BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2018/10 -
der Frau B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Schluckebier,
Paulus
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt;
denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür,
dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt
gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin
verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der
Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.