BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2047/03 -
des Herrn L...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein
Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem die Benutzung einer
Internet-Domain wegen Namensanmaßung (§ 12 BGB)
untersagt wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer verwendet seit 1991/92
die Bezeichnung "Maxem" als Aliasnamen für die Kommunikation
in Netzwerken, insbesondere im Internet. Unter diesem Namen
beteiligt er sich auch im Internet an einem so genannten
Multiuser-Rollenspiel. Der Name ist aus dem Vornamen seines
Großvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines
Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet.
3
Der Beschwerdeführer unterhielt seit 1998 eine
private Homepage unter der Kennung "www.maxem.de". Er benutzt
zudem mehrere E-Mail-Adressen, die mit dem Namen "Maxem"
beginnen.
4
Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Kläger) heißt mit Nachnamen Maxem. Er war zum
Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens namensgebender Partner einer
Rechtsanwaltskanzlei.
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2. Der Kläger verklagte den Beschwerdeführer
auf Unterlassung der Benutzung des Namens "Maxem" in Form
einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage.
6
Das Landgericht wies die Klage ab. Die
Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auf die Revision des
Klägers hob der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen
Urteil (BGHZ 155, 273 ff.) das Urteil des
Oberlandesgerichts auf und verurteilte den Beschwerdeführer
unter Klageabweisung im Übrigen dazu, es zu unterlassen, den
Domain-Namen "maxem.de" zu nutzen.
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In der Verwendung des Domain-Namens "maxem.de"
durch den Beschwerdeführer liege ein Eingriff in das
Namensrecht des Klägers in der Form der Namensanmaßung. Jeder
private Gebrauch eines fremden Namens durch einen
Nichtberechtigten führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Dafür
sei ausreichend, dass der Dritte, der den Namen verwende, als
Namensträger identifiziert werde. Auf eine Verwechslung mit
dem klagenden Namensträger komme es nicht an. Eine derartige
Identifizierung trete auch ein, wenn ein Dritter den fremden
Namen im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Der Verkehr
sehe in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht
sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als
Internet-Adresse einen Hinweis auf den bürgerlichen Namen des
Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts.
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Werde der eigene Name durch einen
Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland
üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, werde dadurch
über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders
schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt.
Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse
könne nur einmal vergeben werden. Zwar müsse jeder
Namensträger hinnehmen, dass ihm ein anderer Namensträger
zuvorkomme. Er brauche aber nicht zu dulden, dass er aufgrund
der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der
Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen werde.
9
Der Gebrauch des Namens "Maxem" durch den
Beschwerdeführer sei unbefugt, weil ihm keine eigenen Rechte
an diesem Namen zustünden. Der Umstand, dass er den Namen
"Maxem" im Internet als Aliasnamen benutze, führe nicht zu
einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die ihn
gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde.
Hierfür wäre erforderlich, dass er mit dem Aliasnamen
Verkehrsgeltung erlangt hätte. Stünde jedem Decknamen sofort
mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde
dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes
derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen
bürgerlichen Namen Schutz beanspruchten. Dadurch würde der
Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder
Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er
verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen
Aliasnamen. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer sich mit dem Namen "Maxem" im
Verkehr durchgesetzt habe. Auch seinem Vorbringen lasse sich
eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Im Rahmen seines
Internetauftritts komme dem Namen mehr die Funktion eines
Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen
verdrängenden Pseudonyms zu.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Das angegriffene Urteil verletzt nicht das
in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers.
13
Der grundrechtliche Schutz des
Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt, dass der
Staat gehalten ist, den Einzelnen vor Gefährdungen dieses
Rechts durch Dritte zu schützen. Bei der Anwendung der diesem
Schutz dienenden zivilrechtlichen Normen sowie der Normen,
auf die sich gegebenenfalls der Dritte beruft, haben die
Gerichte die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten.
Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt ist. Das ist
vorliegend nicht der Fall.
14
a) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Schutz des
Namens Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist.
Der Name eines Menschen hat nicht nur Ordnungs- und
Unterscheidungsfunktion. Er ist auch Ausdruck der Identität
und Individualität. Als solcher lässt er sich nicht beliebig
austauschen. Der Name begleitet vielmehr die Lebensgeschichte
seines Trägers. Diese wird unter dem Namen als Person
identifizierbar (vgl. BVerfGE 97, 391 ).
Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die
Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl.
#BVerfGE 78, 38 ;** 84, 9 ; 104, 373
; 109, 256 ).
15
Der verfassungsrechtlich durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz des Namens
erschöpft sich nicht im Schutz des bürgerlichen Namens. Auch
der von einem Menschen tatsächlich geführte Name kann
verfassungsrechtlichen Schutz genießen, wenn sich mit ihm
eine Identität und Individualität des Namensträgers
herausgebildet und verfestigt haben und auch herausbilden
durften (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, NJWE-FER
2001, S. 193 ). Diese Funktion kann auch ein
Pseudonym übernehmen (vgl. BVerfGE 78, 38 ).
16
b) Hier muss nicht entschieden werden, unter
welchen Voraussetzungen ein Pseudonym verfassungsrechtlichen
Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG genießt. Insbesondere kann offen bleiben, ob es
dafür bei Pseudonymen, die nicht aus einem früheren
bürgerlichen Namen gebildet sind, auf eine Verkehrsgeltung
ankommt und welche Anforderungen an eine solche
Verkehrsgeltung zu stellen sind.
17
Jedenfalls ist der Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier deshalb nicht berührt,
weil dieses Grundrecht nach seiner Schutzrichtung den
vorliegenden Fall nicht erfasst.
18
aa) Der verfassungsrechtliche Schutz des
Namens kann sich auch gegen das Verlangen richten, den Namen
in bestimmten Zusammenhängen nicht zu verwenden (vgl. BVerfGE
97, 391 ).Eine Maßnahme, die den Gebrauch des
Zeichens einschränkt, das einer Person als Name dient,
berührt jedoch nur dann den Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, wenn das Zeichen gerade in seiner
Identität und Individualität stiftenden Funktion als Name
benutzt werden soll. Das ist der Fall, wenn der Namensträger
gehindert wird, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen
teilzunehmen, so dass für andere Kommunikationsteilnehmer die
Zurechnung bestimmter persönlicher Verhältnisse wie
Lebensgeschichte, Äußerungen oder Handlungen zu dem
Namensträger beeinträchtigt oder sogar verhindert wird.
19
Wird dagegen der Name lediglich als Zeichen
zur technischen Adressierung bestimmter Inhalte, hier im
Internet, genutzt, berührt das Verbot des Zeichengebrauchs
die Identität und Individualität des Namensträgers
grundsätzlich nicht. Er ist nicht daran gehindert, die
Inhalte, die unter der von ihm genutzten Adresse verfügbar
sind, als Äußerungen seiner durch seinen Namen benannten
Person zu kennzeichnen. Es steht ihm weiterhin frei, den
Namen auch in anderen Zusammenhängen als Kennzeichnung seiner
Person zu benutzen.
20
bb) Nach diesem Maßstab berührt das
angegriffene Urteil nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Beschwerdeführers.
21
Aufgrund der in dem Urteil ausgesprochenen
Unterlassungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht daran
gehindert, sein Pseudonym allgemein zu benutzen oder in dem
Verkehr, dem er als "Maxem" bekannt ist, unter dem Pseudonym
aufzutreten. Ihm ist nicht einmal vollständig verwehrt, das
Pseudonym in seiner Internetadresse zu benutzen. Zu
unterbleiben hat lediglich die Verwendung des Zeichens
"Maxem" als alleiniger Domain-Name unter der Top-Level Domain
".de". Dem Beschwerdeführer ist dagegen der Gebrauch dieses
Zeichens in Verbindung mit einem klarstellenden Zusatz als
Domain-Name, etwa in der Form "maxem-lach.de", nicht
untersagt worden.
22
2. Die Beschränkung der Möglichkeit, den
Domain-Namen allein nach eigenen Vorstellungen und unter
ausschließlicher Verwendung eines Pseudonyms auszuwählen und
nach Registrierung zu nutzen, berührt allerdings die
allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.
Sie ist vorliegend aber durch die verfassungsmäßige Ordnung
gerechtfertigt.
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a) Ein Namensgebrauch kann zu einer
Zuordnungs- und Identitätsverwirrung führen (vgl. BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994
- 1 BvR 29/94 -, NJW 1994,
S. 2346 f.). Im Fall der Verwendung eines Namens
als Internet-Domain liegen zudem Konflikte mit dem
Namensgebrauch anderer besonders nahe. Dieselbe
Second-Level-Domain (etwa "maxem") kann unter einer
Top-Level-Domain (etwa ".de") aus technischen Gründen nur
einmal vergeben werden. Dies führt zu einem Konflikt, wenn
mehrere Namensträger desselben Namens ein Interesse daran
haben, ihren Namen als Domain zu benutzen.
24
b) Vorliegend hat der Bundesgerichtshof den
Konflikt zwischen dem Interesse des Klägers an einem Schutz
vor Zuordnungsverwirrungen und dem Interesse des
Beschwerdeführers an der Nutzung der eingetragenen Domain,
bei der das gewählte Pseudonym nach Auffassung des Gerichts
keine Verkehrsgeltung erlangt hatte, in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise zugunsten des Klägers
gelöst.
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Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in der Verwendung des
Domain-Namens "maxem.de" durch den Beschwerdeführer einen
Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht
des Klägers sieht. Verfassungsrechtlich ist auch nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem
Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer
Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer
das bessere Recht eingeräumt hat. Das Prioritätsprinzip als
Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar
erlaubt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss
vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -,
NJW 1994, S. 2346 f.), aber nicht geboten. Der von
dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete
Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen
Bedeutung für die Bezeichnung der Person als
Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht
zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine
Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof
ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird,
es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu
nutzen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.