BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2027/01 -
des Herrn S ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 31. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom
29. Mai 2001 - 5 Sa 1707/00 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts Berlin zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in
vollständig abgefasster Form erst mehr als sieben Monate nach
der Verkündung der Geschäftsstelle übergeben wurde.
2
Der Beschwerdeführer ist bei dem im
Ausgangsverfahren beklagten Land als Sportlehrer im
Schuldienst angestellt. Nachdem er mehrere Arbeitsunfälle
erlitten hatte, hielt ihn das Land während der Zeit vom
1. April 1998 bis zum 31. Mai 1999 für
arbeitsunfähig. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer
beim Arbeitsgericht die Feststellung der Vergütungspflicht
des Landes für diesen Zeitraum. Das Arbeitsgericht wies die
Klage ab.
3
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des
Beschwerdeführers durch ein im Verhandlungstermin vom 29. Mai
2001 verkündetes Urteil zurück; die Revision ließ es nicht
zu. Das Urteil wurde der Geschäftsstelle in vollständig
abgefasster Form erst am 7. Januar 2002, mithin mehr als
sieben Monate nach der Verkündung, übergeben.
4
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) durch das Urteil des
Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft er sich auf die
Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 - (NZA 2001, S. 982).
5
Zur Verfassungsbeschwerde sind die Berliner
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen
sowie das im Ausgangsverfahren beklagte Land angehört worden.
Sie haben keine Stellung genommen.
6
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b in
Verbindung mit § 93 c BVerfGG die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde ist insoweit nach Maßgabe der Gründe
stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits
entschieden.
8
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
9
2. Nach diesem Maßstab verletzt die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
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Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
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Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 - (AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001,
S. 982).
12
1. Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur
Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
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2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat
(§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des
Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.