BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2020/04 -
des A… e.V.,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8.
April 2004 - 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03 - und der
Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. August 2004 - 622
Qs 43/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2
des Grundgesetzes, soweit sie den Antrag des
Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen über die
Räumlichkeiten des durchsuchten Rundfunksenders, den Antrag
auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bzw.
Sicherstellung der Redaktionsunterlagen sowie den Antrag auf
Löschung der Lichtbilder, Grundflächenskizzen und
Ablichtungen der sichergestellten Unterlagen
zurückweisen.
In diesem Umfang werden die Beschlüsse
aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
Entscheidungen, mit denen die von ihm als verfassungswidrig
gerügte Art und Weise der Durchführung einer angeordneten
Durchsuchung seiner Redaktionsräume sowie die Sicherstellung
beziehungsweise Beschlagnahme von Redaktionsunterlagen
bestätigt werden.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener
Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender „Freies Sender
Kombinat (FSK)“.
3
Nachdem ein unbekannt gebliebener Moderator in
einer Radiosendung des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2003
Mitschnitte zweier Telefongespräche ausgestrahlt hatte, die
zwischen einer Person, die sich als Mitarbeiter des Senders
namens P. ausgab, und einem Pressesprecher der hamburgischen
Polizei geführt worden waren, ordnete das Amtsgericht Hamburg
mit Beschluss vom 4. November 2003 gemäß §§ 103,
105 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen
Betriebsräume des Beschwerdeführers an. Es bestehe der
Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 201 Abs. 1 StGB. Auch lägen hinreichende Anhaltspunkte
für die Annahme vor, dass in den Räumen die Tonträger, auf
denen die Gespräche aufgezeichnet seien, sowie Unterlagen,
die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der
weiteren Verantwortlichen geben, aufgefunden werden. Die
Durchsuchungsanordnung ist Gegenstand des weiteren
Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1739/04. In diesem
Verfahren hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag
festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
4
Die Durchsuchung wurde am 25. November 2003
durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Grundflächenskizzen und
Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt
angefertigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete einer
anwesenden Vorstandsvorsitzenden des Beschwerdeführers, dass
eines der Durchsuchungsziele das Auffinden von Aufzeichnungen
der ausgestrahlten Radiosendung sei. Die Sicherung zweier
daraufhin von der Vorstandsvorsitzenden zugänglich gemachter
Dateien von den Servern des Senders scheiterte an technischen
Umständen.
5
Bereits zu Beginn der Durchsuchung traf der
spätere Beschuldigte P. vor Ort ein. Nach
Personalienfeststellung wurde er sogleich als Beschuldigter
belehrt. Er gab sich daraufhin als Anrufer zu erkennen und
räumte ein, die Telefongespräche aufgezeichnet zu haben.
Außerdem erklärte er, dass er zu seinen Sendungen stehe.
6
Im weiteren Fortgang der Durchsuchung
beobachtete die anwesende Staatsanwältin, dass der
Beschuldigte P. einen Stehordner mit der Aufschrift
„R Drei“ öffnete und darin auf einem als „Redaktion 3 -
Sendeplanung Oktober 2003, Blatt 4“ bezeichneten Blatt
handschriftliche Eintragungen unbekannten Inhalts
vornahm.
7
Nachdem die Staatsanwaltschaft diverse
Aktenordner sichergestellt hatte, bot der Beschuldigte P. an,
die Identität eines an der Sendung beteiligten Mitarbeiters
zu enthüllen, sofern alle zuvor sichergestellten Ordner
wieder zurückgegeben werden würden. Die Staatsanwaltschaft
behielt sich vor, die Entscheidung hierüber erst nach der
angekündigten Einlassung zu treffen. Daraufhin räumte der
weitere Beschuldigte T. ein, die Aufzeichnungen der
Telefongespräche am 24. Oktober 2003 gesendet zu haben.
Er habe die Regler betätigt. Ob er die Radiosendung auch
moderiert habe, wisse er nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft
stellte gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers 2 Ordner
mit den Aufschriften „Musikredaktion“ und „R Drei“ sowie ein
Notizbuch mit der Aufschrift „Studioreservierungen“ sicher.
Die übrigen, zuvor sichergestellten Unterlagen wurden
sogleich wieder zurückgegeben. Von einer weitergehenden
Durchsuchung der Räumlichkeiten wurde abgesehen.
8
Nach Sichtung der sichergestellten Unterlagen
fertigte die Staatsanwaltschaft Ablichtungen eines
kalendarischen Studiobelegungsplans vom Sendetag,
Ablichtungen von Sendeplanungen der beiden Abteilungen
„Musikredaktion“ und „Redaktion 3“ sowie Ablichtungen von
Listen mit Telefonnummern und Emailanschriften von den
Mitarbeitern dieser Redaktionen an und nahm diese Kopien zu
den Akten. Die Ordner und das Notizbuch wurden dem damaligen
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers
zurückgegeben.
9
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. April
2004 - 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03 - wies das
Amtsgericht Hamburg mehrere Feststellungs- und
Anordnungsanträge des Beschwerdeführers gegen die Art und
Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie gegen die
Beschlagnahme der Unterlagen zurück.
10
Die Anträge seien teilweise unzulässig. Soweit
der Beschwerdeführer rüge, das den Redakteuren im laufenden
Sendebetrieb untersagt worden sei, über die anhaltende
Durchsuchungsmaßnahme zu berichten, sei das Amtsgericht nicht
zuständig, da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr
gehandelt habe. Hiergegen wendet sich die
Verfassungsbeschwerde nicht.
11
Im Übrigen seien die Anträge in analoger
Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO zwar zulässig, aber
unbegründet. Die Anfertigung von Lichtbildern und
Grundflächenskizzen der Räumlichkeiten der vom
Beschwerdeführer betriebenen Rundfunkanstalt sei rechtmäßig,
da sie der sachlich gebotenen Dokumentation von Auffindungen
diene. Im Durchsuchungsobjekt seien verschiedene Personen in
verschiedenen Bereichen mit unterschiedlichen Aufgaben tätig.
Die Aufnahmen und Skizzen von den Räumlichkeiten seien
geeignet, eine Zuordnung sichergestellter Beweismittel zu
ermöglichen. Anders als im Fall einer Durchsuchung von
Privaträumen sei hier auch kein besonders geschützter
persönlicher Lebensbereich berührt.
12
Auch die Sicherstellung der Ordner sowie des
Notizbuches, deren Sichtung und teilweise Ablichtung
begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Ein
Beschlagnahmeverbot an den Gegenständen habe gemäß § 97
Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO nicht bestanden. Zum
Zeitpunkt der Durchsuchung habe sich das Verfahren zutreffend
gegen Unbekannt gerichtet. Die Unterlagen ließen Aufschluss
über die zur Tatzeit geplanten Radiosendungen und über die
daran beteiligten Personen zu. Diese Personen kämen als Täter
oder Teilnehmer der Straftat in Betracht, die Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens sei. An der Verhältnismäßigkeit des
Eingriffs bestünden keine Zweifel. Auf andere Weise wäre die
Aufklärung des Sachverhaltes jedenfalls wesentlich erschwert.
Angesichts dessen bestehe auch weder ein Anspruch auf
Vernichtung bzw. Löschung der angefertigten Lichtbilder und
Skizzen von den Räumlichkeiten noch ein Anspruch auf
Vernichtung von Kopien und Abschriften der sichergestellten
Unterlagen.
13
Unbegründet sei auch der Antrag des
Beschwerdeführers, festzustellen, dass der Zugriff der
Ermittlungsbeamten auf die Computeranlage mit dem Ziel der
Speicherung von Daten unzulässig gewesen sei. Ein derartiger
behaupteter Zugriff sei nicht feststellbar. Ausweislich des
Durchsuchungsberichts habe sich ein Vorstandsmitglied des
Beschwerdeführers bereit erklärt, die gesuchte
Sendeaufzeichnung von den Servern des Senders zur Verfügung
zu stellen.
14
Auch die weiteren Anträge des
Beschwerdeführers gerichtet auf die Feststellung, dass die
Androhung rechtswidrig gewesen sei, die Durchsuchung auf alle
Räume des Senders auszuweiten, wenn nicht die Person des
Sendeverantwortlichen benannt und diesen identifizierende
Unterlagen sowie der gesuchte Sendemitschnitt herausgegeben
würden, und dass der Sendebetrieb übermäßig beeinträchtigt
worden sei, wies das Amtsgericht als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
15
3. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss
gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Hamburg mit
angegriffenem Beschluss vom 2. August 2004 - 622 Qs
43/04 - aus den für zutreffend erachteten Erwägungen des
Amtsgerichts, die das Landgericht sich zu eigen mache, als
unbegründet zurück. Mit weiterem Beschluss vom 16. September
2004 wies das Landgericht eine Gegenvorstellung, mit der der
Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt hatte, zurück.
16
4. Der Beschuldigte P. wurde nach einer ersten
Verurteilung und deren Aufhebung durch das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg
vom 26. September 2006 auf Grundlage seines Geständnisses und
der Angaben des Zeugen K. wegen der Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 €
verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich des weiteren
Beschuldigten T. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Mai 2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen
Geringfügigkeit abgesehen, nachdem sich herausgestellt habe,
dass der geständige Beschuldigte nicht vorbelastet sei und
der Beschuldigte P. anlässlich der Durchsuchung erklärt habe,
verantwortlicher Redakteur der Sendung gewesen zu sein.
17
5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen seine Anträge auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von
Lichtbildern und Grundflächenskizzen und auf deren
Vernichtung, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme der Unterlagen
und auf Vernichtung der hiervon gefertigten Ablichtungen und
sein weiterer Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
eines Zugriffs auf die Server des Beschwerdeführers im Zuge
der Durchsuchung zurückgewiesen worden sind. Er rügt eine
Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, eine Verletzung seines
Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus
Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
18
6. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden
beigezogen. Die Freie Hansestadt Hamburg und der Präsident
des Bundesgerichtshofs haben von einer Stellungnahme
abgesehen.
19
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Zurückweisung seiner Anträge auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und
Grundflächenskizzen über die Räumlichkeiten des durchsuchten
Rundfunksenders, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Beschlagnahme beziehungsweise Sicherstellung der
Redaktionsunterlagen sowie auf Löschung der Lichtbilder,
Grundflächenskizzen und Ablichtungen der sichergestellten
Unterlagen wendet. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
20
Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden. Dies gilt insbesondere für die Reichweite der
Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis
(vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65
; 107, 299 ; 117, 244
), für die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen
Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl.
BVerfGE 77, 65 ; 107, 299
; 117, 244 ) sowie für
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von
Beschlagnahmen in Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162
; 77, 65
; 117, 244
).
21
Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Sinne
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 8. April
2004 und der Beschluss des Landgerichts vom 2. August
2004 verletzen den Beschwerdeführer im Umfang des Tenors in
seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG.
22
1. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in
den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ein.
23
a) Die Freiheit der Medien ist konstituierend
für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; 77, 65 ; stRspr). Eine
freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von
besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 50, 234 ; 77,
65 ). Wie die Pressefreiheit gewährleistet auch die
Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als
subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und
Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66,
116 ; 77, 65 ). In seiner objektiven
Bedeutung schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus
die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des
Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10,
118 ; 66, 116 ; 77, 65
). Die Gewährleistungsbereiche der Presse-
und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und
Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre
Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können.
Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der
Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen
Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl.
BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 ; 117,
244 ), darüber hinaus aber auch die
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116
; 77, 65 ; 100, 313
; 107, 299 ; 117, 244 ).
Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich
einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur
Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der
Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl.
BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299
). Entsprechend der Zielsetzung der
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die Verschaffung
staatlichen Wissens über redaktionelle Vorgänge zu
unterbinden, um die Voraussetzungen für die Institution einer
eigenständigen Presse zu erhalten, fallen auch
organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder
Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle
Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die
Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das
Redaktionsgeheimnis. Ebenso wie die Beschlagnahme von
Datenträgern mit redaktionellem Datenmaterial (vgl. BVerfGE
117, 244 ) greift auch die Sicherstellung bzw.
Beschlagnahme von redaktionellen Unterlagen in die vom
Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit umfasste
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein (vgl. BVerfGE 77, 65
).
24
b) Angesichts dessen greifen die
fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Mitnahme
redaktioneller Unterlagen aus dem Gewahrsam der
Beschwerdeführerin und die Anfertigung von Ablichtungen
hiervon für rechtmäßig erachten, in die Rundfunkfreiheit des
Beschwerdeführers ein. Die mit einer Beschlagnahme oder
Sicherstellung einhergehende fortdauernde Entziehung des
Besitzes des bei einer Durchsuchung aufgefundenen
Gegenstandes berührt zwar nicht mehr die Unverletzlichkeit
der Wohnung, sondern in aller Regel das Grundrecht des
Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 1, 126
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, S.
1410 ), kann daneben aber auch weitere spezielle
grundrechtliche Gewährleistungen beeinträchtigen (vgl.
BVerfGE 113, 29 ; 124, 43 ). Sind - wie
hier - Unterlagen betroffen, die einen Inhalt aufweisen, der
von der Rundfunkfreiheit vor staatlicher Kenntnisverschaffung
geschützt ist, greift nicht nur deren Sicherstellung, sondern
auch die Anfertigung von Ablichtungen hiervon zu Zwecken des
Strafverfahrens - ungeachtet einer späteren Rückgabe der
Originale an den Betroffenen - in die Rundfunkfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da auf diese Weise an
sich der Einsicht des Staates entzogene Informationen
jederzeit und dauerhaft für diesen einsehbar werden (vgl.
BVerfGE 117, 244 ).
25
c) Auch soweit die fachgerichtlichen
Entscheidungen die Anfertigung von Grundflächenskizzen und
Lichtbildern der Räume des vom Beschwerdeführer betriebenen
Rundfunksenders im Zuge deren Durchsuchung für rechtmäßig
erachten, liegt ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vor, da
mit der Billigung einer bild- und skizzenhaften Dokumentation
aller Räumlichkeiten des Rundfunksenders der mit der
Durchsuchung verbundene Einbruch in die redaktionelle Sphäre
des Medienunternehmens und die damit einhergehende
einschüchternde Wirkung (vgl. BVerfGE 117, 244 )
in gewissem Maße perpetuiert und vertieft wird.
26
2. Die Eingriffe sind verfassungsrechtlich
nicht gerechtfertigt.
27
a) Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos
gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung
als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin
ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden
Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 28 282
; 71, 162 ; 93, 266
; 124, 300 ; stRspr). Dieses
Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit
unabhängig davon geschützt sein, ob es durch
Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann
(vgl. BVerfGE 111, 147 ; 117, 244 ;
124, 300 ; stRspr).
28
Gegen die hier zur Anwendung gebrachten
strafprozessualen Vorschriften über die Durchsuchung sowie
die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen,
§§ 94, 97, 103, 105 StPO bestehen aus Sicht der
Rundfunkfreiheit auch insoweit keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, als sie die Durchsuchung von Redaktionsräumen sowie
die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen im
Bereich von Presse und Rundfunk zulassen. Die Bestimmungen
der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung
für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im
Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen
Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze
anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299
; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000
- 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR
1739/04 -).
29
b) Vorliegend ist jedoch die Rechtsanwendung
im Einzelfall durch die Fachgerichte nicht mit Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren.
30
Die Auslegung der Vorschriften des
Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen
Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die
Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198
; 18, 85 ; 62, 189
; 95, 96 ). Im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die
Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend
beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 ; 11, 343
; 21, 209 ). Handelt es sich um
Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei
Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das
eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 77, 65 ; 117, 244
), damit dessen wertsetzende Bedeutung
auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7,
198 ; 59, 231 ; 71, 206
; st. Rspr.). Auch die Sicherstellung und
Beschlagnahme von Beweisgegenständen muss insbesondere dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162
; 113, 29 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2
BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281 ). Die
Beschlagnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat
erforderlich sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere
der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl.
BVerfGE 113, 29 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR
2016/06 -, NJW 2009, S. 281 ). Stehen
Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede,
fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff
in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20,
162 <187, 213>). Die Beeinträchtigungen der Presse- und
Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung
einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung
ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen
(vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen
(BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22.
August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR
1739/04 -). Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem
sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden
Strafverfolgungsinteresse und - hier - den Belangen der
Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001,
S. 507 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S.
965).
31
Ebenso, wie die Ermittlungsbehörden gehalten
sind, auch eine angeordnete Durchsuchung auf das
erforderliche Maß zu begrenzen, um die Integrität der Wohnung
nicht mehr als erforderlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGK
9, 287 ), ist auch eine übermäßige
Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit bei Vollzug der
Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.
32
aa) Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die
angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, welche die
Ablichtung der Unterlagen als rechtmäßig billigen und den
hierauf bezogenen Antrag auf Löschung zurückweisen,
ungeachtet der strafprozessualen Einordnung dieser Maßnahme
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
33
Dabei kann es insbesondere offen bleiben, ob
bereits die vom Amtsgericht als Sicherstellung bezeichnete
Mitnahme der Unterlagen, wie der Beschwerdeführer meint, als
Beschlagname hätte angesehen werden müssen oder ob sie als
vorläufige Sicherstellung von Papieren zu deren Durchsicht
nach Maßgabe des § 110 StPO hätte qualifiziert werden
können, die noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zählt
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - StB
33/95 -, NJW 1995, S. 3397; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR
94/01 -, NStZ-RR 2002, S. 144 ). Denn
jedenfalls mit Anfertigung der Ablichtungen von den
Schriftstücken geht der hier vom Beschwerdeführer geltend
gemachte, über die Durchsuchung hinausgehende Eingriff in
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der in Perpetuierung des
staatlichen Zugriffs auf redaktionelle Unterlagen liegt.
Soweit die angegriffenen Entscheidungen diese Ablichtungen
als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da
den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen im
Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
34
Mit Blick auf die Anfertigung der Ablichtungen
begegnet bereits die Anwendung der strafprozessualen
Vorschriften erheblichen Zweifeln. So ist den Gründen der
angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die
Fachgerichte berücksichtigt haben, dass ungeachtet einer
Beendigung der vorausgegangenen Entziehung des Besitzes an
den Schriftstücken im Original bereits mit dem Verbleib der
Ablichtungen redaktioneller Schriftstücke in den Akten durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte grundrechtliche
Belange berührt werden. Es ist insbesondere nicht zu
erkennen, welche Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff
als einschlägig erachtet und welche Vorschriften zur
rechtlichen Beurteilung der Maßnahme herangezogen worden
sind. Soweit man der vorgenommenen Prüfung der in § 97
Abs. 5 StPO geregelten Beschlagnahmeverbote entnehmen wollte,
dass die Fachgerichte die Ablichtung - möglicherweise als
beschlagnahmeersetzende Minusmaßnahme (vgl. hierzu BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008
- 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281 ;
BGH, Beschluss vom 3. Juni 1983 - StB 17/83 -, BGH bei
Schmidt, MDR 1984, S. 183 ; Beschluss vom 9.
Januar 1989 - StB 49/88 -, BGHR StPO § 94
Verhältnismäßigkeit 1; Beschluss vom 24. Februar 1989 - StB
5/89 -, BGH bei Schmidt, MDR 1990, S. 102 ;
Meyer-Goßner/Cierniak, Strafprozessordnung, 53. Aufl.,
München 2010, § 94 Rn. 18; Nack, in Karlsruher Kommentar
zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., München 2008, § 94
Rn. 13) - auf die Beschlagnahmevorschriften stützen wollten,
bleibt die naheliegende Frage unerörtert, weshalb nicht auch
der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Beschlagnahme
aus § 98 Abs. 1 StPO Anwendung finden musste. Ob
die Fachgerichte bereits dadurch spezifisches
Verfassungsrecht verletzt haben, dass sie die
staatsanwaltschaftliche Maßnahme der Ablichtung der
Unterlagen ohne vorausgehende richterliche Anordnung als
rechtmäßig gebilligt haben, ohne zu erörtern, ob der vom
Gesetzgeber zum Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
angeordnete Richtervorbehalt einschlägig ist, kann jedoch
offen bleiben. Durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls
deshalb, weil ihren Gründen eine tragfähige Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit der Anfertigung der Ablichtungen nicht
entnommen werden kann.
35
Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist
allerdings, dass die Fachgerichte den Ablichtungen eine
hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren
beigemessen haben. Ein Verdacht der Begehung von Straftaten
im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. und Nr. 2 StGB konnte hier
angenommen werden. Auch die Annahme, dass den Unterlagen
Hinweise auf die Identität der an der Ausstrahlung der
Radiosendung beteiligten Personen entnommen werden konnten,
erscheint vertretbar. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers waren die Fachgerichte auch nicht gehalten,
die Fortführung der Ermittlungen wegen der zwischenzeitlich
erfolgten Einlassung der Beschuldigten P. und T. als
entbehrlich anzusehen. Angesichts der vagen Angaben des
Beschuldigten T. und den Verschleierungsversuchen des
Beschuldigten P. ist es vertretbar, dass zumindest die
Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen als
nicht vollständig aufgeklärt angesehen worden ist, so dass
die Erforderlichkeit der Beschlagnahme nicht entfallen war.
Dass andere Ermittlungsansätze bestanden hätten, um zu
ermitteln, welche Personen an der inkriminierten Radiosendung
mitgewirkt haben, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht
auf. In vertretbarer Weise haben die Fachgerichte zudem das
Entfallen eines eventuellen Beschlagnahmeverbotes auf
§ 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO gestützt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).
36
Allein mit dieser Prüfung durfte es aber nicht
sein Bewenden haben, dies stellt auch § 97 Abs. 5 Satz
2, 2. Halbsatz StPO eigens klar. Zu den Maßgaben der
Verhältnismäßigkeit gehört nicht allein die Prüfung der
Erforderlichkeit, sondern auch der Angemessenheit. Insoweit
ist jedoch wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 auch hier
nicht erkennbar, dass das Amtsgericht oder das Landgericht im
Zuge der gebotenen Angemessenheitsprüfung das
Strafverfolgungsinteresse an den konkreten in Rede stehenden
Taten einerseits und den mit der Maßnahme sich fortsetzenden
Einbruch in das Redaktionsgeheimnis anderseits gewichtet
hätten. Die Fachgerichte beschränken sich insoweit auf die
Feststellung, dass die Maßnahme verhältnismäßig sei. Auch
wenn umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht
stets von Verfassungs wegen geboten sind (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007
- 2 BvR 1006/01 -, juris
vorliegend jedoch nicht entbehrlich, da die Schwere der
konkret in Rede stehenden Tat jedenfalls nicht ohne Weiteres
geeignet erscheint, den in Rede stehenden erheblichen
Eingriff in die Rundfunkfreiheit zu rechtfertigen. Weder aus
den angegriffenen noch aus den in Bezug genommenen
Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung ergibt sich
aber, dass die Fachgerichte einerseits eine Gewichtung des
noch bestehenden Strafverfolgungsinteresses vorgenommen
haben, in deren Zuge neben der eher geringen Schwere der
konkret in Rede stehenden Taten auch hätte berücksichtigt
werden müssen, dass der Beschuldigte P., den die
Staatsanwaltschaft ausweislich der Einstellungsverfügung vom
7. Mai 2004 wegen seiner Einlassungen während der
Durchsuchung als den Hauptverantwortlichen auch für den
Inhalt der ausgestrahlten Radiosendung angesehen hat, sich
bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist den
Gründen der Entscheidungen nicht zu entnehmen, ob Amtsgericht
oder Landgericht andererseits die erhebliche Beeinträchtigung
des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes
der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer
beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über
Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen
eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung
einbezogen haben. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dieser Verkennung von Reichweite und Wirkkraft des
Grundrechts der Rundfunkfreiheit, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Fachgerichte bei Berücksichtigung der
grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der
Redaktionsarbeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.
37
bb) Auch soweit die Fachgerichte die
Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der
durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die
entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben,
sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des
Beschwerdeführers nicht vereinbar.
38
Aus verfassungsrechtlicher Sicht mag es
vertretbar sein, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass
eine Durchsuchungsanordnung es den Ermittlungsbehörden auch
erlaubt, Lichtbilder und Skizzen von den durchsuchten
Räumlichkeiten anzufertigen, soweit dies zum Zwecke des
Ermittlungsverfahrens, etwa zur Dokumentation des
Auffindeortes von Beweismitteln erforderlich ist (vgl. OLG
Celle, Beschluss vom 11. Januar 1985 - 3 VAs
20/84 -, StV 1985, S. 137 ;
Meyer-Goßner/Cierniak, a.a.O., § 105 Rn. 8b; Schäfer, in
Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 105 Rn. 66). Den angegriffenen
Entscheidungen, die die Beurteilung der Dokumentation auf
diesen Rechtsgedanken stützen, ist aber keine Begründung
dafür zu entnehmen, weshalb der Auffindeort der allein
sichergestellten Aktenordner für die Zwecke des
Ermittlungsverfahrens von Belang sein könnte. Dessen Relevanz
für das Ermittlungsverfahren ist auch keineswegs offenkundig.
Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Auffindeort der
hier sichergestellten Unterlagen in den Skizzen gar nicht
vermerkt worden ist und sich selbst bei Heranziehung des
Durchsuchungsprotokolls und der Lichtbilder nicht mehr exakt
bestimmen lässt, dafür, dass selbst die Staatsanwaltschaft
und deren Ermittlungsbeamten vor Ort dem Auffindeort der in
Rede stehenden Unterlagen keine maßgebliche Bedeutung für das
Verfahren beigemessen haben. Außerdem wurden hier keineswegs
nur das Büro, in dem die Unterlagen aufgefunden worden sind
und dessen unmittelbare Umgebung, sondern alle Räume des Senders fotografiert und skizziert,
ohne dass ein Grund für eine derart ausführliche
Dokumentation ersichtlich wäre. Hinzu kommt schließlich, dass
den Gründen der Entscheidungen wiederum nicht zu entnehmen
ist, ob sich die Gerichte der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG folgenden Vertraulichkeit redaktioneller Vorgänge bewusst
gewesen sind und diese in die Abwägung eingestellt haben.
Dagegen spricht, dass die Fachgerichte es im Zuge der
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit mit der Erwägung haben
bewenden lassen, dass keine Beeinträchtigung des
höchstpersönlichen Lebensbereiches vorliege. Dies wird dem
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Schutz der
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht gerecht.
39
3. Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber
hinaus auch die Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 13 Abs. 1 GG oder 103 Abs. 1 GG verletzen, kann
dahinstehen, denn die Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer im tenorierten Umfang jedenfalls in seinem
Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG. Sie sind in diesem Umfang aufzuheben und an das
Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Anträge
zurückzuverweisen, § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG.
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Soweit der Beschwerdeführer sich darüber
hinaus gegen die Zurückweisung seines Antrages auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Suche nach den
gespeicherten Sendeaufzeichnungen wendet und eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 13 Abs. 1 GG rügt, wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund im Sinne
des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG liegt nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerdebegründung zeigt insoweit weder eine
Grundrechtsverletzung von besonderen Gewicht auf noch ist der
Beschwerdeführer von dem folgenlos gebliebenen Versuch, im
Zuge der Durchsuchung einzelne Daten sicherzustellen, in
existentieller Weise betroffen (vgl. BVerfGE 90, 22
).
41
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Anordnung der
Auslagenerstattung war auch nicht zu beschränken, da der
erfolglos gebliebene Teil mit Blick auf die geltend gemachte
Beschwer gegenüber dem erfolgreichen Teil der
Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung
bleibt.