BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2011/01 -
des Rechtsanwalts Prof. Dr. L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 4. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt
für Steuerrecht".
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Es
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in der
angegriffenen Entscheidung angenommen wird, der
Bundesrechtsanwaltsordnung lasse sich die Befugnis der
Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht
entnehmen. § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO setzt eine solche
Befugnis voraus, die sich aus § 59 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO
herleiten lässt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).