BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 20/10 -
der Frau P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
2
Die Beschwerdebegründung genügt den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich
mit den ausführlichen Erwägungen zur Sach- und Rechtslage in
den angefochtenen Entscheidungen nicht auseinander. So
ignoriert sie, dass das Landessozialgericht durchaus die
einschlägige Vorschrift des § 3 Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geprüft und im
Einzelnen begründet hat, welche von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Betriebsausgaben vor allem nach § 3
Abs. 3 Alg II-V zu berücksichtigen sind und welche nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter Bezugnahme
auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai
2005 - 1 BvR 569/05 - (BVerfGK 5, 237 ff.) sinngemäß
eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht,
setzt sie sich weder mit den von den Gerichten im Einzelnen
aufgeführten Umständen, die Zweifel an ihrer
Hilfebedürftigkeit begründen, auseinander noch geht sie auf
die die Entscheidungen gleichermaßen tragende Erwägung ein,
dass es wegen bereiter finanzieller Mittel gegenwärtig auch
an einem Anordnungsgrund fehle. Im Übrigen kann der genannten
Entscheidung nicht entnommen werden, dass es mit Art. 19
Abs. 4 GG unvereinbar ist, in einem sozialgerichtlichen
einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung auf der
Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast
(Feststellungslast) zu treffen, wie sie hier in der Sache
erfolgt ist, wenn sich der Sachverhalt nach Ausschöpfung der
vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig
erachteten Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen gegenwärtig
nicht aufklären lässt, insbesondere weil der Antragsteller
die ihm vom Gericht aufgegebenen notwendigen
Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat auch nicht entschieden, dass
abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw.
Feststellungslast (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. Februar
2009 - B 4 AS 10/08 R -, juris, Rn. 21) aufgrund einer
Folgenabwägung eine Entscheidung zugunsten desjenigen, der
Leistungen nach dem SGB II beansprucht, erfolgen muss, wenn
dieser wegen nicht ausreichender Mitwirkung die Aufklärung
des Sachverhalts verhindert und an seiner Hilfebedürftigkeit
deshalb begründete Zweifel bestehen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.