräunungsclubs“ bilden, sich Kinder und Jugendliche selbst
eine Sonnenbank anschaffen oder sonst im privaten Bereich
künstlicher UV-Strahlung aussetzen, ändert nichts an der
Geeignetheit des Verbots. Insbesondere die Anschaffungspreise
von Solarien sprechen dafür, dass diese Formen der Nutzung
eher eine Ausnahme bleiben dürften. Außerdem vermag der
Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur
durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes
Besonnungsverbot im Privatbereich dem Verbot im Übrigen nicht
die Eignung zu nehmen, sofern auch dies spürbare Wirkung
erwarten lässt. Dies aber ist, wie dargelegt, der Fall.
27
(2) Da ein anderes, gleich wirksames, aber die
allgemeine Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel
nicht zur Verfügung steht, ist das gesetzliche Verbot auch
erforderlich.
28
An der Erforderlichkeit des Verbots fehlt es
insbesondere auch nicht deshalb, weil, wie die
Beschwerdeführer meinen, die vom Gesetzgeber zur Begründung
der Regelung herangezogenen Erkenntnisse zur Schädlichkeit
der UV-Strahlung bei Kindern und Jugendlichen nicht gesichert
seien und die im Sinne des gesetzgeberischen Anliegens
einschlägigen Studien in der Wissenschaft kritisiert
würden.
29
Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von
Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die
Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick
genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom
Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung je nach der Eigenart des in Rede stehenden
Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend
sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden
Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann.
Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn
die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam
sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die
angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können
(vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.).
30
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die
Einschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass
UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen
im Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im
Hinblick auf die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs
hat. Allein der Umstand, dass - wie die Beschwerdeführer
behaupten - die Zusammenhänge im Einzelnen nicht hinreichend
geklärt sein mögen und vom Gesetzgeber herangezogene Studien
wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt sind, führt nicht zu
einer Überschreitung des gesetzgeberischen
Beurteilungsspielraums bei der Einschätzung der Gefahr.
Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass die vom Gesetzgeber
gesehenen Gefahren, deren Eindämmung er mit Einführung des
§ 4 NiSG verfolgt, nicht bestünden. Es kann daher keine
Rede davon sein, dass die Erwägungen des Gesetzgebers
offensichtlich fehlsam sind. Bestätigt wird dies durch den
Umstand, dass selbst die Beschwerdeführer von einer
gesundheitsschädlichen Wirkung der (übermäßigen)
UV-Exposition ausgehen und die Annahmen des Gesetzgebers
damit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.
31
(3) Das Verbot ist auch verhältnismäßig im
engeren Sinne.
32
Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere
des Eingriffs in ein Grundrecht und dem Gewicht sowie der
Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze
der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292
; 67, 157 ; 81, 70 ; 83, 1
; 90, 145 ). Die Maßnahme darf die
Adressaten mithin nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 90,
145 ).
33
Der Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit durch das Verbot des § 4 NiSG ist für
den betroffenen Minderjährigen nicht besonders schwer, aber
auch keineswegs belanglos. Das Verbot der Benutzung von
Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen wirkt nur
eingeschränkt, weil den Minderjährigen die Möglichkeit des
„Sonnenbadens“ im Freien und der Nutzung von UV-Licht im
privaten Bereich bleibt. Andererseits wird dem Minderjährigen
mit dem Verbot des § 4 NiSG im Bereich privater
Lebensgestaltung und damit in einem Kernbereich der
allgemeinen Handlungsfreiheit die Dispositionsbefugnis über
die Gestaltung seines Aussehens und seiner Freizeitgestaltung
teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein
gemeinwohlschädliches Verhalten handeln würde. Außerdem
verfolgt die angegriffene Regelung mit dem Schutz vor
selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders
gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag (vgl. BVerfGE
60, 123 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW
1999, S. 3399 ). Denn sie umfasst gerade
auch im Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen
oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die
gesundheitliche Risiken in sich bergen.
34
Anderes gilt allerdings im Bereich des
Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für
Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt
ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Mit Rücksicht auf den
gebotenen Schutz der Minderjährigen, ihre mangelnde
Einsichtsfähigkeit und Reife sind deshalb seit langem
verschiedene Regelungen auch zum Schutz der Minderjährigen
vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung in der
Rechtsordnung etabliert. Das verfassungsrechtlich bedeutsame
Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend
berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der
Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden (vgl. BVerfGE 30,
336 ). Es ist in erster Linie Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, in welchem Zusammenhang und in
welcher altersmäßigen Abstufung und auf welche Weise
Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner
Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141
; 121, 317 ). Dabei steht ihm unter
Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Jugendlichen und dem Erziehungsrecht der Eltern ein weiter
Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96,
56 ; 121, 317 ).
35
Gemessen hieran hat der Gesetzgeber mit dem
Verbot des § 4 NiSG den Minderjährigen keine unzumutbare
Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit zugemutet.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er mit der Annahme der
mangelnden Einsichtsfähigkeit oder jedenfalls mangelnden
grundsätzlichen Einsichtsbereitschaft eines nicht
unerheblichen Teils der Minderjährigen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres in das Gefährdungspotential künstlicher
UV-Bestrahlung seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum
überschritten hat. Mit dem Ende der Minderjährigkeit hat der
Gesetzgeber vielmehr eine vom Grundgesetz - wenn auch in
anderem Zusammenhang - anerkannte Altersgrenze gewählt (vgl.
Art. 38 Abs. 2 GG), die zudem im Bürgerlichen Recht
(vgl. § 2 BGB) eine maßgebliche Rolle spielt und auch
bei der Frage des Jugendschutzes in Bezug auf den Tabakkonsum
relevant ist (vgl. § 10 JuSchG). Dass der Gesetzgeber in
anderen Bereichen des Jugendschutzes niedrigere
Altersgrenzen, wie zum Beispiel beim Konsum von Alkohol,
festgelegt hat, zwingt ihn nicht dazu, diese Grenze auch hier
heranzuziehen.
36
Das Verbot des § 4 NiSG erweist sich auch
nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber
Minderjährigen die Benutzung von Solarien verboten hat,
obwohl die UV-Strahlung im Hinblick auf die Vitamin-D-Bildung
auch positive Auswirkungen haben kann. Nach der nicht zu
beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers kann der
Vitamin-D-Haushalt auch durch Nahrungsmittel,
Nahrungsergänzungsmittel und den Aufenthalt im Freien
ausreichend reguliert werden (BTDrs. 16/12276, S. 9). Es
ist daher nicht davon auszugehen, dass das Verbot bei
Minderjährigen zu gesundheitlichen Problemen aufgrund eines
Vitamin-D-Mangels führen wird.
37
2. Es kann dahinstehen, ob das Verbot des
§ 4 NiSG in das grundrechtlich geschützte
Erziehungsrecht der Beschwerdeführer zu 2) und 3) eingreift,
weil es ihnen die Möglichkeit nimmt, nach ihren eigenen
Erziehungsvorstellungen darüber zu entscheiden, ob ihr Kind
ein Sonnenstudio oder eine ähnliche Einrichtung besuchen
können soll. Der Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt.
38
Der Eingriff in das Elterngrundrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG wäre nur geringfügig, da es den
Eltern unbenommen bleibt, ihrem Kind im privaten
Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen,
wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten,
aus Verhältnismäßigkeitserwägungen ein bloßes Verbot mit
elterlichem Einverständnisvorbehalt vorzusehen. Angesichts
der allenfalls geringen Eingriffsintensität durfte er sich
auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran
anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und
damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot
entscheiden.
39
3. Der Beschwerdeführer zu 4) ist durch das in
§ 4 NiSG geregelte Nutzungsverbot von Sonnenstudios für
Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie
Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
40
Die darin liegende Regelung der Berufsausübung
belastet die Betreiber von öffentlich zugänglichen
Sonnenstudios nicht in unzumutbarer Weise. Der Eingriff
selbst ist in seiner Reichweite beschränkt. Von den
potentiellen Kunden werden den Betreibern von Sonnenstudios
und ähnlicher Einrichtungen nur die Minderjährigen und nur
für die Dauer ihrer Minderjährigkeit entzogen. Angesichts der
hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber
vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und
Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht,
erweist sich diese Einschränkung nicht als
unverhältnismäßig.
41
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.