BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2027/11 -
der Frau H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 27. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Aussetzung ihres Verfahrens auf Änderung des Personenstandes
nach dem Transsexuellengesetz (TSG).
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1. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß ihren
äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihrer Geburt dem männlichen
Geschlecht zugeordnet. Mit inzwischen rechtskräftigem
Beschluss wurde ihr Vorname gemäß § 1 TSG in „Rosi“
geändert. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - beantragte die
Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Stuttgart die Änderung
ihres Personenstandes in „weiblich“. Einer
geschlechtsangleichenden Operation hat sich die
Beschwerdeführerin nicht unterzogen. Sie lebt seit eineinhalb
Jahren im Familien- und Freundeskreis vollständig als Frau
und unterzieht sich seit etwa einem Jahr einer
gegengeschlechtlichen Hormontherapie.
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a) Das Amtsgericht Stuttgart hat das Verfahren
mit Beschluss vom 23. Mai 2011 - F 4 UR III 571/2011
TSG - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgesetzt bis
der Gesetzgeber geregelt habe, ob und welche über § 1
TSG hinausgehenden Voraussetzungen zur Änderung des
Personenstandes erforderlich sein sollen. § 8 Abs. 1 Nr.
3 und 4 TSG seien durch das Bundesverfassungsgericht für mit
dem Grundgesetz unvereinbar und für nicht anwendbar erklärt
worden. Anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von
dem verfassungswidrigen Normteil abhänge, seien bis zum
Erlass des neuen Rechts auszusetzen. Gegenteiliges sei
allenfalls dann anzunehmen, wenn das Bundesverfassungsgericht
eine konkrete Übergangsregelung getroffen hätte, was jedoch
nicht der Fall sei.
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b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde, der das Amtsgericht nicht
abhalf.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit
Beschluss vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - die
Beschwerde unter Verweis auf die „ausführliche und in jeder
Hinsicht zutreffende“ Entscheidung des Amtsgerichts und unter
Bezeichnung der Beschwerdeführerin als
„Antragsteller/Beschwerdeführer“ zurückgewiesen. Die
Verwendung der männlichen Anrede und die Verwendung des
Begriffs „Antragsteller“ seien richtig, so lange „der
Beschwerdeführer“ „seinen“ Personenstand nicht geändert habe.
Das Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20 Juli
2011, mit dem der Beschluss übermittelt wurde, war an „Herrn
Rosi H.“ adressiert.
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2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Eine Gesetzesänderung sei in absehbarer Zeit nicht zu
erwarten, so dass die Entscheidung auf eine Verweigerung der
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
hinauslaufe. Es werde den Betroffenen auf absehbare Zeit
verweigert, Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu finden
und so bewusst die Integration von Transsexuellen in die
Gesellschaft verhindert.
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Überdies verletzten die briefliche Anrede als
„Sehr geehrter Herr H.“, die Bezeichnung als „Antragsteller“,
„Beschwerdeführer“ und die Adressierung von Briefen an „Herrn
Rosi H.“ die Beschwerdeführerin in ihrer Integrität und
Würde. Das Verfahren zur Änderung des Vornamens sei
abgeschlossen. Die Verwendung der männlichen Anrede trotz
ihres weiblichen Vornamens und ihres Auftretens als Frau
komme einem unfreiwilligen Outing, beispielsweise gegenüber
dem Postboten, gleich.
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3. Dem Land Baden-Württemberg wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die jedoch nicht
wahrgenommen wurde.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen,
weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin geboten ist. Die Kammer ist für diese
Entscheidung zuständig, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Aussetzung des Verfahrens der
Beschwerdeführerin zur Änderung des Personenstandes verletzt
sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil dies die
rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts
rechtswidrig verzögert.
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Transsexuelle haben einen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf die rechtliche
Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das
Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 1 Nr. 3
und 4 TSG für mit diesem Grundrecht unvereinbar und lediglich
diese Voraussetzungen bis zu einer Neuregelung durch den
Gesetzgeber für unanwendbar erklärt (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07
-, juris). Eine Aussetzung laufender Verfahren zur Änderung
des Personenstandes war danach nicht angezeigt. Der Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts ist darauf gerichtet,
Betroffenen, die die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1
Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllen, die Änderung des
Personenstandes unabhängig von diesen mit dem Grundgesetz
unvereinbaren Voraussetzungen auch vor einer nicht absehbaren
Neuregelung durch den Gesetzgeber zu ermöglichen. Dass
infolge der Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und
4 TSG jedenfalls bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung
Vornamens- und Personenstandsänderung unter den gleichen
Voraussetzungen möglich sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1
TSG), ist hinzunehmen.
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2. Die Beschwerdeführerin wurde auch durch die
in dem angegriffenen Schreiben des Oberlandesgerichts
verwendete Anrede und Adressierung „Herr Rosi H.“ und die
Bezeichnung als „Antragsteller“ und „Beschwerdeführer“ in
ihren Grundrechten verletzt.
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Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass Transsexuelle nach
vollzogener Vornamensänderung entsprechend ihrem neuen
Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben sind. Die
Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen
Rollenentscheidung verlangt, eine Person ihrem in der
rechtswirksamen Änderung des Vornamens zum Ausdruck
gebrachten Selbstverständnis entsprechend anzureden und
anzuschreiben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S.
1632 ). Hiergegen hat das Oberlandesgericht
verstoßen.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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3. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.