BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2032/08 -
des Rechtsanwalts Dr. L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
gerichtliche Versagung seiner Bestellung zum
Insolvenzverwalter nach seiner Wahl durch die
Gläubigerversammlung.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er
wurde in der ersten Gläubigerversammlung eines
Insolvenzverfahrens anstelle des vom Insolvenzgericht
bestimmten Insolvenzverwalters von den Gläubigern zum
Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht lehnte
jedoch die Bestellung des Beschwerdeführers zum
Insolvenzverwalter gemäß § 57 Satz 3 der
Insolvenzordnung (InsO) ab. Dem Beschwerdeführer fehle die
fachliche Eignung unter anderem deshalb, weil er nicht über
die notwendige praktische Erfahrung aus eigenverantwortlicher
Tätigkeit als Insolvenzverwalter verfüge.
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Die gegen diesen Beschluss gerichtete
sofortige Beschwerde einer Insolvenzgläubigerin wurde vom
Landgericht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei für das
Insolvenzverwalteramt nicht geeignet, weil es ihm an den
erforderlichen praktischen Erfahrungen fehle. Für diese
praktischen Erfahrungen könne die Tätigkeit an anderen
Insolvenzgerichten als Gutachter, vorläufiger
Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter eine Rolle spielen,
aber auch eine längere Tätigkeit für einen bestellten
Insolvenzverwalter im Bereich der engeren
Insolvenzverwaltertätigkeit. Hiermit werde keine,
möglicherweise Art. 12 Abs. 1 GG verletzende, Regel
aufgestellt, wonach eine Person, die noch nicht
Insolvenzverwalter gewesen sei, nicht zum Insolvenzverwalter
bestellt werden könne. Denn die erforderliche praktische
Erfahrung könne auch durch eine Tätigkeit für einen
Insolvenzverwalter gesammelt werden.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des
Insolvenzgerichts und des Landgerichts und rügt die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1
sowie Art. 3 Abs. 1 GG. In der Forderung nach einer
vorherigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder vorläufiger
Insolvenzverwalter sei ein Verstoß gegen diese Grundrechte zu
sehen, weil ihm auf diese Weise der Zugang zum Amt des
Insolvenzverwalters verstellt werde. Jedenfalls ein
Rechtsanwalt, der erstmalig als Insolvenzverwalter tätig sein
wolle, werde unangemessen benachteiligt; außerdem werde auf
diese Weise der Beschluss der Gläubigerversammlung, den
gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter abzuberufen und den
Beschwerdeführer als geeigneten Insolvenzverwalter zu
bestellen, übergangen. Als promovierter Wirtschaftsanwalt
verfüge er zudem über die erforderliche Eignung für das
angestrebte Amt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch den Beschluss
des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 (BVerfGE 116, 1)
geklärt.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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a) Die Feststellung und Würdigung des
Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung
von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 ). Spezifisches
Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, nach
Auffassung eines Beschwerdeführers oder tatsächlich objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte
Rechtsanwendung begründet noch keinen verfassungsrechtlichen
Verstoß.
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Im vorliegenden Fall gibt es schon keinen
Hinweis dafür, dass die Rechtsauffassung der Fachgerichte des
Ausgangsverfahrens gemessen am einfachen Recht unvertretbar
wäre. Die Bestellung der von der Gläubigerversammlung
gewählten Person zum Insolvenzverwalter darf gemäß § 57
Satz 3 InsO ebenso wegen fehlender Eignung versagt werden wie
das Insolvenzgericht nach § 56 Abs. 1 Satz 1
InsO gehindert ist, selbst eine ungeeignete Person als
Insolvenzverwalter auszuwählen. Für die Feststellung der
Eignung wird allgemein auch das Vorliegen praktischer
Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung als notwendig
angesehen (vgl. etwa Graeber, in: Münchener Kommentar
Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 56 Rn. 19
m.w.N.). So wird etwa die Berechtigung, die Bezeichnung eines
Fachanwalts für Insolvenzrecht zu führen, alleine nicht als
ausreichend betrachtet, wenn es zugleich an einer genügenden
praktischen Erfahrung fehlt. Ebenfalls wird in der
einschlägigen Literatur die Auffassung vertreten, dass der
Erwerb entsprechender Erfahrungen nur auf dem Weg der
Begleitung und des Lernens von einem erfahrenen Verwalter
erfolgen kann, unter dessen Aufsicht dann auch die ersten
selbständigen Erfahrungen gesammelt werden. Erst wenn diese
Erfahrungen selbständiger Verantwortungsübernahme und
Abwicklung vorliegen, werde sich ein qualifizierter Verwalter
bei Gericht um die selbständige Vergabe von Verfahren bemühen
(vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur
Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2001, S. 475 f.
m.w.N.).
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b) Den angegriffenen Entscheidungen ist auch
keine grundsätzliche Verkennung des Bedeutungsgehalts der als
verletzt gerügten Grundrechte zu entnehmen.
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Namentlich das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Recht des Beschwerdeführers auf chancengleichen
Zugang zum Insolvenzverwalteramt (vgl. BVerfGE 116, 1
) wird nicht dadurch verletzt, dass die
fachliche Eignung von Bewerbern um dieses Amt - wie im
vorliegenden Fall - davon abhängig gemacht wird, dass
praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten in den
Insolvenzverfahren nachgewiesen sind. Insbesondere wird dem
Beschwerdeführer hierdurch der Zugang zum
Insolvenzverwalteramt nicht gänzlich verstellt oder in
unzumutbarer Weise erschwert. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers können die verlangte Qualifikation nicht
nur solche Personen erwerben, die bei einem
Insolvenzverwalter angestellt sind oder angestellt waren.
Vielmehr ist es auch dem Beschwerdeführer aus seiner eigenen
Kanzlei heraus möglich, die geforderten praktischen
Erfahrungen zu sammeln. Die selbständige Berufsausübung
hindert ihn nicht daran, mit einem Insolvenzverwalter
zusammenzuarbeiten und auf diesem Weg die vom
Insolvenzgericht geforderte federführende Bearbeitung von
Insolvenzverfahren unter Aufsicht und Verantwortung eines
Insolvenzverwalters zu erbringen.
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Für eine Verletzung der vom Beschwerdeführer
benannten Verfassungsrechte einschließlich Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot ist vor
diesem Hintergrund nichts ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.