BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2022/02 -
der M ... GmbH
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob ein fachgerichtliches Verfahren über eine
Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen früheren
Arbeitnehmer gemäß § 149 ZPO in Verbindung mit § 46
Abs. 2 ArbGG bis zum Abschluss eines Strafverfahrens
ausgesetzt werden durfte.
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1. Die Beschwerdeführerin nimmt im
Ausgangsverfahren einen früheren Arbeitnehmer (den Beklagten
des Ausgangsverfahrens) auf Schadensersatz in Anspruch. Der
Beklagte soll die Beschwerdeführerin dadurch geschädigt
haben, dass er es ihren Vertragspartnern ermöglichte, nicht
erbrachte Dienstleistungen ihr gegenüber abzurechnen. Dafür
soll er "Schmiergelder" empfangen haben. Die zuständige
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beklagten unter
anderem wegen des dringenden Verdachts des Betrugs und der
Untreue zu Lasten des Vermögens der Beschwerdeführerin.
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Vor dem Arbeitsgericht erkannte der Beklagte
rund zwei Drittel des geltend gemachten
Schadensersatzanspruches an. Der Beklagte bestreitet, dass
der Beschwerdeführerin über die anerkannten Beträge hinaus
Forderungen zustehen. Die Beschwerdeführerin begehrt nach dem
Teilanerkenntnis noch die Zahlung von 420.550,00 DM (=
215.023,80 Euro).
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Das Arbeitsgericht setzte im Juni 2002 das
Verfahren gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss des
Strafverfahrens gegen den Beklagten aus. Der sofortigen
Beschwerde half es nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies
die sofortige Beschwerde zurück. Die Gegenvorstellung der
Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
5
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) und des Art. 103
Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Arbeitsgerichts
und des Landesarbeitsgerichts. Die Gerichte hätten ihren
Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt,
weil es unverhältnismäßig gewesen sei, § 149 ZPO in der
konkreten Verfahrenssituation anzuwenden.
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3. Zur Verfassungsbeschwerde sind das
Hessische Ministerium der Justiz und der Beklagte des
Ausgangsverfahrens angehört worden (§ 94 Abs. 2 und
3 BVerfGG). Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Die
Hessische Staatskanzlei hat die Auffassung vertreten, die
Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin
habe einen Grundrechtsverstoß nicht hinreichend substantiiert
vorgetragen.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Insbesondere die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten
(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(vgl. BVerfGE 88, 118 ; 93, 99
).
9
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie
hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der
Gehörsrüge unzulässig. Im Übrigen haben die Fachgerichte bei
der Auslegung und Anwendung des § 149 Abs. 1 ZPO
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verkannt.
11
1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip
abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in
zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht nur, dass überhaupt ein
Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert
vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 88, 118 ; 93, 99
). Die Rechtsschutzgewährung durch die
Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung
durch eine Verfahrensordnung (vgl. nur BVerfGE 88, 118
m.w.N.; 93, 99 ). Das
Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren
einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen
Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von
Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl.
BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 99
).
12
Auch der Richter muss die Tragweite des
Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten
(vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118 ).
Er darf verfahrensrechtliche Regelungen, die den vorgenannten
Grundsätzen widersprechen, nicht anwenden (Art. 100
Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen
Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne
auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde
(BVerfGE 88, 118 ).
13
2. Nach diesem Maßstab verletzen die
angegriffenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des
Landesarbeitsgerichts noch nicht den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes.
14
a) Der Gesetzgeber hat den Widerstreit
zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und
Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven
Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst
uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits für
Zivilverfahren, in denen die Entscheidung von einem
vorgreiflichen Rechtsverhältnis oder vom Verdacht einer
Straftat beeinflusst wird, durch die Aussetzungsvorschriften
der §§ 148, 149 ZPO gelöst.
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Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das
Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht
einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung
von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur
Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Nach § 149
Abs. 2 Satz 1 ZPO in der hier anwendbaren
Neufassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
(Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001
(BGBl I S. 1887) hat das Gericht jedoch die
Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit
der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Das gilt nicht, wenn
gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung
sprechen (§ 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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b) Die Gesetzeslage ist mit den
verfassungsrechtlichen Garantien eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes vereinbar. Insbesondere besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass durch die Möglichkeit der Aussetzung
eines Zivilprozesses gemäß § 149 ZPO die Gefahr erhöht
wird, dass strittige Rechtsverhältnisse nicht in angemessener
Zeit geklärt werden.
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Der Gesetzgeber hat den Gerichten mit
§ 149 ZPO die Möglichkeit eingeräumt, für ein
zivilgerichtliches Verfahren bei Bestehen eines Verdachts
einer Straftat auf die Erkenntnismöglichkeiten eines
Strafverfahrens zurückzugreifen. Angesichts des
Amtsermittlungsgrundsatzes im Strafverfahren ist es nicht
fern liegend, davon auszugehen, dass die Wahrheitsermittlung
erleichtert wird, wenn das Zivilgericht die Erkenntnisse des
Strafverfahrens nutzen kann. Der Gesetzgeber hat dies
allerdings nicht als Regelfall unterstellt, sondern die
Abwägung im konkreten Einzelfall, ob die Verwertung des
Strafverfahrens den Nachteil der Verzögerung der Entscheidung
im Zivilprozess durch die Aussetzung zu rechtfertigen vermag,
den Gerichten überlassen, die hierüber nach pflichtgemäßen
Ermessen entscheiden müssen.
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Allerdings ist nicht gänzlich von der Hand zu
weisen, dass die Zivilgerichte allzu freigiebig von der
Möglichkeit der Aussetzung gemäß § 149 ZPO Gebrauch
machen. Dem ist der Gesetzgeber nunmehr jedenfalls durch die
Neuregelung aufgrund des Zivilprozessreformgesetzes
entgegengetreten. Das Risiko einer länger andauernden
Aussetzung des Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei
wird durch § 149 Abs. 2 ZPO wirkungsvoll begrenzt.
Der Gesetzgeber hat § 149 ZPO ausdrücklich um den
Absatz 2 ergänzt, um im "Interesse der Parteien" diesen
eine "Möglichkeit der Einflussnahme auf den Fortgang des
Verfahrens auch vor Erledigung des Strafverfahrens"
einzuräumen (Beschlussempfehlung und Bericht des
Bundestagsrechtsausschusses, BTDrucks 14/6036,
S. 121).
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Die Jahresfrist in § 149 Abs. 2 ZPO
ist angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei
Verfahrensvorschriften nicht unangemessen. Ohnedies sind die
Zivilgerichte gegebenenfalls auch schon vorher gemäß
§ 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der
Aussetzungsentscheidung angehalten, wenn hierzu im Einzelfall
Anlass besteht.
20
c) Die Zivilrichter sind bei der Entscheidung
über die Aussetzung gemäß § 149 ZPO verfassungsrechtlich
verpflichtet, die Tragweite des Grundrechts auf
wirkungsvollen Rechtsschutz zu beachten (vgl. BVerfGE 88, 118
). Deshalb sind sie verpflichtet, im Einzelnen
sorgfältig abzuwägen, ob die (möglicherweise besseren)
Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder
Strafverfahrens den Verzögerungseffekt im anhängigen
Zivilrechtsstreit rechtfertigen können. Die
ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung
offen zu legen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu
beachten, dass häufig ein Zuwarten, insbesondere wenn um den
Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird, den
Parteien nicht zumutbar ist (vgl. § 9 Abs. 1,
§ 61 a Abs. 1 ArbGG). Dieser Gesichtspunkt
tritt zurück, wenn - wie hier - ausschließlich um
Geldansprüche gestritten wird.
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Vorliegend bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte verkannt haben,
dass sie eine Abwägung vorzunehmen und hierbei auch das
Interesse der Parteien oder zumindest der Beschwerdeführerin
an einer alsbaldigen Erledigung des arbeitsgerichtlichen
Rechtsstreits zu beachten und zu würdigen haben. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Fachgerichte angesichts der Komplexität des Sachverhalts
zunächst eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149
Abs. 1 ZPO für sinnvoll hielten. Das
Bundesverfassungsgericht hat nicht zu kontrollieren, ob nicht
auch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre, sondern
ob die getroffene Entscheidung im Rahmen des
verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens ergangen ist. Da
nicht nur die Höhe der von der Beschwerdeführerin behaupteten
Zuwendungen im Streite steht, sondern in Einzelfällen der
Erhalt der Zuwendungen selbst, war die
Aussetzungsentscheidung der Fachgerichte zumindest
vertretbar.
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Allerdings wird das Arbeitsgericht, falls die
Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag stellen
sollte, nunmehr - da die Jahresgrenze des § 149
Abs. 2 ZPO erreicht ist - das Interesse der
Beschwerdeführerin an einer zügigen Erledigung des
Rechtsstreits besonders berücksichtigen müssen. Eine
Aufrechterhaltung der Aussetzung bedarf einer besonderen
Begründung. Im Regelfall hat das Gericht die Verhandlung
fortzusetzen. An das Vorliegen "gewichtiger Gründe" im Sinne
des § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Hinblick
auf das Interesse der antragstellenden Partei an einer
zügigen Erledigung des Rechtsstreits strenge Anforderungen zu
stellen. Da es sich insoweit nicht um eine Ermessens-,
sondern um eine an das Vorliegen solcher gewichtiger Gründe
gebundene Entscheidung des Gerichts handelt, ist
gegebenenfalls vom Beschwerdegericht im vollen Umfang zu
überprüfen, ob hinreichend "gewichtige Gründe" ausnahmsweise
die Aufrechterhaltung der Aussetzung gemäß § 149
Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtfertigen können.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.