BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2027/02 -
der Frau N...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 23. Oktober 2006 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28.
März 2001 - 12 O 4091/00 - und das Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 - 8 U
59/01 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Die Urteile werden aufgehoben, soweit sie die
Klage der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Feststellungsantrags zu 1 im Hilfsantrag sowie hinsichtlich
des Leistungsantrags zu 2 und des Feststellungsantrags zu 3
abweisen.
Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 111/02 - insoweit
gegenstandslos.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das
Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des
Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine
versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des
Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu
erteilen.
2
1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der
Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte),
einem Lebensversicherungsunternehmen, einen
Lebensversicherungsvertrag mit
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Grundlage des
Vertragsverhältnisses waren die besonderen Bedingungen für
die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden:
BUZ).
3
§ 4 BUZ enthält Regelungen für die
Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers im
Versicherungsfall. Nach § 8 BUZ ist das
Versicherungsunternehmen leistungsfrei, solange eine
Mitwirkungspflicht nach § 4 BUZ vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht erfüllt wird. § 4 BUZ lautet in der von
der Beklagten verwandten Fassung auszugsweise:
4
"§ 4 Welche
Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit verlangt werden?
5
(1) Werden Leistungen aus dieser
Zusatzversicherung verlangt, sind uns unverzüglich folgende
Unterlagen einzureichen:
6
a) der Versicherungsschein;
7
b) eine Darstellung der Ursache für den
Eintritt der Berufsunfähigkeit;
8
c) ausführliche Berichte der Ärzte, die den
Versicherten gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder
untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und
voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der
Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe;
9
d) Unterlagen über den Beruf des Versicherten,
dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der
Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen
Veränderungen;
10
e) bei Berufsunfähigkeit infolge
Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person
oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über
Art und Umfang der Pflege.
11
(2) Wir können außerdem - dann allerdings auf
unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von
uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über
die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen -
verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und
Aufklärungen. Der Versicherte hat Ärzte, Krankenhäuser und
sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen er in
Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie
Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu
ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen…"
12
1999 wurde die Beschwerdeführerin wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie beantragte
Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei
der Beklagten. Die Beklagte übersandte ihr daraufhin einen
formellen Antrag. Die Beschwerdeführerin reagierte auf diesen
Antrag etwa ein halbes Jahr lang nicht. Daraufhin lehnt die
Beklagte den Antrag wegen nicht nachgewiesener
Berufsunfähigkeit ab, setzte ihr aber eine Frist nach
§ 12 Abs. 3 Satz 1 VVG. Daraufhin reichte die
Beschwerdeführerin den formellen Antrag bei der Beklagten
ein, hatte dabei jedoch die
Schweigepflichtentbindungserklärung gestrichen. Stattdessen
bot sie an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen
abzugeben. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Antrag enthielt
hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung die
Ermächtigung,
13
"von allen Ärzten, Krankenhäusern und
Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein
werde sowie von meiner Krankenkasse: … und von
Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern,
Behörden, derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche
Auskünfte einzuholen. Die befragten Personen und Stellen
entbinde ich hiermit ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht
(§ 4 der Besonderen Bedingungen für die
BUZ-Versicherung)."
14
2. Die Beschwerdeführerin klagte auf
Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die
Abgabe der Erklärung zu verlangen, sowie auf
Versicherungsleistungen und die Feststellung der zukünftigen
Leistungspflicht der Beklagten.
15
a) Das Landgericht wies die Klage ab. Die
Schweigepflichtentbindungsklausel sei zulässig, das
Überprüfungsinteresse des Versicherers allgemein anerkannt.
Die Klausel sei auch nicht zu weitreichend. Die Formulierung
"sachdienliche Auskünfte" grenze die Klausel ein und verwehre
es der Beklagten, undifferenziert Auskünfte über die
Versicherungsnehmer einzuholen. Hinsichtlich der begehrten
Versicherungsleistungen sei die Klage unbegründet, da die
Beschwerdeführerin die ihre Berufsunfähigkeit begründenden
Tatsachen nicht nachgewiesen und der Beklagten die
Überprüfung der Leistungspflicht nicht ermöglicht habe. Die
von der Beschwerdeführerin angebotene Einzelermächtigung
genüge nicht, um der Beklagten eine sachgerechte Prüfung des
Leistungsantrags zu ermöglichen.
16
b) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin zurück.
17
Die Beschwerdeführerin könne nicht
hinsichtlich aller Versicherungsnehmer der Beklagten die
Unzulässigkeit der Ermächtigungserklärung feststellen lassen.
In Betracht komme lediglich eine Feststellung, dass die
Beklagte diese Erklärung von der Beschwerdeführerin nicht
verlangen dürfe.
18
Die Beklagte bedürfe zur Feststellung des
behaupteten Versicherungsfalls der umfassenden Mitwirkung der
Beschwerdeführerin im Rahmen des § 4 Abs. 2 BUZ. Die
entsprechenden vertraglichen Regelungen begegneten keinen
Bedenken. Dabei berührten Fragen der Gesundheit und der
Berufsunfähigkeit wegen Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfalls notwendigerweise höchstpersönliche Bereiche,
was jedem verständigen Versicherungsnehmer von vorneherein
klar sei.
19
Die Grenze der von der Beschwerdeführerin
verlangten Erklärung liege in der Sachdienlichkeit der
Auskünfte. Deshalb sei die allgemeine Ermächtigungs- und
Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu pauschal. Der
von der Beschwerdeführerin angebotene Weg der
Schweigepflichtentbindung zu jedem einzelnen
Auskunftsersuchen sei nicht gangbar, da eine solche
Vorgehensweise bei Massengeschäften einen unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde und zudem durch
umfassende Aufklärung des Sachverhalts erst ermittelt werden
solle, welcher Sachverhalt vorliege und welche Schlüsse
daraus etwa im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit zu ziehen
seien.
20
Die Beklagte sei hinsichtlich der begehrten
Versicherungsleistungen leistungsfrei, da die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich
nicht erfüllt habe.
21
c) Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision
ohne nähere Begründung zurück.
22
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
23
Der Versicherungsnehmer wisse in der Regel
nicht, über welche Informationen die in der
Schweigepflichtentbindung genannten Personen und Stellen
verfügten. Er erteile daher der Versicherungsgesellschaft
eine Generalermächtigung, die ihr Möglichkeiten zur
Informationserhebung und -auswertung eröffne, die für den
Betroffenen völlig undurchschaubar seien. Der Begriff der
Sachdienlichkeit führe nicht zu einer Begrenzung der
Informationserhebung, die diese überschaubar mache. Das
Interesse der Versicherungswirtschaft an der Abwehr
unberechtigter Ansprüche könne auch gewahrt werden, indem
Schweigepflichtentbindungserklärungen im Einzelfall verlangt
würden.
24
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an
und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der
Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von
Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.;
103, 89 ff.; 114, 73 ff.) hat das
Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet. Die
Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und im Umfang
ihrer Zulässigkeit auch begründet.
25
1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend
zulässig. Unzulässig ist sie mangels einer den Anforderungen
von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden
Begründung allerdings insoweit, als die Klage der
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1
im Hauptantrag abgewiesen wurde. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
26
Mit diesem Hauptantrag begehrte die
Beschwerdeführerin die Feststellung, die Beklagte sei
gegenüber ihren Versicherungsnehmern nicht berechtigt, die
Schweigepflichtentbindung zu verlangen. Hierzu hat das
Oberlandesgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an
einer so weitgehenden Feststellung kein Interesse. Sie könne
allenfalls eine auf ihre Person bezogene Feststellung
verlangen. Gründe, warum diese Rechtsauffassung gegen
Verfassungsrecht verstoßen soll, hat die Beschwerdeführerin
nicht vorgetragen.
27
2. Soweit zulässig, ist die
Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die angegriffenen
Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen
die Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als
Recht der informationellen Selbstbestimmung.
28
a) Der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
ist die von den erkennenden Gerichten gefundene Auslegung der
Vertragsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ zugrunde zu
legen. Danach hat die Beschwerdeführerin die Obliegenheit,
die geforderte Schweigepflichtentbindung zu erteilen. Das
Bundesverfassungsgericht kann die Vertragsauslegung der
Fachgerichte grundsätzlich nicht korrigieren (vgl. BVerfGE
18, 85 ; stRspr). Es hat jedoch zu prüfen, ob die
Annahme der erkennenden Gerichte, gegen die Zulässigkeit der
so ausgelegten Klausel bestünden keine Bedenken, gegen
grundrechtliche Schutzgehalte verstößt.
29
Die Grundrechte entfalten im
Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das
jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE
7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89
). Den Gerichten obliegt es, diesen
grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu
konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von
Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das
Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 143 ; 54, 148 ;
stRspr).
30
b) Die angegriffenen Urteile des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts sind an der aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Pflicht der
staatlichen Gewalt zu messen, dem Einzelnen seine
informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu Dritten zu
ermöglichen.
31
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 65, 1 ). Dieses Recht entfaltet als
Norm des objektiven Rechts seinen Rechtsgehalt auch im
Privatrecht. Verfehlt der Richter, der eine privatrechtliche
Streitigkeit entscheidet, den Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, so verletzt er durch sein Urteil das
Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm
(vgl. BVerfGE 84, 192 ).
32
Gerade im Verkehr zwischen Privaten lässt sich
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht allerdings kein
dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen
entnehmen. Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der
sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation
angewiesene Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 65, 1
). Dies kann Rücksichtnahmen auf die
Kommunikationsinteressen anderer bedingen. Grundsätzlich
allerdings obliegt es dem Einzelnen selbst, seine
Kommunikationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen
darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Informationen
preisgibt oder zurückhält. Auch die Freiheit, persönliche
Informationen zu offenbaren, ist grundrechtlich geschützt.
Dem Einzelnen ist es regelmäßig möglich und zumutbar,
geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um seine
Geheimhaltungsinteressen zu wahren.
33
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gewährleistet, dass in der Rechtsordnung gegebenenfalls die
Bedingungen geschaffen und erhalten werden, unter denen der
Einzelne selbstbestimmt an Kommunikationsprozessen teilnehmen
und so seine Persönlichkeit entfalten kann. Dazu muss dem
Einzelnen ein informationeller Selbstschutz auch tatsächlich
möglich und zumutbar sein. Ist das nicht der Fall, besteht
eine staatliche Verantwortung, die Voraussetzungen
selbstbestimmter Kommunikationsteilhabe zu gewährleisten. In
einem solchen Fall kann dem Betroffenen staatlicher Schutz
nicht unter Berufung auf eine nur scheinbare Freiwilligkeit
der Preisgabe bestimmter Informationen versagt werden. Die
aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende
Schutzpflicht gebietet den zuständigen staatlichen Stellen
vielmehr, die rechtlichen Voraussetzungen eines
wirkungsvollen informationellen Selbstschutzes
bereitzustellen.
34
bb) Dem Einzelnen steht allerdings frei, Daten
anderen gegenüber zu offenbaren. Als freiwillige Preisgabe
persönlicher Informationen ist es grundsätzlich anzusehen,
wenn jemand eine vertragliche Verpflichtung oder Obliegenheit
eingeht, solche Informationen seinem Vertragspartner
mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen zu
ermächtigen. Der Vertrag ist das maßgebliche Instrument zur
Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in
Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte
übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der
Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen,
den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE
81, 242 ; 114, 73 ).
35
Ist jedoch ersichtlich, dass in einem
Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass
er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist
es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der
Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um
zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die
Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl.
BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ; 114, 1
; 114, 73 ).
36
Eine solche einseitige Bestimmungsmacht eines
Vertragspartners kann sich auch daraus ergeben, dass die von
dem überlegenen Vertragspartner angebotene Leistung für den
anderen Partner zur Sicherung seiner persönlichen
Lebensverhältnisse von so erheblicher Bedeutung ist, dass die
denkbare Alternative, zur Vermeidung einer zu weitgehenden
Preisgabe persönlicher Informationen von einem
Vertragsschluss ganz abzusehen, für ihn unzumutbar ist. Sind
in einem solchen Fall die Vertragsbedingungen in dem Punkt,
der für die Gewährleistung informationellen Selbstschutzes
von Bedeutung ist, zugleich praktisch nicht verhandelbar, so
verlangt die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
folgende Schutzpflicht eine gerichtliche Überprüfung, ob das
Geheimhaltungsinteresse des unterlegenen Teils dem
Offenbarungsinteresse des überlegenen Teils angemessen
zugeordnet wurde. Dazu sind die gegenläufigen Belange
einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung
gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 84, 192 ).
37
c) Nach diesen Maßstäben genügen die Urteile
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
38
aa) Zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beklagten bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein
derart erhebliches Verhandlungsungleichgewicht, dass die
Beschwerdeführerin ihren informationellen Selbstschutz nicht
eigenverantwortlich und selbstständig sicherstellen
konnte.
39
Der Versicherungsnehmer einer
Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht auf die Möglichkeit
verwiesen werden, um dieses Selbstschutzes willen einen
Vertragsschluss zu unterlassen oder die Leistungsfreiheit des
Versicherers hinzunehmen. Angesichts des gegenwärtigen
Niveaus gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der
Berufsunfähigkeit sind die meisten Berufstätigen auf eigene
Vorsorge, insbesondere darauf angewiesen, für diesen Fall
durch den Abschluss eines entsprechenden
Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren
Lebensstandard zu sichern. Die Alternative, Sozialhilfe zu
beziehen oder den Stamm des eigenen Vermögens zu verbrauchen,
um eine Preisgabe persönlicher Informationen im Leistungsfall
zu verhindern, ist diesem Personenkreis nicht zumutbar.
40
Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind
praktisch nicht verhandelbar (vgl. - für die
Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 <92,
95>)
.
Die
Versicherungsnehmer können hinsichtlich der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar die Produkte
verschiedener Versicherer im Hinblick auf die
Vertragsbedingungen vergleichen, die teilweise erheblich
voneinander abweichen. Der Wettbewerb zwischen den
Versicherern bezieht sich insoweit jedoch auf die Gestaltung
der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungspflicht.
Dass auch ein Wettbewerb über die datenschutzrechtlichen
Konditionen im Versicherungsfall stattfände, ist dagegen
nicht ersichtlich.
41
bb) Die Annahme der erkennenden Gerichte,
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ ordne in der gefundenen
Auslegung die gegenläufigen Belange von
Versicherungsunternehmen und Versichertem einander in
angemessenem Verhältnis zu, steht mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.
42
(1) Wenn die Beklagte von der
Beschwerdeführerin die Abgabe der begehrten
Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren
Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in
erheblichem Ausmaß beeinträchtigt.
43
(a) Die in der formularmäßigen Erklärung der
Schweigepflichtentbindung genannten, zum Teil sehr allgemein
umschriebenen Personen und Stellen können über sensible
Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren
Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Sie sind
infolgedessen an sich gegenüber der Beschwerdeführerin zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Mit der Erklärung muss die
Beschwerdeführerin jedoch von dieser Pflicht dispensieren.
Dabei begibt sie sich auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer
Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen
der weiten Fassung der Erklärung, in der weder bestimmte
Auskunftsstellen noch bestimmte Auskunftsersuchen bezeichnet
sind, für sie praktisch nicht absehbar ist, welche Auskünfte
über sie von wem eingeholt werden können.
44
Zwar mag die Beschwerdeführerin zumindest
gegenüber den meisten der genannten Personen und Stellen
Ansprüche auf Auskunft über die bei ihnen vorhandenen
Informationen über sie haben. Es ist aber weder realistisch
noch zumutbar, von der Beschwerdeführerin zu erwarten, zur
Durchsetzung ihres Rechts auf informationellen Selbstschutz
von allen potentiell als Informanten in Betracht kommenden
Stellen Auskunft zu verlangen, um sich ein Bild davon machen
zu können, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung an
die Versicherung gelangen können.
45
Die von der Beklagten verlangte Ermächtigung
kommt damit einer Generalermächtigung nahe, sensible
Informationen mit Bezug zu dem Versicherungsfall zu erheben,
deren Tragweite die Beschwerdeführerin kaum zuverlässig
abschätzen kann. Diese Unsicherheit macht der
Beschwerdeführerin einen informationellen Selbstschutz
praktisch unmöglich.
46
(b) Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung
wird nicht dadurch gemindert, dass von der Beschwerdeführerin
lediglich verlangt wurde, ihr Einverständnis zur Erhebung
sachdienlicher Informationen zu erklären. Durch diese
Einschränkung ändert sich an der weitgehenden Unmöglichkeit
eines informationellen Selbstschutzes für die
Beschwerdeführerin nichts. Es fehlt an einem wirksamen
Kontrollmechanismus für die Überprüfung der Sachdienlichkeit
einer Informationserhebung.
47
Aufgrund der Weite des Begriffs der
Sachdienlichkeit kann der Versicherungsnehmer nicht im Voraus
bestimmen, welche Informationen aufgrund der Ermächtigung
erhoben werden können. Das Landgericht hat ausgeführt,
sachdienlich seien "alle Tatsachen, die für die Feststellung
und Abwicklung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
rechtserheblich sein können, und sei es auch nur mittelbar
als Hilfstatsachen". Damit reicht praktisch jeder Bezug zu
dem behaupteten Versicherungsfall aus, um eine
Auskunftserhebung zu begründen.
48
Der Versicherungsnehmer kann die
Sachdienlichkeit einzelner Informationserhebungen zumindest
im Voraus auch nicht wirksam prüfen, wenn er die Ermächtigung
einmal erteilt hat. Eine gesonderte Aufklärung des
Versicherungsnehmers über die einzelnen Erhebungen ist in den
Vertragsbedingungen nicht vorgesehen. Allenfalls nach einer
Auskunftserteilung hat der Versicherte, soweit er von ihr
erfährt, die Möglichkeit, deren Berechtigung zu prüfen und
gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu
nehmen. Zu diesem Zeitpunkt kann sein Interesse jedoch
bereits irreparabel geschädigt sein, wenn das
Versicherungsunternehmen unbefugt sensible Informationen
erhoben hat.
49
Die Personen und Stellen, an die sich das
Versicherungsunternehmen aufgrund der Ermächtigung wendet,
werden faktisch oft nicht in der Lage sein, die
Sachdienlichkeit der Anfrage zu überprüfen, da sie nicht den
gesamten versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
kennen, sondern nur einen Ausschnitt davon. Selbst wenn
diesen Personen und Stellen mitgeteilt wird, welches Ereignis
überprüft werden soll, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sie stets oder regelmäßig über genug Wissen verfügen, um
die Relevanz der bei ihnen verfügbaren Informationen für die
Feststellung des Versicherungsfalls zu ermitteln. Darüber
hinaus führen Ausführungen über die konkrete Sachdienlichkeit
an den Adressaten der Anfrage zu einem eigenständigen Risiko
der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der
Beschwerdeführerin.
50
(2) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an
informationeller Selbstbestimmung steht ein
Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls
erheblichem Gewicht gegenüber.
51
Es ist für das Versicherungsunternehmen von
hoher Bedeutung, den Eintritt des Versicherungsfalls
überprüfen zu können. Diesem Interesse genügt die in § 4
Abs. 1 BUZ enthaltene Obliegenheit, Angaben zum
Versicherungsfall zu machen und zu belegen, allein nicht in
jedem Fall. Zudem ist es aufgrund der Vielzahl denkbarer
Fallgestaltungen dem Versicherer nicht möglich, bereits in
der Vertragsklausel alle Informationen im Voraus zu
beschreiben, auf die es für die Überprüfung ankommen
kann.
52
Im Rahmen der Gewichtung des Interesses der
Beklagten kann auch der organisatorische und finanzielle
Aufwand berücksichtigt werden, den verschiedene
Prüfungsmöglichkeiten erfordern. Dieser Aufwand trifft nicht
lediglich das einzelne Versicherungsunternehmen, sondern
mittelbar auch dessen Kunden und berührt letztlich die
Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung
insgesamt.
53
(3) Nach den angegriffenen Urteilen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts hat die
Beschwerdeführerin die Obliegenheit, die von der Beklagten
geforderte umfassende Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
Eine andere, das Interesse der Beschwerdeführerin an
informationeller Selbstbestimmung schonendere Möglichkeit,
dem Aufklärungsinteresse der Beklagten nachzukommen, bestehe
nicht. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Wahl, ob sie
ihr Interesse an informationellem Selbstschutz umfassend
preisgibt oder auf Versicherungsleistungen vollständig
verzichtet.
54
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erkennenden Gerichte
haben nicht hinreichend geprüft, ob dem Überprüfungsinteresse
des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann, die
die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr Interesse
wirksam wahrzunehmen.
55
(a) Die Beschwerdeführerin hat bereits
vorprozessual angeboten, Einzelermächtigungen für von der
Versicherung begehrte Auskünfte zu erteilen.
56
Zur Feststellung des Versicherungsfalls im
Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss ein
bestimmtes Ereignis überprüft werden, dessen Konturen durch
die Angaben nach § 4 Abs. 1 BUZ schon weitgehend
feststehen. Es liegt nicht auf der Hand, dass es für das
Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist,
bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und
dem Versicherungsnehmer vorzulegen.
57
Der pauschale Verweis der erkennenden Gerichte
auf die damit verbundenen Kosten genügt insoweit nicht. Zwar
können solche Kosten durchaus dazu führen, dass das
Selbstschutzinteresse des Versicherungsnehmers zurücktreten
muss. Die Gerichte haben jedoch nicht ausgeführt, wodurch
genau derartige Mehrkosten in erheblicher Höhe entstehen
würden, wenn Einzelermächtigungen eingeholt würden. Die
Beklagte muss, wenn sie Auskünfte nach § 4 Abs. 2
Satz 2 BUZ einholen will, ohnehin zunächst ermitteln,
welche Auskünfte sie benötigt. Das Ergebnis ihrer
Überlegungen könnte sie dem Versicherungsnehmer unschwer
zugänglich machen. Möglicherweise führt schon dies dazu, dass
der Versicherungsnehmer von sich aus weitere sachdienliche
Informationen bereitstellt. Warum die Einschaltung des
Versicherungsnehmers mit unvertretbaren Kosten verbunden sein
soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Wenn es aufgrund
eines solchen Vorgehens zu Verzögerungen bei der Bearbeitung
des Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in erster
Linie der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und
nicht der Beklagten, die sogar einen Zinsvorteil hat.
58
In dem Urteil des Oberlandesgerichts findet
sich noch die Erwägung, dass "gerade durch umfassende
Aufklärung des Sachverhalts… erst ermittelt werden soll,
welcher Sachverhalt vorliegt und welche Schlüsse daraus etwa
im Hinblick auf Berufsunfähigkeit zu ziehen sind". Auch diese
Erwägung ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar.
Welcher Sachverhalt nach Behauptung des Versicherungsnehmers
vorliegt, ist dem Versicherer bereits deshalb bekannt, weil
den Versicherungsnehmer nach § 4 Abs. 1 BUZ die
Obliegenheit zu umfassender und belegter
Sachverhaltsdarstellung trifft. Der hier einschlägige
§ 4 Abs. 2 BUZ betrifft lediglich weitere
Informationserhebungen des Versicherers, die auf der
Grundlage dieser Darstellung und also mit Blick auf einen
konkret behaupteten Sachverhalt vorgenommen werden.
59
(b) Selbst wenn von der Annahme des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts ausgegangen wird, das
von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren,
Einzelermächtigungen einzuholen, verursache einen
unangemessenen Aufwand, hätten die erkennenden Gerichte in
Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht
kommen, die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin
wahren.
60
So könnte das Versicherungsunternehmen im
Zusammenhang mit der Mitteilung, welche
Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem Versicherten
die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder
jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Der
Informationsfluss könnte auch so ausgestaltet werden, dass
die befragte Stelle die relevanten Informationen dem
Versicherten zur Weiterleitung zur Verfügung stellt, der sie
dann gegebenenfalls ergänzen oder unter Verzicht auf seinen
Leistungsanspruch von ihrer Weiterleitung absehen kann. Dass
derartige oder andere denkbare Vorgehensweisen einen
unzumutbaren Aufwand verursachen, ist nicht ohne nähere
Prüfung ersichtlich. In eine solche Prüfung hätten die
erkennenden Gerichte eintreten müssen.
61
(c) Im Übrigen bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine
Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen
und dem Versicherten die denkbaren Alternativen
freizustellen. Dem Versicherten muss allerdings die
Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz geboten werden,
die er auch ausschlagen kann. Es wäre verfassungsrechtlich
grundsätzlich auch unbedenklich, den Versicherten die Kosten
tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei der
Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit
verbundene Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein,
dass sie einen informationellen Selbstschutz unzumutbar
macht.
62
3. Die Urteile des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts beruhen, soweit die Verfassungsbeschwerde
begründet ist, auf dem Verfassungsverstoß. Dabei ist
unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin eine Obliegenheit
verletzt hat, umgehend, jedenfalls nicht erst nach mehreren
Monaten, das Formblatt auszufüllen. Jedenfalls hat die
Beklagte der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ablehnung
des Antrags eine Frist zur Einreichung des ausgefüllten
Formblatts gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die
Verzögerung allein nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs
führen soll.
63
Die Urteile des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts sind daher gemäß § 95 Abs. 2
BVerfGG unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht
aufzuheben. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die
Nichtzulassung der Revision wird dadurch insoweit
gegenstandslos.
64
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und Abs. 3
BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der
anwaltlichen Tätigkeit auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in
Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch
BVerfGE 79, 357 ; 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.