BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2/01 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 1. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
zivilgerichtliche Verurteilung, das Aufstellen von Schildern
zu unterlassen, die sich inhaltlich gegen eine in der
Nachbarschaft befindliche Lackiererei richten.
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines
Gründstücks am K. Ring in D., das in unmittelbarer
Nachbarschaft einer Autolackiererei liegt. Sie beteiligten
sich in den Jahren 1999 und 2000 an einer Bürgerinitiative,
die es sich unter dem Motto "Keine Gifte mehr ins Wohngebiet"
zum Ziel gesetzt hat, das Wohngebiet am K. Ring in D. so weit
wie möglich von Umweltverschmutzungen freizuhalten. Dieses
Ziel sehen sie insbesondere durch den Lackierbetrieb der S.
GmbH gefährdet, da nach ihrer Auffassung die technischen
Schutzmaßnahmen zur Reinhaltung der Luft nicht ausreichen, um
eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner auszuschließen. Die
Beschwerdeführer stellten im September 1999 auf ihrem
Grundstück zwei von der Straße her deutlich sichtbare große
Schilder auf, mit denen sie auf die ihrer Ansicht nach
schädlichen Emissionen der Autolackiererei hinwiesen. Eines
der Schilder hatte den Wortlaut:
3
"Achtung, diese Autolackiererei bläst an jedem
Arbeitstag Gifte in unser Wohngebiet.
4
Bürgerinitiative: Keine Gifte mehr ins
Wohngebiet."
5
Unmittelbar daneben wurde ein weiteres Schild
aufgestellt mit dem Text:
6
"Die gefährlichen Stoffe können verursachen:
Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, Schädigung des
zentralen Nervensystems, Kopfschmerzen usw. und diese bereits
bei niedrigen Dämpfen (Geruch).
7
Angaben: Siehe Sicherheitsdaten bei der Fa.
S.
8
Buch: Akute Vergiftungen
9
Bürgerinitiative: Keine Gifte mehr ins
Wohngebiet".
10
Die S. GmbH (im Folgenden: die Klägerin) erhob
Klage vor dem Amtsgericht und begehrte die Beseitigung dieser
Schilder. Ferner beantragte sie, die Beschwerdeführer zu
verurteilen, zukünftig das Anbringen derartiger Schilder zu
unterlassen. Das Amtsgericht gab dem Antrag mit dem
angegriffenen Urteil statt und führte zur Begründung aus: Die
aufgestellten Schilder stellten einen unzulässigen Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der
Klägerin dar. Bei isolierter Betrachtung des ersten Schildes
möge es zwar die richtige Aussage enthalten, dass der Betrieb
der Klägerin Emissionen freisetze, die nach der Definition
des Brockhaus als Gifte anzusehen seien. Es müsse jedoch
berücksichtigt werden, dass der Betrieb der Klägerin
keinerlei unzulässige Emissionen abgebe. Im nachbarlichen
Verhältnis müsse es nicht hingenommen werden, dass plakativ
auf Emissionen von "Giften" hingewiesen werde, die unter
Zugrundelegung des Verständnisses der Beschwerdeführer auch
bei jedem Rasenmäher, jeder Heizung und jedem
Personenkraftwagen freigesetzt würden. Das zweite Schild
enthalte ein Zitat aus einem Handbuch, das auch bei der
Klägerin verwendet werde. Es erwecke aber im Zusammenhang mit
dem ersten Schild den Eindruck, dass die von dem Betrieb der
Klägerin ausgehenden "Gifte" genau die auf dem Schild
genannten massiven Beeinträchtigungen tatsächlich und akut
verursachen würden. Dies sei jedoch falsch. Es handele sich
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht um
"Meinungsäußerungen", sondern um ganz konkrete, unzutreffende
Tatsachenbehauptungen. Es sei das gute Recht der Nachbarn
eines Gewerbebetriebs, auf die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften zu achten und bis zu einer
Überprüfung der zuständigen Behörden durch Schilder auf
eventuelle Missstände hinzuweisen. Wenn aber nach einer
behördlichen Überprüfung feststehe, dass keine Verstöße
vorlägen, seien derartige Schilder zu entfernen.
11
Der Streitwert wurde durch das Amtsgericht auf
DM 4.500,- festgesetzt. Die Beschwerdeführer legten
fristgerecht Berufung ein. Mit Verfügung vom 1.
September 2000 - den Beschwerdeführern zugegangen am
5. September 2000 - teilte das Landgericht mit, dass es
erwäge, einen niedrigeren Streitwert festzusetzen, der sich
allein an den Material- und Aufstellungskosten der Schilder
orientiere.
12
2. Die Beschwerdeführer erhoben am
13. September 2000 Verfassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Amtsgerichts und beantragten vorsorglich die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie hätten erst durch
die landgerichtliche Verfügung Kenntnis davon erhalten, dass
das eingelegte Rechtsmittel eventuell unzulässig sein könne.
Zuvor hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass auch das
Landgericht den von dem Amtsgericht festgesetzten Streitwert
zu Grunde lege. Durch Beschluss vom
6. November 2000 entschied das Landgericht, dass
der Wert der Beschwer den Betrag von DM 1.500,- - die
damalige Berufungssumme - nicht übersteige. Das Interesse der
Beschwerdeführer, die Verurteilung abzuwenden, habe keinen
höheren Wert als die Kosten für das Material und die
Aufstellung der Schilder. Die Einschränkung der
Meinungsfreiheit sei demgegenüber geringfügig, da es den
Beschwerdeführern durch das Urteil nicht verboten sei, ihre
Meinung in anderer Form zu äußern. Das Landgericht hat die
Berufung schließlich durch Beschluss vom
8. Dezember 2000 - den Beschwerdeführern zugestellt
am 14. Dezember 2000 - unter Bezugnahme auf den
Beschluss vom 6. November 2000 als unzulässig verworfen. Die
Beschwerdeführer haben am 21. Dezember 2000
Verfassungsbeschwerde auch gegen die Entscheidung des
Landgerichts erhoben. Mit Beschluss vom 24. Januar 2001
setzte das Landgericht den Streitwert im Berufungsverfahren
auf DM 4.500,- fest. Zur Begründung führte es an, der
Streitwert richte sich - im Gegensatz zu dem Wert der
Beschwer - nach dem Interesse der Klägerin an der
Durchsetzung des in zweiter Instanz weiterverfolgten
Klageanspruchs.
13
3. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG sowie Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
14
Die am 21. Dezember 2000 eingelegte
Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Frist zur Erhebung
habe erst mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts am
14. Dezember 2000 zu laufen begonnen. Von einer
offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung könne angesichts
der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht nicht die
Rede sein. Sofern das Bundesverfassungsgericht dieses anders
beurteile, werde beantragt, das Verfahren über die bereits
nach der landgerichtlichen Verfügung eingelegte
Verfassungsbeschwerde nebst Wiedereinsetzungsantrag
fortzusetzen. Damit bringen die Beschwerdeführer zugleich zum
Ausdruck, dass diese Verfassungsbeschwerde keine
eigenständige Bedeutung haben soll, wenn die spätere,
ebenfalls gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete
Verfassungsbeschwerde zulässig ist.
15
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
Das Amtsgericht habe nicht erkannt, dass die Äußerungen auf
den Schildern dem Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG unterfielen. Es habe sie als konkrete
Tatsachenbehauptungen angesehen, dessen Wahrheitsgehalt nicht
bewiesen worden sei. Das erste Schild stelle ein reines
Werturteil dar. Durch die Wortwahl „in die Luft blasen" werde
der subjektive Charakter der Äußerung deutlich. Auch die
Bewertung der Emissionen als "Gifte" sei eine subjektive
Einschätzung, die durchaus nachvollziehbar sei. Unbestritten
setze der Betrieb täglich 2,5 kg Lösungsmittel frei. Das
zweite Schild stelle für sich betrachtet eine
Tatsachenbehauptung dar. Es könne jedoch nur im Zusammenhang
mit dem ersten Schild gesehen werden. Dadurch ergebe sich
eine Äußerung, in der sich Werturteile und
Tatsachenbehauptungen vermischten, so dass der Text in seiner
Gesamtheit von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sei.
Auch bei Annahme einer reinen Tatsachenbehauptung könne kein
Unterlassungsanspruch bestehen, weil lediglich behauptet
worden sei, dass die Chemikalien
Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen können. Diese
Aussage sei jedoch unstreitig und auch unter Beweis gestellt
worden. Dass Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich von
den Emissionen des Betriebs verursacht worden seien, sei
durch die Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern allein
durch das Amtsgericht unterstellt worden. Da das Amtsgericht
das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als tangiert
angesehen habe, sei es auch nicht zu einer Abwägung der
widerstreitenden Grundrechtspositionen gekommen. Diese müsse
hier zugunsten der Beschwerdeführer ausgehen, weil mit den
Äußerungen ein umwelt- und kommunalpolitisches Anliegen
verfolgt werde.
16
Die landgerichtliche Entscheidung verletze die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 5
Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter
Verkennung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs.
1 GG habe das Gericht den Wert der Beschwer auf den Wert des
Materials und die Kosten der Aufstellung der Schilder
reduziert und den Beschwerdeführern dadurch die Möglichkeit
der Berufung verbaut. Mit den Schildern habe die
Öffentlichkeit auf das Anliegen der Bürgerinitiative
aufmerksam gemacht und der Klägerin signalisiert werden
sollen, dass ihr Betrieb im Wohngebiet als störend und
gesundheitsbelastend empfunden werde. Das Aufstellen von
Schildern sei eine besonders wirksame Form der
Meinungskundgabe. Es gehe deshalb nicht um die bloße
Entfernung eines Gegenstandes unabhängig von seiner
Beschriftung. Streitgegenstand sei vielmehr die Frage, ob
eine bestimmte Äußerung auf eine bestimmte Art und Weise
verbreitet werden dürfe. Diesen grundrechtsrelevanten und für
den Beschwerdewert maßgeblichen Umstand habe das Landgericht
übergangen.
17
4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben zur
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Das
Staatsministerium hält die Verfassungsbeschwerde für
begründet. Das Amtsgericht habe die Reichweite der
Meinungsfreiheit verkannt. Die landgerichtliche Entscheidung
sei willkürlich und verstoße deshalb gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klägerin hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
18
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Reichweite von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ebenso bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 85, 1
; 86, 122 ; 94, 1
; 97, 125 ) wie die zu
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 45
; 82, 286 ). Auch die Voraussetzungen
des § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG sind zu bejahen. Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt.
19
1. Die Verfassungsbeschwerde vom 21. Dezember
2000 ist zulässig. Damit besteht kein Anlass für die von den
Beschwerdeführern hilfsweise beantragte "Fortsetzung" der
Verfassungsbeschwerde vom 13. September 2000.
20
Die am 21. Dezember 2000 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde
ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der
letztinstanzliche Beschluss des Landgerichts ist den
Beschwerdeführern am 14. Dezember 2000 zugestellt
worden. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist also
innerhalb der Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht
eingegangen.
21
Eine gerichtliche Entscheidung, die - wie hier
der angegriffene Beschluss des Landgerichts - ein
Rechtsmittel als unzulässig verwirft, setzt die Frist zur
Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur dann nicht in Lauf,
wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig war (vgl.
BVerfGE 14, 54 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom
13. November 2001 - 2 BvR 1879/01, NStZ-RR
2002, S. 109; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. Juli 2005 - 2 BvR
283/05, StV 2005, S. 675). Maßgebend für die
Fristberechnung ist dann der Tag der Zustellung der
vorangegangenen Entscheidung.
22
Allerdings muss ein Beschwerdeführer vor der
Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90
Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel auch dann
Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist
und in dem konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt
werden kann (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 91, 93
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05, NJW 2005,
S. 3059). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch stets
betont, dass die berechtigte Ungewissheit über die
Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht zu Lasten des
Rechtsuchenden gehen und daher nicht zur Unzulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde führen darf (BVerfGE 5, 17
; 91, 93 ; 107, 299
). Das gilt auch dann, wenn es als offen beurteilt
werden kann, ob die Berufungssumme erreicht wird (vgl.
BVerfGE 68, 376 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1993 - 2 BvR
818/92, NJW 1993, S. 3130). Die Annahme einer
offensichtlichen Unzulässigkeit ist deshalb auf Rechtsmittel
zu beschränken, bei deren Einlegung der Rechtsmittelführer
nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre über die
Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE
48, 341 ). Wird das Rechtsmittel als unzulässig
verworfen, weil die Gerichte eine offene Zulässigkeitsfrage
zu Ungunsten eines Beschwerdeführers beurteilen, kann er nach
Ergehen der letztinstanzlichen Entscheidung innerhalb der
Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
Verfassungsbeschwerde einlegen (vgl. BVerfGE 68, 376
).
23
So verhält es sich hier. Von einer
offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung konnten die
Beschwerdeführer nicht ausgehen. Das Amtsgericht hatte den
Streitwert auf DM 4.500,- festgesetzt. Damit war der von
§ 511 a Abs. 1 ZPO in der damaligen
Fassung vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes in
Höhe von DM 1.500,- deutlich überschritten. Zum Zeitpunkt der
Einlegung der Berufung konnte die Zulässigkeit der Berufung
zwar nicht als sicher gelten, weil das Berufungsgericht den
Wert des Beschwerdegegenstandes selbständig und ohne Bindung
an die Vorinstanz festsetzt (vgl. BGH, NJW-RR 1988,
S. 836 ). Es bestanden jedoch keine
offenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den
Wert des Beschwerdegegenstandes deutlich niedriger festsetzen
würde als das Amtsgericht den Streitwert. Dass das
Berufungsgericht allein auf den Materialwert der Schilder und
die Kosten ihrer Aufstellung abstellen würde, konnte von den
Beschwerdeführern nicht vorhergesehen werden. Vielmehr
durften sie erwarten, dass auch das Landgericht das Interesse
der Beschwerdeführer gerade an der gewählten Form der
Meinungskundgabe (vgl. BVerfGE 93, 266 ) bei der
Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes
berücksichtigen und damit für diesen zu einer vergleichbaren
Einschätzung wie das Amtsgericht für den Streitwert gelangen
würde. Von einer Gewissheit über die Unzulässigkeit des
Rechtsmittels konnte daher zum Zeitpunkt der Einlegung der
Berufung unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein.
War das Rechtsmittel hier demzufolge ein notwendiger Schritt
zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90
Abs. 2 BVerfGG, wird es nicht dadurch
offensichtlich unzulässig, dass das Berufungsgericht einen
deutlich niedrigeren Wert des Beschwerdegegenstandes
festsetzt. Erst die Entscheidung des Landgerichts setzte
daher die Verfassungsbeschwerdefrist in Lauf.
24
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
25
a) Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung. Es lässt Fehler erkennen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und
Tragweite dieses Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen.
26
aa) Die mit den streitbefangenen Schildern
kundgegebenen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Freiheit der
Meinungsäußerung ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährt
(Art. 5 Abs. 2 GG). Zu ihren Schranken gehören die
zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs. Das Amtsgericht hat diesem
Schutzgut Vorrang vor der Meinungsfreiheit der
Beschwerdeführer eingeräumt. Dabei hat es die Reichweite des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.
27
(1) Für die Prüfung des verfassungsrechtlichen
Schutzes für Meinungsäußerungen hat deren Einordnung als
wertende Stellungnahmen oder als Tatsachenbehauptungen
weichenstellende Bedeutung. Wertungen sind im Unterschied zu
Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme,
des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie genießen den
Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die
Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch,
begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl.
BVerfGE 33, 1 ; 61, 1 ). Auch
Tatsachenbehauptungen nehmen an dem Schutz des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG teil, weil und soweit sie
meinungsbezogen sind und damit ihrerseits zur Meinungsbildung
beitragen. Anders als bei wertenden Äußerungen ist für die
rechtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen bedeutsam,
ob sie wahr oder unwahr sind.
28
Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile
miteinander verbunden, bedarf es der Entscheidung, ob sie
gemeinsam oder getrennt zu beurteilen sind. Dafür ist
maßgebend, ob sie bei getrennter Betrachtung ihren Sinn
verlören. Ergibt sich der Sinn erst bei der Zusammenschau der
verschiedenen Elemente der Äußerung, sind sie im Interesse
wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung
anzusehen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241
). Würden in einem solchen Fall die tatsächlichen
Elemente als ausschlaggebend angesehen, könnte der
grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich
verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
29
(2) Die Aussagen der hier betroffenen
Schilder, bei denen sich wertende und tatsächliche Elemente
vermischen, sind verfassungsrechtlich als wertende
Stellungnahmen einzuordnen.
30
Die Aussage des ersten Schildes, dass "die
Autolackiererei an jedem Arbeitstag Gifte in die Luft bläst",
stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein
reines Werturteil dar, weil sie jedenfalls auch die dem
Beweis zugängliche tatsächliche Behauptung umfasst, dass der
Betrieb schadstoffhaltige Emissionen ausstößt. Hiermit wird
eine als solche auch von der Klägerin unbestrittene
Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die Gesamtaussage des
Schildes wird jedoch nicht durch diese Aussage, sondern durch
die daran anknüpfende kritische Wertung geprägt. Durch die
Formulierung "Gift in die Luft blasen" wird zum Ausdruck
gebracht, dass die Klägerin eine für das Wohngebiet
schädliche Betätigung ausübe. Das Schild beschränkt sich
nicht auf eine Sachinformation, sondern appelliert mit dem
Einleitungswort "Achtung" und seinen plakativen
Formulierungen an die Bewohner des Stadtteils und weitere
Passanten, das Anliegen der Bürgerinitiative zu unterstützen,
dass kein Gifte mehr in das Wohngebiet kommen. Die Bewertung
der von der Klägerin ausgehenden Emissionen als "Gifte", die
"in die Luft geblasen" werden, und die Forderung, dass dies
zu unterbleiben habe, prägen die Aussage des Schildes.
31
Das zweite Schild enthält für sich betrachtet
seinem Wortlaut nach eine Tatsachenbehauptung. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich um ein Zitat
aus einem auch bei der Klägerin verwendeten Handbuch über
Informationen zur Gefährlichkeit der zum Einsatz kommenden
Stoffe. Die Einwirkung auf den Rechtskreis der Klägerin
erhält diese Information erst in einer Zusammenschau der
direkt nebeneinander angebrachten Schilder, die auch durch
die gleiche Aufmachung und durch den jeweils gleichen Aufruf
der Bürgerinitiative: "Keine Gifte mehr ins Wohngebiet" nahe
gelegt wird. Die Tatsachenbehauptung, dass die aufgezählten
und bei der Klägerin eingesetzten Stoffe Erkrankungen und
ähnliches verursachen können, dient als Untermauerung des auf
dem ersten Schild erhobenen Vorwurfs. Die negative
Auswirkung, dass es sich bei den von der Klägerin
freigesetzten Stoffen um "Gifte" handelt, erhält durch das
Zitat aus dem Handbuch einen Beleg, der die möglichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die eingesetzten
gefährlichen Stoffe beschreibt. Eine Trennung dieser
Tatsachenbehauptung von ihrem Bezugspunkt nähme ihr den im
Vordergrund stehenden anklägerischen Gehalt. Sie würde sich
in der Wiedergabe eines Zitats erschöpfen, das von den
Rezipienten in keinen Sinnzusammenhang eingeordnet werden
könnte. Das Zitat konkretisiert die Aussage auf dem ersten
Plakat und gibt an, worin die schädlichen Wirkungen bestehen,
die die Beschwerdeführer veranlassen, die emittierten Stoffe
als Gifte zu bezeichnen. Die beiden Schilder erhalten ihren
die Klägerin belastetenden Gehalt daher in ihrem
Wechselbezug. Dementsprechend sind sie auch in der Bezugnahme
aufeinander zu bewerten. Prägend für die Gesamtaussage ist
die Wertung des von der Klägerin nicht bestrittenen Umstands
von Emissionen als "Gifte", die mit der Forderung verbunden
wird, dass deren Verbreitung im Wohngebiet unterbleiben muss.
Die Aussage genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG insgesamt als wertende Meinungskundgabe. Dies hat das
Amtsgericht verkannt, als es ausführte, es handele sich
"keineswegs um Meinungsäußerungen", sondern um ganz konkrete
Tatsachenbehauptungen.
32
bb) Die zutreffende Ermittlung des Sinns einer
Äußerung ist Voraussetzung einer rechtlichen Würdigung. Daran
aber fehlt es in dem Urteil des Amtsgerichts.
33
Das Amtsgericht hat den Plakaten einen Inhalt
unterlegt, der im Wortlaut keinen Anhaltspunkt findet. Es hat
die Aussage nämlich dahingehend gedeutet, es werde behauptet,
die geschilderten Wirkungen würden tatsächlich und akut
verursacht. Das Handbuchzitat handelt jedoch nur davon,
welche Wirkungen eintreten können. Der für einen verständigen
und unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger erkennbare Sinn
der Aussage (zu diesem Bezugspunkt vgl. BVerfGE 93, 266
) zielt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
im Übrigen auch nicht auf die Frage, ob der klägerische
Betrieb alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
Dies wäre eine fern liegende Deutung, die bei der rechtlichen
Bewertung außer Ansatz zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 93, 266
).
34
cc) Infolge der fehlerhaften Einordnung der
Äußerung als Tatsachenbehauptung sowie infolge der
fehlerhaften Deutung der konkreten Vorwürfe geht die vom
Amtsgericht - jedenfalls in Ansätzen - durchgeführte Abwägung
fehl.
35
Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,
dass die auf den Schildern enthaltenen Wertungen als
Formalbeleidigung oder Schmähkritik einzuordnen wären (dazu
vgl. BVerfGE 93, 266 ), hätte das Amtsgericht nach
zutreffender Feststellung des Aussagegehalts der Schilder in
eine Abwägung zwischen dem Äußerungsinteresse der
Beschwerdeführer und dem Schutz des Rechts am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eintreten müssen.
Dabei hätte es aufseiten der Beschwerdeführer berücksichtigen
müssen, dass es sich um eine wertende Stellungnahme zu einer
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte. Bei
ihr streitet eine Vermutung für die freie Rede (vgl. BVerfGE
7, 198, <208, 212>; 61, 1 ). Dies gilt auch,
wenn es sich um Fragen handelt, die eine lokal begrenzte
Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BVerfGK 1, 289
). Entsprechende Erwägungen fehlen in dem Urteil
des Amtsgerichts.
36
b) Die Entscheidung des Landgerichts, die
inhaltlich die vorangegangene Streitwertfestsetzung vom 6.
November 2000 in Bezug nimmt, enthält ebenfalls Fehler bei
der Rechtsanwendung, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG beruhen und sich bei der
Bestimmung des Wertes der Beschwer ausgewirkt haben, die zur
Unzulässigkeit der Berufung geführt hat. Dadurch sind die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter
verletzt.
37
aa) Nicht jede fehlerhafte Anwendung von
Zuständigkeitsregeln stellt zugleich auch eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein Verfassungsverstoß
ist bei Zuständigkeitsentscheidungen der Judikative nur
gegeben, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
willkürlich erfolgt oder bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, ferner wenn die
Gerichte bei ihrer Entscheidung Inhalt und Reichweite des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen (vgl.
BVerfGE 29, 45 ; 82, 286 ). Letzteres
ist der Fall, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei
der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit
von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz
des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr zu
rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 29, 45 ).
38
bb) So liegt es hier. Den Wert des
Beschwerdegegenstandes einer demonstrativen Äußerung in einer
die Öffentlichkeit angehenden Angelegenheit nur an den
Material- und Aufstellungskosten der verwendeten Schilder
festzumachen und auf diese Weise die Berufung auszuschließen,
ist offensichtlich unhaltbar.
39
Nach den Ausführungen im Beschluss über den
Wert der Beschwer vom 6. November 2000 geht das Landgericht
zwar von einer Einschränkung der Meinungsfreiheit der
Beschwerdeführer durch das Urteil des Amtsgerichts aus. Es
hat die Einschränkung aber nur als geringfügig angesehen, da
die Beschwerdeführer nur gehindert seien, ihre Meinung auf
Schildern zu äußern, die sie auf ihrem Grundstück aufgestellt
haben; die Meinungsäußerung in anderer Form sei ihnen
hingegen nicht verboten worden. Den Wert des
Beschwerdegegenstandes hat das Landgericht deshalb allein an
den Material- und Aufstellungskosten der Schilder
festgemacht. Es hat damit die Reichweite des Schutzbereichs
und die Deutung der Meinungsfreiheit grundlegend verkannt.
Ginge es um die verfassungsrechtliche Überprüfung einer
gerichtlichen Entscheidung allein am Maßstab des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG, wäre sie aufzuheben. Nichts anderes gilt,
wenn die fehlerhafte Entscheidung die Grundlage einer
weiteren Entscheidung ist, die zur Verweigerung des
Rechtsmittels und damit des Rechtsschutzes zur Durchsetzung
des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führt.
40
Art und Inhalt der Äußerung und damit die
Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für den
Rechtsstreit müssen auch im Rahmen der Ermittlung des Wertes
des Beschwerdegegenstandes hinreichend Berücksichtigung
finden (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte für die
Streitwertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO
a.F. LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2001, S. 384 ;
speziell zur Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG für die
Streitwertfestsetzung vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90, NVwZ
1999, S. 1104). Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der
Äußerung, sondern auch auf ihre Form (vgl. BVerfGE 24, 278
; 93, 266 ). Geschützt ist gerade auch
die Chance, durch die Wahl der Ausdrucksform Aufmerksamkeit
auszulösen oder die Resonanz für das kommunikative Anliegen
zu erhöhen. Die Untersagung des Aufstellens der Schilder ist
für die Beschwerdeführer vorliegend keineswegs eine nur
geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung, denn diese
Kundgabeform ist in besonderer Weise geeignet, das mit der
Meinungsäußerung verfolgte Anliegen zu erreichen, die
Bewohner des betroffenen Gebiets auf die angenommenen
Missstände wiederkehrend und dauerhaft hinzuweisen.
41
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den dargelegten Fehlern. Es ist nicht auszuschließen,
dass sie für die Beschwerdeführer zu günstigeren Ergebnissen
geführt hätten, wenn die Reichweite des Grundrechts der
Meinungsfreiheit zutreffend bestimmt worden wäre. Die Sache
wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
42
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG und die Festsetzung des Wertes des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 61
Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. zu den dazu
entwickelten Grundsätzen BVerfGE 79, 357
; 79, 365 ; Kunze, in
Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.),
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005,
§ 34 a Rn. 71 ff.).
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.