BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2007/94 -
des Herrn N ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
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1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche
Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93,
1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR
308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die
Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten
aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im
vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer
Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen
Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Da
das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf dieser
Vorschrift beruht, ist es aufzuheben und die Sache
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Das Ausgangsverfahren ist vom
Bundessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen
zu ziehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.