BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2029/00 -
des Herrn Dr. Sch...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 5. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
umgangsrechtliches Verfahren.
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1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei
1991 und 1993 geborenen Kinder. 1995 zog die Ehefrau des
Beschwerdeführers mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung
in B. aus und wohnt seitdem in M. Die Ehe wurde geschieden
und der Kindesmutter die alleinige Sorge für die Kinder
übertragen.
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Mit Antrag vom 21. Juli 1999 begehrte der
Beschwerdeführer eine Änderung der gerichtlichen
Umgangsregelung. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom
26. Januar 2000 wurde die Kindesmutter antragsgemäß
verpflichtet, die Kinder zum Flughafen M. zu bringen
beziehungsweise dort abzuholen, falls der Beschwerdeführer
die Beförderung der Kinder per Flugzeug beabsichtigt und dies
mindestens eine Woche vorher angekündigt hat. Diese Regelung
sei praktikabel und im Interesse der Kinder. Die
verhältnismäßig geringe zusätzliche Belastung sei der Mutter
zumutbar. Das Oberlandesgericht München hob diese
Entscheidung durch Beschluss vom 10. Oktober 2000 mit der
Begründung auf, dass die der Kindesmutter auferlegte
Verpflichtung mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage nicht habe
angeordnet werden können. Das geltende Recht kenne keine
Regelung, nach welcher die Kindesmutter auf ihre eigenen
Kosten Leistungen zur Erleichterung des Finanzbudgets des
Umgangsberechtigten zu erbringen habe.
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2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen
beide Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung von Art. 3, Art. 6, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1
GG. Mit der Verlegung ihres Wohnortes nach M. habe ihm die
Kindesmutter die Umgangsausübung erheblich erschwert. Durch
das Bringen und Holen der Kinder zum beziehungsweise vom
Flughafen würde die Reisebelastung für die betroffenen Kinder
erleichtert sowie die Kalkulierbarkeit und Zuverlässigkeit
der Ankunfts- und Abreisezeiten verbessert werden. Da der
Sorgeberechtigte verpflichtet sei, an der Durchführung des
Umgangs aktiv mitzuwirken, könne der Kindesmutter die
Verpflichtung zur Übergabe der Kinder am Flughafen auferlegt
werden. Das Oberlandesgericht habe hingegen lediglich auf die
Tragung der Umgangskosten abgestellt, welche der Kindesmutter
nicht auferlegt werden könnten.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Landesregierung des Freistaates Bayern und der Beteiligten
des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Seitens der Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist eine
Stellungnahme nicht erfolgt. Das Bayerische Staatsministerium
der Justiz vertritt die Ansicht, dass die
Verfassungsbeschwerde unbegründet sei. Die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts sei mit Art. 6 Abs. 2 GG
vereinbar. Die Entscheidung betreffe nicht die Dauer und die
Häufigkeit des Umgangsrechts, sondern lediglich die
Übergabemodalitäten im Fall der Flugreisen der Kinder. Eine
wesentliche Bedeutung für das Kindeswohl sei hierbei nicht
erkennbar. Trotz der erheblichen Belastung des
Beschwerdeführers aufgrund der weiten Entfernung und der
damit verbundenen Kosten sei die Abwägung des
Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
da die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens nicht zu einer
Verringerung der Aufwendungen des Beschwerdeführers auf
eigene Kosten verpflichtet werden könne.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind
gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.
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1. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
31, 194 ; 64, 180 ;
Kammerbeschluss, FamRZ 1993, S. 662 ff.).
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a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten
Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen
Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und
müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert
werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß
grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem
anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über
die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die
Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das
Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Die
Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz
der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG,
Kammerbeschluss, FamRZ 1993, S. 662 ff.). Dabei müssen
sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im
Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den
nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit
faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann
kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen
Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und
Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt
es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte
Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und
Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts
erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu
verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung
des Umgangsrechts vorzubeugen.
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b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts mit Art. 6 Abs. 2 GG
nicht vereinbar.
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Das Oberlandesgericht hat sich in seiner
Entscheidung mit der Problematik einer etwaigen faktischen
Vereitelung des Umgangsrechts nicht befasst. Es hat die vom
Beschwerdeführer beantragte und vom Amtsgericht beschlossene
Verpflichtung der Kindesmutter zum Bringen und Holen der
Kinder zum beziehungsweise vom Flughafen lediglich mit dem
Hinweis abgelehnt, dass es hierfür keine gesetzliche
Rechtsgrundlage gebe. Aufgrund des Vortrags des
Beschwerdeführers hätte das Oberlandesgericht jedoch prüfen
müssen, ob im Hinblick auf die erhebliche Entfernung zwischen
den verschiedenen Wohnorten die Ausübung des Umgangsrechts
faktisch ausgeschlossen oder aber dem Beschwerdeführer
unzumutbar erschwert wird, wenn dieser auch bei Anreise mit
dem Flugzeug selbst die Kinder von der Wohnung der
Kindesmutter abholen und auch wieder dorthin zurückbringen
muss.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der festgestellten Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei
Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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d) Da der angegriffene Beschluss schon wegen
einer Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben ist, kann
dahinstehen, ob die Entscheidung darüber hinaus gegen Art. 3
Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.