BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2046/02 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 46 Abs. 2 Nr. 4 des
Steuerberatungsgesetzes
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 4. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden - ohne
dass über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand entschieden zu werden braucht - nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag des
Beschwerdeführers zu I. auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts
ersichtlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).