BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2011/10 -
des Herrn R...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 20. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung
der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil
zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er
eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten
Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.
2
1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der
Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000
verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von
Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher
Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine
Versorgungsabgabe ist eine „Normalabgabe“ zu zahlen, die
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten
Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr
entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der
Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis
mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren
Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen
reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen
Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten
erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).
3
Im Jahr 2001 belief sich der höchste
Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf
1.661,70 DM (849,61 €).
4
2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war
aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der
Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte)
auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.
5
Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der
Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine
Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM
pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine
Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die
diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte.
Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber
dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der
Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM
fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001.
Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den
Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine
Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.
6
a) Nachdem der Beschwerdeführer den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte,
aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai
2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis
Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe,
einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest.
Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und
vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer
zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der
gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des
Beschwerdeführers blieb erfolglos.
7
b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage
verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des
Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der
Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen
unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im
November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen
berücksichtigt werden dürfe.
8
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die
Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der
zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte
nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil
sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat
betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich
aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe.
Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den
im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus
dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar
bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des
Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit
Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001
verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt
auf 12 Monate verteilt.
9
c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung.
Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei
nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene
Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des
Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter
sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei
Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn
in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich
für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger
Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000
erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen
werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM
verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der
Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf
bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen.
Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von
Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der
Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich
ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am
2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert
hatte.
10
d) Das Oberverwaltungsgericht wies den
Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des
Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn
und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen,
seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes
ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er
insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen;
denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines
Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001
Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche
Tätigkeit gezahlt worden seien.
11
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG.
12
a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße
gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines
Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei
erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das
Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn
maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November
2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt
werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse
aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch
dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während
des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es
müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte
des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem
Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe,
herausgerechnet werden.
13
b) Auch die Ablehnung der weiteren
Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im
Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und
Willkürverbot.
14
4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
; 104, 220 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.
16
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.
17
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen
Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24
; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27
; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in
diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne
eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 65, 76 ; 96, 27 ;
stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104,
220 ). Sehen die prozessrechtlichen
Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit
vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so
verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung
dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten
Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88
; 96, 27 ; 104, 220
). Vor diesem Hintergrund dürfen an die
Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten
Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund
der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der
Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden
Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in
Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).
18
b) Diese Maßstäbe hat das
Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des
Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in
unzumutbarer Weise verkürzt.
19
aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist
schon der rechtliche Ausgangspunkt des
Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht,
weil der Beschwerdeführer nicht „nachgewiesen“ habe, dass im
Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im
Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des
Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller
bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht.
Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor,
wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder
tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte
Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung
unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein
Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben
sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung
während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen
der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig,
diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und
damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen
(vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn.
22).
20
bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des
Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht
hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen
müssen, weil der Beschwerdeführer im
Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche
Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt hat.
21
(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter
Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten,
davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen
(reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes
zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen
Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den
Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die
2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil
die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM
auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis
einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die
Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in
denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des
Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen
stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende
Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem
Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom
Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001
erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf
diese Annahme.
22
(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung
eingewandt, in den Einnahmen, die in dem
Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch
Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in
Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in
der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum
Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010,
wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen
hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund
des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während
seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte
berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für
die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von
19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich -
sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn
anzuwenden.
23
(3) Damit hat der Beschwerdeführer die
Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem
Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus
dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in
Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des
Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar
2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich,
sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als
Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der
Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür
spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte
bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus
verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig
wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25.
Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und
danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat
überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des
Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es
nicht.
24
(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der
Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind
auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte,
wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend,
seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In
diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr
„erarbeitetes“ Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben,
weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von
dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291
DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein
monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen
und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom
Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten
Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem
angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird -
wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung
anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben
dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der
Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von
damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie
von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 €
belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die
geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend
verringern.
25
cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht
entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im
Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt.
Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem
Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente
keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden
Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder
mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig,
dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124
Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort
angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso
ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen
unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder
verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen
Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO
relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs.
4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht
nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers
angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung
selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache
nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen
Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR
2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369
). Erst dann, wenn aus einer nicht auf
einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch
durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf
welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die
Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare
Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des
Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier
schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem
Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im
Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des
Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.
26
c) Die weiteren Argumente, die der
Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet,
einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass
das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das
Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung
erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht
nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des
Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem
Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich -
maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -,
fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an
den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt
als unerheblich anzusehen, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
27
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund
des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht
gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die
Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des
Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie
den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen
könnten, ist nicht zu erkennen.
28
Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung)
scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf
diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder
ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.
29
2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob
der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG
beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.
30
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.