BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 204/03 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verwendens von
Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.
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Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger, lebt aber seit mehreren Jahren in
Deutschland. Am 4. Februar 2001 hielt er sich in der
Königstorpassage in Nürnberg, dem von zahlreichen Passanten
benutzten Zugang vom Hauptbahnhof zum Stadtzentrum, auf. Da
der Beschwerdeführer eine geöffnete Bierdose in der Hand
hielt, in der Passage aber durch städtische Satzung der
Genuss von Alkohol verboten ist, wurde er von zwei
Polizeibeamten angesprochen, auf das Verbot hingewiesen und
aufgefordert, die Passage zu verlassen. Als der erkennbar
alkoholisierte Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht
nachkam, ergriffen ihn die beiden Beamten an den Armen und
führten ihn zu dem etwa 30 Meter entfernten Ausgang der
Passage. Der Beschwerdeführer leistete hierbei keinen
Widerstand. Am Ausgang ließen die Polizisten den
Beschwerdeführer stehen, warnten ihn, die Passage nicht mehr
zu betreten, und entfernten sich. Als sie sich einige Meter
entfernt hatten, nahm der Beschwerdeführer eine stramm
stehende Haltung an, tätigte den im zackigen Ton gehaltenen
Ausspruch "jawohl, zu Befehl, Heil Hitler" und hob den
ausgestreckten rechten Arm zum "Hitler-Gruß".
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1. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 21 StGB zu
einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 20 DM. Strafmildernd
sei seine glaubhafte Einlassung zu würdigen, er habe nicht
aus rechtsradikaler Überzeugung gehandelt, sondern mit seinem
Handeln das Vorgehen der Polizeibeamten kritisieren
wollen.
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2. Auf die vom Beschwerdeführer eingelegte
Berufung hin hob das Landgericht Nürnberg-Fürth das Urteil
des Amtsgerichts auf und sprach den Angeklagten frei. Der
Sachverhalt erfülle nicht den Tatbestand des § 86 a
StGB. Schutzzweck des § 86 a StGB sei zum einen die
Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisationen.
Zum anderen diene die Vorschrift der Wahrung des politischen
Friedens. Dieser Schutz des politischen Friedens solle auch
jede - politisch absichtslose - kommerzielle Verwendung
solcher Kennzeichen verhindern. Die Auslegung der Norm führte
jedoch zu einer Überdehnung des Tatbestandes, wenn auch
solche Handlungen erfasst würden, die diesem Schutzbereich
erkennbar nicht zuwider liefen. So liege es hier. Das
Verhalten des Angeklagten habe von objektiven Beobachtern nur
als Protest gegen das Verhalten der Polizeibeamten und als
Vorwurf, diese seien im Begriff, sich nazistischer Methoden
zu bedienen, aufgefasst werden können. Es habe sich damit um
einen Ausdruck der Gegnerschaft zu den Methoden des
nationalsozialistischen Regimes gehandelt.
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3. Auf die gegen das Berufungsurteil
eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hin wurde die
landgerichtliche Entscheidung durch das Bayerische Oberste
Landesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2002 aufgehoben und
die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer
des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Es sei zwar
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich die Verwendung
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im
Einzelfall bei geringfügigem Anlass als Ausnahme vom
Tatbestand des § 86 a StGB darstellen könne. Im Hinblick
auf das Ziel des Gesetzgebers, solche Kennzeichen generell
aus dem öffentlichen Erscheinungsbild der Bundesrepublik
Deutschland zu verbannen, bedürfe eine solche Ausnahme aber
einer eingehenden Begründung. Diese habe das Landgericht
nicht gegeben. Für einen objektiven Beobachter sei nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts kein auch nur
ansatzweise rechtsstaatlichem Verhalten zuwider laufendes
Vorgehen der den Angeklagten kontrollierenden Polizeibeamten
ersichtlich. Weshalb bei einem rechtlich einwandfreien
polizeilichen Eingriff geringster Intensität die daran
anknüpfende Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen
sich einem objektiven Beobachter ohne weiteres als Protest
gegen nazistische Methoden erschließen könne, sei nicht
nachvollziehbar.
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4. Daraufhin verwarf das Landgericht
Nürnberg-Fürth die Berufung durch Urteil vom 24. April 2002
und verurteilte den Beschwerdeführer zu 80 Tagessätzen à 20
Euro. Die vom Beschwerdeführer beim Bayerischen Obersten
Landesgericht eingelegte Revision blieb erfolglos. Die
Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 GG.
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Er werde durch die angegriffenen
Entscheidungen in seinem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung verletzt. Der Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG umfasse sowohl die Äußerung "Heil Hitler" wie auch
das Heben des rechten Armes als Meinungsäußerung in Form
einer Geste. Auf Inhalt oder Wertigkeit der Äußerung komme es
nicht an. In diesen Schutzbereich werde durch die
Verurteilung ungerechtfertigt eingegriffen.
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Es sei bereits zweifelhaft, ob die §§ 86,
86 a StGB "allgemeine Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs.
2 GG seien. Jedenfalls hätten die Gerichte bei ihren
Entscheidungen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
missachtet. Nach dem Zusammenhang der Äußerung und dem
Erscheinungsbild des Äußernden, der ein typisch
südländisch-türkisches Aussehen aufweise, hätte die Äußerung
von einem objektiven Beobachter nicht anders denn als Protest
gegen die Behandlung durch die Polizeibeamten verstanden
werden können. Diese günstige Interpretationsmöglichkeit
hätte der Beurteilung zugrunde gelegt werden müssen. Die
Urteile überdehnten in Missachtung der Funktion der
§§ 86, 86 a StGB als Grundrechtsschranken den
Schutzzweck der Vorschriften.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93
a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Rechts des
Beschwerdeführers angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Durch die Verurteilung wird der
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 GG verletzt.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen stellen
einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
dar.
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Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten. Erfasst sind auch bildhafte Meinungsäußerungen
durch Gesten sowie Tragen und Verwenden von Symbolen. Der
Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung,
sondern auch auf ihre Form (vgl. BVerfGE 93, 266
). Dass eine Aussage polemisch oder verletzend
formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich
des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ;
61, 1 ).
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Bei dem Verhalten, aufgrund dessen der
Beschwerdeführer gem. § 86 a StGB bestraft worden ist,
handelt es sich um eine wertende Meinungsäußerung. Die Geste
des Hitler-Grußes und das Skandieren der Parole "jawohl, zu
Befehl, Heil Hitler" sind Ausdruck einer subjektiven
Stellungnahme.
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In der Bestrafung wegen dieser Äußerungen
liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit.
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2. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
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a) § 86 a StGB, der das Verwenden
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter
Strafe stellt, ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 111, 147 ).
Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen
die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer
bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines
schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu
schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der
Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt
sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise
verletzt werden kann. Soweit die entsprechenden Rechtsnormen
auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur
Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5
Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfGE 111, 147 ;
stRspr).
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aa) Die hier maßgebende Strafrechtsnorm ist
ein solches allgemeines Gesetz. Sie zielt in Verbindung mit
§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGB auf die
Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung des Kennzeichens
ausgedrückten Wiederbelebung oder des Anscheins einer solchen
Wiederbelebung ehemaliger nationalsozialistischer
Organisationen sowie einer nach Art. 9 Abs. 2 GG
verbotenen Organisation oder nach Art. 21 Abs. 2 GG
für verfassungswidrig erklärten Partei, aber auch auf die
Abwehr der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von
solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen (vgl. BGHSt
25, 30 ; 25, 128 ).
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Mittel zur Verwirklichung des Schutzguts ist
das strafbewehrte Verbot der Verwendung solcher Kennzeichen.
Die Kennzeichen hat der Gesetzgeber in § 86 a StGB
von ihrem äußeren Erscheinungsbild her bestimmt ("namentlich
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen")
und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Strafbarkeit an
dieses Erscheinungsbild anknüpft. Mit der als abstraktes
Gefährdungsdelikt ausgestalteten Strafrechtsnorm (vgl. BGHSt
23, 267 ; 25, 30 ) will der
Gesetzgeber auch Gefährdungen durch Symbolgebrauch
entgegentreten, der nicht von solchen Organisationen selbst
ausgeht, aber mit ihnen in Verbindung gebracht werden und
dadurch unterstützend für diese Organisationen wirken kann.
Dementsprechend wehrt § 86 a StGB Gefahren ab, die
schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild verbunden sind,
einerlei, ob die Handlung von dem Willen getragen ist, diese
zu unterstützen.
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bb) Dies ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn zugleich Möglichkeiten verbleiben, im Zuge
der Auslegung und Anwendung des allgemeinen Gesetzes dem
Schutzgehalt der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 93, 266 ; stRspr). Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG steht insbesondere einer Auslegung der
Strafrechtsnorm entgegen, die dazu führt, dass ein
abschreckender Effekt auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit
ausgelöst wird und aus Furcht vor Sanktionen Kritik
unterbleibt, die von der Verfassung geschützt ist (vgl.
BVerfGE 93, 266 ; stRspr). Art. 5 Abs. 1 GG
verlangt im Übrigen eine Gewichtung und Abwägung der
Beeinträchtigung, die dem von dem allgemeinen Gesetz
geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit
auf der anderen Seite droht. Dabei sind alle wesentlichen
Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 266
).
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b) Die Auslegung des § 86 a StGB durch
das Bayerische Oberste Landesgericht und das Landgericht
Nürnberg-Fürth genügt diesen Anforderungen
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Die Gerichte haben zunächst in Anlehnung an
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutzzweck des
Gesetzes herausgearbeitet und dabei in Rechnung gestellt,
dass er nicht erreicht werden könnte, wenn die Strafbarkeit
von dem Nachweis einer mit der Verwendung verbundenen
verfassungsfeindlichen Absicht abhinge, namentlich dem einer
bekenntnishaften Verwendung des Kennzeichens. Der
Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Norm darauf zielt,
derartige Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des
politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zu
verbannen (vgl. BGHSt 25, 30 ; 28, 394
). Dadurch soll auch einer Normalisierung
der Verwendung solcher Kennzeichen entgegengewirkt werden
(vgl. BGHSt 28, 394 ). Allerdings pflegen die
Gerichte den besonderen Anforderungen des Grundrechts der
Meinungsfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass sie
Ausnahmen von der Strafbarkeit für geboten halten, sofern das
inkriminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der
Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht
zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 133
; OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246;
OLG Oldenburg, NJW 1986, S. 1275).
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So liegt es, wenn das Kennzeichen offenkundig
gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation
eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass
eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des
Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet (vgl. BGHSt
25, 133 ). Das mag etwa der Fall sein, wenn das
Kennzeichen in erkennbar verzerrter, etwa parodistischer oder
karikaturhafter Weise verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 128
). Die Tabuisierungsfunktion des Gesetzes (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 86 a, Rn. 2 a)
soll nach der Normauslegung der Gerichte aber nicht dadurch
unterlaufen werden, dass die Verwendung derartiger Symbolik
allein deshalb grundsätzlich zulässig ist, weil sie in
kritischer Absicht erfolgt. Diese Rechtsprechung ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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c) Auch gegen die Anwendung des § 86 a
StGB im konkreten Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Nach den Feststellungen der Gerichte waren die
skandierte Parole und der Hitler-Gruß zwar nicht Ausdruck
einer entsprechenden Überzeugung des Beschwerdeführers,
sondern Mittel der Kritik am Verhalten der Polizeibeamten.
Die Einschätzung der Gerichte, es sei nach den gesamten
Umständen jedoch nicht offensichtlich gewesen, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers von Außenstehenden als ein
solcher Protest verstanden werden musste, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der
Äußerung hatten sich die Polizeibeamten schon einige Meter
von dem Beschwerdeführer entfernt. Für einen hinzukommenden
objektiven Betrachter war es damit nicht eindeutig erkennbar,
dass die Handlung des Beschwerdeführers eine bloße
Protestreaktion darstellte. Wer demgegenüber den
Ausgangsanlass beobachtet hatte, konnte in Rechnung stellen,
dass das Verhalten der Polizeibeamten einwandfrei gewesen und
daher keinen erkennbaren Anlass zur Kritik und erst recht
nicht zu einer solchen Art von Kritik gegeben hatte. Zwar ist
die Äußerung von Kritik nicht nur dann schützenswert, wenn
diese sachlich berechtigt ist. Für einen objektiven
Beobachter wird aber die Einordnung einer Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen als bloße
Protestform umso eher möglich sein, je stärker er den Bezug
zu einem offenbar kritikwürdigen vorangegangenen Verhalten
herstellen kann.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.