BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2019/03 -
der M... GmbH & Co. KG,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 1. Februar 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts München I
vom 19. März 2003 - 5 Qs 13/2003 - und
vom 27. Juni 2003 - 5 Qs 13/2003 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht
München I zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 15.000 EUR (in Worten: fünfzehntausend
Euro) festgesetzt.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
gerichtliche Beschlüsse zur Durchsuchung von Redaktionsräumen
in einem Strafverfahren.
2
Ein Journalist der Beschwerdeführerin
organisierte im Zusammenhang mit der Ausstellung
"Körperwelten" im Frühjahr 2003 in München ein nächtliches
Fotoshooting, bei dem sechs plastinierte Leichen an
verschiedenen Orten der Innenstadt in München nachts
aufgestellt und fotografiert wurden. Die Beschwerdeführerin
veröffentlichte einen Artikel mit Darstellung der Fotos in
ihrer Ausgabe vom 13. Februar 2003 unter dem Titel "Sie sind
schon in der Stadt". Die Staatsanwaltschaft München I
leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Störung der Totenruhe
(§ 168 StGB) ein und beantragte den Erlass von
Durchsuchungsbeschlüssen unter anderem gegen Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin. Beantragt wurde auch die Durchsuchung in
der Redaktion der Zeitschrift max in Hamburg
nach diversen Unterlagen und Datenträgern, darunter auch
solchen, die Aufschluss darüber geben, wer die Entscheidung
über die Anfertigung der Fotografien getroffen hatte
beziehungsweise in die Entscheidung eingebunden war.
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Das Amtsgericht lehnte den Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses wegen mangelnder Strafbarkeit des
Verhaltens ab. Diese Entscheidung hob das Landgericht mit
Beschluss vom 19. März 2003 auf und erließ den
Durchsuchungsbeschluss mit der Begründung, dass ein zumindest
die Durchsuchung rechtfertigender hinreichender Tatverdacht
auf das Vorliegen einer Straftat gemäß § 168 StGB (in
der Alternative: "Verübung beschimpfenden Unfugs" an Leichen)
gegeben sei. Die beschuldigten Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin könnten sich nicht auf § 97 StPO, der
auf § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO verweise, berufen,
weil sie selbst Beschuldigte seien. Die Durchsuchungen seien
auch verhältnismäßig, da sie nur auf die
verfahrensgegenständlichen Beweismittel beschränkt seien und
auch nicht zum Tatvorwurf außer Verhältnis stünden.
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In dem von der Beschwerdeführerin gemäß
§ 311 a StPO beantragten Verfahren hat das Landgericht
den Beschluss vom 19. März 2003 mit seinem Beschluss vom
27. Juni 2003 bestätigt. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin rechtfertige keine andere als die am
19. März 2003 getroffene Entscheidung. Die
Pressefreiheit stehe unter dem Gesetzesvorbehalt des
Art. 5 Abs. 2 GG. Die Auffassung der
Beschwerdeführerin, Durchsuchungen bei Journalisten
beziehungsweise Presseorganen seien nur bei Verdacht auf
Vorliegen eines Verbrechens zulässig, erscheine abwegig.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse des
Landgerichts, den Beschluss vom 19. März 2003 greift sie
jedoch nur insoweit an, als die Durchsuchung der
Redaktionsräume angeordnet wird. Sie rügt die Verletzung der
Grundrechte auf Pressefreiheit sowie der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
Art. 13 Abs. 1 GG). Das Gericht habe bei Anwendung der
strafrechtlichen Vorschriften den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Dem schwerwiegenden
Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin stünde
schon wegen der Schwäche des Tatverdachts kein ausreichendes
Strafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber. Es habe an
jeglichem Anhaltspunkt dafür gefehlt, dass neben ihrem
beschuldigten Mitarbeiter W. weitere Personen in die
Entscheidung über die Anfertigung der Fotos eingebunden
gewesen seien. Die angenommene Straftat sei lediglich ein
Vergehen. Angesichts der besonderen Tatumstände sei ferner
allenfalls von einer geringen Schuld ihrer Mitarbeiter
auszugehen gewesen. Hinzu trete der Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft über weniger einschneidende Mittel verfügt
habe. Ausreichend sei bereits eine Vernehmung der
Beschuldigten unter der speziellen Fragestellung nach
eventuellen weiteren Entscheidungsträgern gewesen. Auch sei
es nicht notwendig gewesen, sämtliche Redaktionsräume der
Beschwerdeführerin polizeilich durchsuchen zu lassen. Im
Übrigen hätte eine Güterabwägung ergeben, dass ein gering
ausgeprägtes Strafverfolgungsinteresse des Staates einem
schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit
gegenüberstand.
6
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Pressefreiheit
der Beschwerdeführerin (Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
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1. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem
Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen
verletzt.
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a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG verbürgte Pressefreiheit schützt die Eigenständigkeit der
Presse von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 66,
116 ; 77, 65 ). Eine Durchsuchung in
Redaktionsräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung
der Redaktionstätigkeit und der Möglichkeit einer
einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der
Pressefreiheit dar.
9
Zu den Schranken der Pressefreiheit im Sinne
des Art. 5 Abs. 2 GG gehören die Vorschriften der
Strafprozessordnung als allgemeine Gesetze. Diese sind
ihrerseits unter Berücksichtigung der Pressefreiheit
auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 77, 65
; 107, 299 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats - 1
BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507). Die
Einschränkung der Pressefreiheit muss geeignet und
erforderlich sein, um den angestrebten Erfolg zu erreichen;
dieser muss in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen
stehen, welche die Beschränkung für die Pressefreiheit mit
sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 71, 206
; 77, 65 ). Geboten ist insofern eine
Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden
Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und der
Pressefreiheit (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats
- 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507
).
10
b) Die angegriffenen Beschlüsse werden den für
Durchsuchungen in Presseräumen geltenden Maßstäben nicht in
jeder Hinsicht gerecht.
11
aa) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht von dem Verdacht eines
Vergehens gemäß § 168 StGB ausgegangen ist. Die
Auslegung der Strafrechtsnormen ist Sache der Fachgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht kann sie nur beanstanden, wenn
dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden ist (vgl.
BVerfGE 18, 85 ). Dafür aber hat die
Beschwerdeführerin nichts vorgetragen und ist auch nichts
ersichtlich.
12
bb) Ebenfalls unbedenklich ist die Auslegung
des § 97 Abs. 2 StPO dahingehend, dass auch
Vergehen Anlass für Durchsuchungen und Beschlagnahmen sein
können. Der Wortlaut der Norm enthält eine Einschränkung auf
Verbrechen nicht. Die Schwere der Straftat ist allerdings im
Rahmen der Abwägung zwischen dem Zweck der Strafverfolgung
und dem Schutz der Pressefreiheit zu berücksichtigen.
13
Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht von einer gesonderten
Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprüfung gemäß
§ 97 Abs. 5 Satz 2 StPO absehen hat. Diese
Vorschrift regelt Zeugnisverweigerungsrechte von im
journalistischen Bereich Tätigen. Das Landgericht hat
angenommen, dass sie nicht anwendbar ist, wenn der
Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst Beschuldigter des
Verfahrens ist (ebenso Nack, in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 97
Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004,
§ 97 Rn. 45). Gegen diese Auslegung ist
verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
14
cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme zur Auffindung von
Beweismitteln bestehen nicht. Insbesondere ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht die beschuldigten Mitarbeiter nicht zuvor
vernommen und nach weiteren Entscheidungsträgern befragt hat,
weil es befürchtete, dass nach dem Bekanntwerden des
Tatvorwurfs Beweismittel vernichtet werden könnten.
15
dd) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach
gleichwohl nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
16
Dem Beschluss des Landgerichts ist nicht zu
entnehmen, dass es eine materielle Prüfung der Angemessenheit
der Durchsuchung im Verhältnis zur Beeinträchtigung der
Pressefreiheit vorgenommen hat. Insbesondere fehlt es an
einer Abwägung, ob der die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
treffende Tatvorwurf von einem solchen Gewicht ist, dass er
die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigt.
Insoweit wäre das Gewicht des durch die Tat verletzten
Rechtsguts zu berücksichtigen gewesen, aber ebenfalls, ob es
überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für Auftraggeber des
Fotografen gegeben hat. Das Interesse am Auffinden von be-
und entlastenden Beweismitteln wäre ferner gegen den Schutz
der Pressefreiheit abzuwägen gewesen.
17
Der Beschluss vom 19. März 2003 enthält zur
Angemessenheit allein die Formulierung: Die Durchsuchungen
"sind verhältnismäßig, da sie nur auf die
verfahrensgegenständlichen Beweismittel beschränkt sind und
auch nicht zum Tatvorwurf außer Verhältnis stehen". Diese
Begründung bezieht sich auf sämtliche der in dem Beschluss
angeordneten Durchsuchungen, geht also auf das besondere
Problem einer Durchsuchung der Redaktionsräume nicht ein.
Eine inhaltliche Abwägung zwischen der Schwere des
Tatvorwurfs und der Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist
danach nicht zu erkennen. Ebenso fehlen Erwägungen zu der
Frage, ob die Durchsuchung der Redaktionsräume angesichts
dessen als angemessen zu beurteilen war, dass noch weitere
Durchsuchungen in anderen Räumen angeordnet waren, die nur
angeordnet werden durften, wenn dort hinreichende Aussicht
auf das Auffinden von Beweismitteln bestand.
18
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gelten
auch hinsichtlich der Durchführung der Durchsuchung (vgl.
BVerfGE 42, 212 ). Da die Ermächtigung der
Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich
geschützten Bereich einzugreifen, dem Richter vorbehalten
ist, trifft das die Durchsuchung anordnende Gericht die
Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des
Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in das
Grundrecht messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat der
Beschluss Ziel, Rahmen und Grenzen der Durchsuchung zu
definieren (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142
). Der äußere Rahmen, innerhalb dessen die
Durchsuchung durchzuführen ist, muss bei Maßnahmen in einer
Redaktion in räumlicher Hinsicht so bestimmt werden, dass die
Durchsuchung auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der
Pressefreiheit angemessen ist. Der angegriffene Beschluss
enthält - anders als der vom Amtsgericht abgelehnte Antrag
der Staatsanwaltschaft - keine Begrenzung auf die von
dem beschuldigten Journalisten oder Fotografen benutzten
Räume und erfasst damit sämtliche Redaktionsräume.
Ausführungen dazu, warum diese räumliche Ausdehnung trotz der
Maßgeblichkeit des Grundrechts der Pressefreiheit angemessen
ist, fehlen.
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Auch in dem Beschluss vom 27. Juni 2003
unterbleiben Ausführungen zur Angemessenheit des Eingriffs in
die Pressefreiheit, obwohl das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2003 sich auf Fragen der
Verhältnismäßigkeit konzentriert hatte. Die Beachtung des
Vorbringens des von einer Durchsuchung Betroffenen ist aber
nach deren Vollziehung, die ohne Anhörung angeordnet worden
war, von besonderer Bedeutung, denn es geht für den
Betroffenen um den ersten Zugang zum Gericht (vgl. BVerfG,
3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR
1621/03 -, NJW 2004, S. 1519).
20
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Gericht bei Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte
zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
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2. Ob die Entscheidungen zugleich eine
Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 Abs. 1 GG) darstellen, von dem auch
Geschäftsräume umfasst sind, kann dahinstehen, denn die
Beschlüsse des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin
jedenfalls in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie sind daher
aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93 c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der
anwaltlichen Tätigkeit auf § 61 Abs. 1 Satz 1
RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO in Verbindung mit den durch das
Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365
).
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.