BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2013/08 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen
Schmerzensgeldes und Schadenersatzes in Zusammenhang mit
einer vorsätzlichen herbeigeführten HIV-Infektion geführten
Zivilprozess und hier insbesondere die Bescheidung von
Prozesskostenhilfeanträgen. Der Beschwerdeführer wurde am
22. Juni 2007 wegen mehrerer vollendeter und versuchter
gefährlicher Körperverletzungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die
Anordnung einer Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Nach
den Feststellungen der mit der Strafsache befassten
Strafkammer hatte er auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens
(im Folgenden: Klägerin) durch ungeschützten
Geschlechtsverkehr vorsätzlich mit HIV infiziert.
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Im Ausgangsverfahren hat die Klägerin vom
Beschwerdeführer die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie in das gerichtliche
Ermessen gestellt hat, nebst Zinsen und einer monatlichen
Rente in angemessener Höhe verlangt. Ferner hat sie die
Feststellung der Haftpflicht des Beschwerdeführers begehrt
und für diese Anträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beantragt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme
zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin darauf hingewiesen,
dass er seine Verantwortlichkeit dem Grunde nach bereits in
dem Strafverfahren anerkannt und insofern ein Geständnis
abgelegt habe. Allerdings sei die Klägerin lediglich
infiziert, nicht erkrankt. Die Infektion müsse bei
ordnungsgemäßer ärztlicher Behandlung nicht zum Tode führen.
Für eine Rente sei daher kein Raum, und die psychischen
Beeinträchtigungen seien absehbar. Deshalb dürfe der Klägerin
Prozesskostenhilfe nicht für einen über 20.000 €
hinausgehenden Betrag oder gar eine Rente bewilligt werden.
Hinsichtlich eines 20.000 € übersteigenden Betrages
beantrage er seinerseits Prozesskostenhilfe zur Abwehr
entsprechender Ansprüche.
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1. Das Landgericht hat mit einem Schreiben vom
4. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass es mit
Rücksicht auf den derzeitigen Sach- und Streitstand ein
Schmerzensgeld von 30.000 bis 50.000 € ohne zusätzliche
monatliche Rente für angemessen halte. Insofern fehle es der
beabsichtigten Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers an
der nach § 114 ZPO erforderlichen Aussicht auf
Erfolg.
4
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
12. November 2007 hat das Landgericht den
Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers aus den
Gründen seines vorgenannten Schreibens zurückgewiesen.
5
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
14. Dezember 2007 hat das Kammergericht die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zu Recht
habe das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die
beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg habe.
6
2. Anlässlich der einseitigen mündlichen
Verhandlung am 13. Februar 2008 hat die Klägerin ihr
bisheriges Vorbringen insbesondere dahingehend ergänzt, dass
der Virologe im Strafverfahren die durchschnittliche
Lebenserwartung nach einer Infektion mit dem vorliegend
diagnostizierten Typ des HIV auf fünf bis acht Jahre nach der
Infektion geschätzt habe.
7
Mit dem angegriffenen Versäumnisurteil hat das
Landgericht den Beschwerdeführer nicht nur zu dem bereits
angekündigten Schmerzensgeld von bis zu 50.000 €
verurteilt, sondern der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe
von 80.000 € nebst Zinsen sowie eine monatliche Rente
von 500 € zugesprochen. Ferner hat es die Haftpflicht
des Beschwerdeführers festgestellt.
8
3. Noch bevor ihm das Versäumnisurteil am
25. Februar 2008 zugestellt worden ist, hat der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung eines
Einspruchs und das nachfolgende Verfahren beantragt. Wegen
der Versagung von Prozesskostenhilfe sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, zur Höhe der Schmerzensgeldforderung
Stellung zu nehmen. Das gelte auch hinsichtlich der im Termin
zur mündlichen Verhandlung geäußerten neuen
Sachverhaltsdarstellung der Klägerin.
9
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
27. Februar 2008 hat das Landgericht den neuerlichen
Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Dem
Begehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich
lediglich um die Wiederholung eines bereits abschlägig
beschiedenen Antrages handele. Der Antrag beziehe sich nicht
auf einen neuen, sondern auf denselben Sachverhalt. Er sei
deshalb ohne inhaltliche Prüfung zu verwerfen.
10
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
30. Mai 2008 hat das Kammergericht die gegen die
vorgenannte Entscheidung des Landgerichts gerichtete
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet
zurückgewiesen. Zwar teile der Senat mit Rücksicht auf den
geänderten Sachverhalt nicht die Auffassung des Landgerichts,
dass es sich um eine bloße Antragswiederholung handele und
das Prozesskostenhilfegesuch deshalb als unzulässig zu
verwerfen sei. Die Entscheidung des Landgerichts erweise sich
aber als im Ergebnis richtig; denn die nach dem Einspruch
seitens des Beschwerdeführers beabsichtigte
Rechtsverteidigung habe auch unter Berücksichtigung des
erhöhten Schmerzensgeldes und der Rente keine Aussicht auf
Erfolg. Das ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles
und der zur Höhe des Schmerzensgeldes einschlägigen
Rechtsprechung. Auch das Verfassungsrecht stehe dem nicht
entgegen. So seien weder schwierige Rechtsfragen berührt,
noch komme eine Beweisaufnahme in Betracht. Vielmehr sei der
Sachverhalt hier unstreitig.
11
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 (Anspruch auf ein faires Verfahren,
Rechtsschutzgleichheit) sowie einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Den Anspruch auf eine faires
Verfahren stützt er auch auf Art. 6 Abs. 1
EMRK.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil Gründe, die die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG
erfordern, nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist
hinsichtlich sämtlicher angegriffener Entscheidungen
unzulässig (1). Deshalb kommt es auf die
verfassungsrechtliche Würdigung des Vorgehens des
Landgerichts und des Kammergerichts nicht an (2).
13
1. a) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen
die Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts vom
12. November 2007 und 14. Dezember 2007 über seinen
ersten Prozesskostenhilfeantrag sowie die diesbezügliche
sofortige Beschwerde wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten
hat. Denn der Lauf der Monatsfrist hat hier bereits mit der
Zustellung des Beschlusses des Kammergerichts vom
14. Dezember 2007 am 19. Dezember 2007 begonnen,
während die Verfassungsbeschwerde erst am 23. Juni 2008,
also lange nach Ablauf der Beschwerdefrist beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen ist.
14
b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das
Versäumnisurteil des Landgerichts sowie die Beschlüsse des
Landgerichts vom 27. Februar 2008 und des Kammergerichts
vom 30. Mai 2008 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie entgegen § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht hinreichend
substantiiert begründet hat.
15
Hinsichtlich des Versäumnisurteils des
Landgerichts hat der Beschwerdeführer lediglich pauschal
vorgetragen, dass er durch die Vorgehensweise der Gerichte an
weiterem Vorbringen im Verfahren gehindert gewesen sei. Er
hat aber keine konkreten Umstände dargetan, die er bei einer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der danach möglichen
Beteiligung auch am Hauptsacheverfahren vorgetragen hätte und
die bei der Ausübung des dem Gericht in Zusammenhang mit der
Schmerzensgeldbemessung zustehenden Ermessens hätten
Berücksichtigung finden können und müssen.
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Im Hinblick auf die Beschlüsse über seinen
zweiten Prozesskostenhilfeantrag und die diesbezügliche
sofortige Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht dargetan,
inwiefern die Fachgerichte die Anforderungen an die nach
§ 114 ZPO maßgebende Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverteidigung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise
überspannt haben und inwiefern er dadurch an der
Geltendmachung bestimmter Einwendungen gehindert gewesen
ist.
17
2. Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig
ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Versagung
von Prozesskostenhilfe hier mit dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 81,
347 sowie BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 -
1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 )
vereinbar gewesen ist. Daran könnten Zweifel bestehen, weil
die vom Landgericht und vom Kammergericht befürwortete
Verfahrensweise unbemittelten Beklagten die den bemittelten
Parteien eröffnete Möglichkeit nimmt, die Ausübung des
gerichtlichen Ermessens durch das erstinstanzliche Gericht
teilweise oder in vollem Umfang im Wege einer Berufung auch
dann überprüfen zu lassen, wenn die betreffende Rechtssache
weder schwierige Rechtsfragen aufwirft, noch in tatsächlicher
Hinsicht der Aufklärung bedarf. Mit Rücksicht auf die
gebotene Rechtsschutzgleichheit ist zu erwägen, nicht nur die
Beantwortung unsicherer Rechts- und Tatsachenfragen dem
Hautsacheverfahren vorzubehalten, sondern ebenso die
Bestimmung der Anspruchshöhe im Wege richterlicher
Ermessensausübung, sofern diese mit erheblichen
Unsicherheiten verbunden ist.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.