BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2007/11 -
der Frau K…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
sozialgerichtliches Verfahren wegen der teilweisen Aufhebung
einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des
Zuflusses einer Einkommensteuererstattung.
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1. Der Grundsicherungsträger hob einen
Leistungen nach dem SGB II gewährenden Verwaltungsakt für
August 2009 wegen des Zuflusses einer
Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 in diesem Monat
teilweise auf und verlangte von der Beschwerdeführerin
Erstattung eines Betrages in Höhe von 429,86 €.
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2. Das Sozialgericht wies die Klage, unter
Nichtzulassung der Berufung, mit Urteil vom 15. April 2011
ab. Nach einhelliger Rechtsprechung beider für das
Grundsicherungsrecht zuständiger Senate des
Bundessozialgerichts, von denen abzuweichen die Kammer keinen
Anlass sehe, stelle eine nach Antragstellung auf Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeflossene
Einkommensteuererstattung Einkommen und nicht Vermögen dar
und sei daher im Monat des Zuflusses bedarfsmindernd zu
berücksichtigen.
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Das Landessozialgericht wies die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom 7.
Juli 2011 zurück.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1
GG. Sie trägt vor, die angefochtenen Entscheidungen
verletzten sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum. Dadurch,
dass die Einkommensteuererstattung als Einkommen und nicht
als Vermögen behandelt werde, werde ihre eigentumsrechtliche
Position, die sie bereits im Jahre 2007 erworben habe,
entwertet. Die Sichtweise des Verwaltungsträgers und der
Gerichte bedeute, dass sie den als Einkommensteuererstattung
erhaltenen Betrag zurückzahlen müsse.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist.
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Die Beschwerdeführerin wird durch die
Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine
steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
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Ein Eingriff in den Schutzbereich des
Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand
an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund
einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme
zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird (vgl. BVerfGE
87, 1 ; BVerfGK 6, 266 ). Vorliegend
geschieht dies jedoch nicht. Denn die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verringern
nicht etwa den Steuererstattungsanspruch der
Beschwerdeführerin, was gesondert gerechtfertigt werden
müsste, da dieser Anspruch als Eigentum im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 70, 278
). Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach
Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11
Abs. 3 SGB II auch erst in dem Augenblick, in dem es
tatsächlich zufließt, auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II
grundsätzlich subsidiäre Sozialleistung angerechnet (vgl.
BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 64/08
R -, juris, Rn. 23; Urteil vom 3. März 2009 - B 4
AS 47/08 R -, juris, Rn. 24). Diese Anrechnung ist ein
Mittel, mit dem der Gesetzgeber in Ausnutzung seines weiten
Gestaltungsspielraumes den aus Art. 20 Abs. 1 GG
erwachsenden sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag
erfüllt.
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Eine fürsorgerische Sozialleistung wie die
Grundsicherung ist nicht als Eigentum im Sinne des
Art. 14 GG geschützt. Sozialrechtliche Ansprüche
genießen vielmehr nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz,
wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die
nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig
zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen
beruhen und der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69,
272 ; 92, 365 ; 97, 271 ;
100, 1 ). So stehen etwa
sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen in Form von
Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit
sie aus eigener Versicherung der Leistungsberechtigten
resultieren, grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 14
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.; 100, 1
). Dies ist hingegen bei steuerfinanzierten
Fürsorgeleistungen nicht der Fall (BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07
-, NJW 2011, S. 1058 ). Die Verringerung
dieses Sozialleistungsanspruchs verletzt die
Beschwerdeführerin hier ebenso wenig in ihrem Recht aus
Art. 14 Abs. 1 GG wie die Anrechnung der Verletztenrente
auf derartige Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1 BvR
591/08, 1 BvR 593/08 -, juris, Rn. 41).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.