BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2015/02 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt.
2
Die Rüge eines Verstoßes des § 522 Abs. 2
und 3 ZPO gegen den Justizgewährungsanspruch des
Beschwerdeführers, der in bürgerlichrechtlichen
Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist
(vgl. BVerfGE 85, 337 m.w.N.), ist nicht
entsprechend § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ausreichend begründet. Hinsichtlich
der Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das
Landgericht hätte es der Funktion der in dieser Vorschrift
geregelten Hinweis- und Begründungspflicht, das rechtliche
Gehör der Parteien sicherzustellen (vgl. Gummer, in: Zöller,
ZPO, 23. Aufl. 2002, § 522 Rn. 34), zwar eher
entsprochen, den Beschwerdeführer nicht nur formelhaft darauf
hinzuweisen, dass sein Berufungsvorbringen das
Berufungsgericht nicht von der Unrichtigkeit des
amtsgerichtlichen Urteils überzeugt, sondern dem
Beschwerdeführer auch mitzuteilen, warum dies der Fall ist.
Doch mag dies letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte
Verfassungsverstoß besonderes Gewicht hat (vgl. dazu BVerfGE
90, 22 ). Auch ist deutlich absehbar, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung des
Verfahrens an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg
haben würde. Ihm entsteht deshalb durch die Versagung der
Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).