AU BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2022/18 -
gegen
1.
den unterbliebenen „Beschluss, dass jeder Bürger die Zahlung
von Steuern verweigern darf bis eine rechtsstaatliche Ordnung
hergestellt ist“,
2.
den unterbliebenen „Beschluss, dass der Beschwerdeführer
die Zahlung von Steuern bis zu seiner vollständigen Entschädigung
verweigern darf“,
3.
„Nötigung durch den Zoll“
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
1
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 ) und es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.