BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2045/12 -
der Frau B…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 26. Februar 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so
genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im
Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.
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1. Die 1959 geborene Beschwerdeführerin ist
gesetzlich krankenversichert. Im November 2009 erkrankte sie
an einem metastasierenden Ovarialkarzinom. Nach Operation und
Chemotherapie wurden im Dezember 2011 Metastasen zwischen
Magen und Pankreas sowie am Milzhilus festgestellt. Im März
2012 wurde weiter eine Milzmetastase festgestellt. Nicht klar
beurteilen ließ sich, ob auch schon die Leber betroffen
ist.
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Am 19. März 2012 stellte die
Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse den Antrag auf
Übernahme der Kosten von 15.000 € monatlich für eine
Behandlung mittels einer kombinierten Immuntherapie
(Hyperthermie, onkolytische Viren und dendritische Zellen)
bei einem Arzt für Allgemeinmedizin und
Naturheilverfahren.
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Die Krankenkasse holte eine Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein.
Dieser kam zu dem Ergebnis, es liege eine lebensbedrohliche
Erkrankung vor. Die vorgesehene Behandlung stelle eine
experimentelle Therapie dar, ein positives Votum des
Gemeinsamen Bundesausschusses liege nicht vor. Weder für die
einzelnen Elemente noch für die Kombinationsbehandlung
stünden ausreichend wissenschaftlich geprüfte und tragfähige
Anhaltspunkte zur Verfügung, die eine klinisch relevante
Wirksamkeit bei Patientinnen mit metastasierendem
Ovarialkarzinom nach vorangegangener Chemotherapie belegten.
Es stünden nach dem Versagen der Standardtherapie
verschiedene Zweitlinienbehandlungen zur Verfügung. Die
Entscheidung über eine Drittlinientherapie könne nur im
Einzelfall erfolgen.
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Mit Bescheid vom 2. April 2012 lehnte die
Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme für die
beantragte Kombinationstherapie ab. Einen Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Sozialgericht mangels
Anordnungsanspruch ab. Die streitige Behandlung sei kein
Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch bestehe kein Anspruch nach § 2 Abs. 1a Satz 1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
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Gegen den ablehnenden Beschluss des
Sozialgerichts legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein,
die mit Beschluss des Landessozialgerichts vom
27. August 2012 zurückgewiesen wurde. Dieses stellte
fest, dass es für die Behandlung der Krebserkrankung der
Beschwerdeführerin durchaus Behandlungsmöglichkeiten der
sogenannten Zweitlinien- und Drittlinienbehandlung gebe. Die
Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, mit der
begehrten Kombinationstherapie werde ein kurativer und nicht
ein palliativer Behandlungserfolg angestrebt. Denn es sei auf
das Vorliegen einer schulmedizinischen Behandlungsmethode
abzustellen, unabhängig davon, ob mit dieser eine palliative
oder kurative Wirkung erzielt werden könne. Darüber hinaus
ließ das Landessozialgericht einerseits offen, ob eine nicht
ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung des
Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin durch die angestrebte
Therapie bestehe, erklärte aber andererseits, der Senat gehe
davon aus, dass das begehrte Therapiekonzept keinerlei
Aussicht auf Erfolg biete, den behaupteten kurativen Effekt
zu erzielen.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des
Landessozialgerichts und rügt eine Verletzung von Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip und von Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG.
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3. Die Krankenkasse hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Hessische
Ministerium der Justiz, für Integration und Europa hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen
Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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a) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche
Folgen sich gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip aus dem in der
gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Versicherungszwang
ergeben, wenn es um die Versorgung mit einer neuen
Behandlungsmethode im Fall einer lebensbedrohlichen oder
regelmäßig tödlichen Krankheit geht und für die Behandlung
dieser Krankheit eine allgemein anerkannte, medizinischem
Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht
(vgl. BVerfGE 115, 25 ). Der Gesetzgeber hat die
vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in § 2 Abs. 1a
SGB V einfachgesetzlich niedergelegt. Danach können
Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig
vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte,
dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur
Verfügung steht, auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende
Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
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b) Geklärt ist darüber hinaus, dass Maßstab
für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des
Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung und
seiner fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung im
Einzelfall auch die Grundrechte auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
sind. Zwar folgt aus diesen Grundrechten regelmäßig kein
verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf
Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller
Gesundheitsleistungen. Die Gestaltung des Leistungsrechts der
gesetzlichen Krankenversicherung hat sich jedoch an der
objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich
schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen. Insofern können diese
Grundrechte in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu
einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen
Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten.
Dies gilt insbesondere in Fällen der Behandlung einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Denn
das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der
grundgesetzlichen Ordnung dar. Behördliche und gerichtliche
Verfahren müssen dieser Bedeutung und der im Grundrecht auf
Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung
gerecht werden und sie bei der Auslegung und Anwendung der
maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 115, 25
m.w.N.).
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2. Der Beschluss des Landessozialgerichts
beruht auf einer Auslegung von § 2 Abs. 1a SGB V, die
mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip und mit Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar ist.
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Vorliegend gehört die von der
Beschwerdeführerin begehrte Kombinationstherapie nicht zum
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwar
gibt es nach den Feststellungen des Landessozialgerichts für
die Behandlung der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin
mehrere allgemein anerkannte, medizinischem Standard
entsprechende Zweitlinienbehandlungen. Soweit das
Landessozialgericht in dem angegriffenen Beschluss bei der
Auslegung des § 2 Abs. 1a SGB V aber meint, es
könne offen lassen, ob „eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf Heilung“ besteht, ist dies mit Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen
Sozialstaatsprinzip und mit der Schutzpflicht des Staates für
das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu
vereinbaren.
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Es bedarf einer besonderen Rechtfertigung vor
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip, wenn den der Versicherungspflicht
unterworfenen Versicherten Leistungen für die Behandlung
einer Krankheit und insbesondere einer lebensbedrohlichen
oder regelmäßig tödlichen Erkrankung durch gesetzliche
Bestimmungen oder durch deren fachgerichtliche Auslegung und
Anwendung vorenthalten werden (vgl. BVerfGE 115, 25
). Die Argumentation des Landessozialgerichts
verkennt, dass die Frage, ob eine alternative
Behandlungsmethode von der gesetzlichen Krankenversicherung
zu finanzieren ist, nicht losgelöst davon betrachtet werden
kann, was die anerkannte, medizinischem Standard
entsprechende Behandlung zu leisten vermag und was die
alternative Behandlung zu leisten vorgibt. Bei der Frage, ob
eine Behandlung mit Mitteln der Schulmedizin in Betracht
kommt und inwieweit Behandlungsalternativen zur Verfügung
stehen, ist zunächst das konkrete Behandlungsziel zu klären
(vgl. BSGE 97, 190 ). Bereits aus § 27 Abs. 1
Satz 1 SGB V ergibt sich, dass hinsichtlich der
therapeutischen Ziele der Krankenbehandlung zwischen der
Heilung einer Krankheit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung
und der Linderung von Krankheitsbeschwerden differenziert
wird. Dabei ist nach Möglichkeit die Heilung der Krankheit
als das vorrangige Behandlungsziel anzustreben, während die
Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung von
Krankheitsbeschwerden regelmäßig nachrangige Behandlungsziele
sind (vgl. bereits BSGE 78, 70 ). Bietet die
Schulmedizin nur noch palliative Therapien an, weil sie jede
Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet,
kommt die Alternativbehandlung nur dann in Betracht, wenn die
auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative
Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg besteht. Rein
experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch
hinreichende Indizien gestützt sind, reichen hierfür nicht.
Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist es
in der extremen Situation einer krankheitsbedingten
Lebensgefahr jedoch nicht zu vereinbaren, Versicherte auf
eine nurmehr auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden
zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine
Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf
Heilung besteht.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Sie wird aufgehoben
und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen
(§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Dieses wird zu
entscheiden haben, ob es bei Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben noch Ermittlungsbedarf sieht.
Der Entscheidung ist dies nicht mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen. Zwar führt das Gericht einerseits
aus, dass die in Frage stehende Therapie keinerlei Aussicht
auf Erfolg biete, den therapeutischen Effekt zu erzielen,
jedoch lässt es andererseits offen, ob eine kurative Wirkung
erzielt werden kann. Dies steht hinsichtlich des maßgeblichen
Gesichtspunkts in Widerspruch zueinander oder bringt
zumindest eine Unklarheit in die Entscheidung. Denn die Frage
nach der Aussicht auf Heilung darf nach den dargelegten
Kriterien gerade nicht offen gelassen werden. Maßstab der
Prüfung unter dem Regime von Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG ist, ob bei Einsatz der begehrten
Kombinationstherapie entgegen der Annahme der Schulmedizin,
nur noch palliativ behandeln zu können, eine auf Indizien
gestützte, nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung
der fortgeschrittenen Krebserkrankung besteht.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.