BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2059/12 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 23. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung einer Abstammungsbegutachtung im Rahmen eines
familiengerichtlichen Umgangsverfahrens.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist
die Mutter des im Juli 2007 geborenen Beschwerdeführers
zu 3). Rechtlicher Vater ist der mit der
Beschwerdeführerin zu 1) seit 2002 verheiratete
Beschwerdeführer zu 2). Das Kind lebt seit seiner Geburt
mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, inzwischen
gemeinsam mit einer jüngeren Schwester. Im Ausgangsverfahren
begehrt der dortige Antragsteller, der nach dem zwischen den
Beteiligten unstreitigen Sachverhalt neben dem
Beschwerdeführer zu 2) als leiblicher Vater des Kindes
in Betracht kommt, ihm ein Recht auf wöchentlichen
unbegleiteten Umgang mit dem Beschwerdeführer zu 3)
einzuräumen und die Eltern zu regelmäßiger Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und die Gesundheit
des Kindes zu verpflichten, dessen Abstammung als Vorfrage zu
klären sei. Der Beschwerdeführer zu 3) weiß weder, dass
er möglicherweise nicht vom Beschwerdeführer zu 2)
abstammt, noch hatte er bisher Kontakt zum Antragsteller des
Ausgangsverfahrens.
3
2. Mit Beweisbeschluss vom
21. August 2012 ordnete das Amtsgericht an, dass über
die Frage, ob der „Antragsgegner“ (gemeint war anscheinend
der Antragsteller ) Vater des Kindes ist,
Beweis erhoben werden solle durch Einholung eines
Abstammungsgutachtens. Es bestellte ein Genanalyselabor zum
Sachverständigen und bestimmte, dass in die Begutachtung der
Beschwerdeführer zu 3), die Beschwerdeführerin
zu 1) und der Antragsteller einbezogen werden sollten.
Eine Begründung enthielt der Beweisbeschluss nicht.
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3. Die hiergegen eingelegte sofortige
Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
15. November 2012 als unzulässig. Die Beschwerde sei
nicht statthaft. Zwischenentscheidungen seien gemäß § 58
FamFG grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur
im Rahmen eines gegen die Endentscheidung gerichteten
Rechtsmittels inzident überprüfbar. Dies gelte auch für einen
Beweisbeschluss, der die Einholung eines
DANN-Abstammungsgutachtens im Rahmen eines
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens anordne, und habe den
Hintergrund, dass Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger
bestellt und beauftragt werde, mangels Verpflichtung der
Beteiligten zur Duldung der Untersuchung beziehungsweise zur
Mitwirkung an ihr noch nicht in erheblichem Maße in ihre
Rechte eingriffen. Über den nach der derzeitigen Rechtslage
auch ohne entsprechende Verweisung analog anzuwendenden
§ 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 387 ZPO
könne die Verweigerung der Untersuchung erklärt und deren
Rechtmäßigkeit im Zwischenverfahren geklärt werden. Gegen
eine die Teilnahme an der Begutachtung erzwingende
Festsetzung von Ordnungsmitteln könne sofortige Beschwerde
eingelegt werden. Damit sei ausreichender Rechtsschutz
gewährleistet. Dies zugrunde gelegt, sei auch kein krasser
Ausnahmefall gegeben, der eine Anfechtbarkeit des
Beweisbeschlusses selbst gebieten würde, denn die mit dem
angefochtenen Beweisbeschluss angeordneten Untersuchungen
seien nach § 178 Abs. 1 FamFG (analog)
beziehungsweise dem nach einem Referentenentwurf für ein
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht
rechtlichen Vaters einzufügenden § 163a FamFG
grundsätzlich zu dulden, so dass der Gesetzesvorbehalt des
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gewahrt sei. Weder die
maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte noch der Referentenentwurf sähen vor, dass
bereits vor Klärung der Abstammung eine
Kindeswohldienlichkeit des Umgangs festgestellt werden
müsse.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1,
2 und 4 GG.
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1. Dem mit dem angegriffenen Beweisbeschluss
verbundenen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer
fehle eine ausreichende Legitimation. Die beabsichtigten
Gesetzesänderungen belegten, dass derzeit noch keine
ausreichende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff
vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin zu 1) und der
Beschwerdeführer zu 2) lebten seit jeher in einer
stabilen, gefestigten familiären Gemeinschaft, für deren
Fortsetzung sie sich im Bewusstsein der Möglichkeit der
leiblichen Vaterschaft des Antragstellers gerade auch mit
Rücksicht auf die klare Rechtslage, die ihnen eine Bewahrung
der Ungewissheit über die Abstammung des Beschwerdeführers
zu 3) ermöglichte, entschieden hätten. Vor einer Klärung
der Abstammung sei auch nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die
Kindeswohldienlichkeit etwaiger Umgangskontakte des
Antragstellers mit dem Kind zu prüfen. Mit dem Vorliegen
eines Abstammungsgutachtens werde der Grundrechtseingriff
unumkehrbar vollzogen.
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2. Auf den mit der Verfassungsbeschwerde
verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
17. Dezember 2012 den angegriffenen Beweisbeschluss des
Amtsgerichts vom 21. August 2012 einstweilen außer Kraft
gesetzt.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist der
Landesregierung Rheinland-Pfalz und dem Antragsteller des
Ausgangsverfahrens zugestellt worden.
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Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat
sich geäußert und ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde
sei unzulässig, zumindest aber unbegründet. Die
Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer
zu 2) seien nicht befugt, den Beschwerdeführer
zu 3) zu vertreten, weil sie im vorliegenden Verfahren
allein ihre eigenen Interessen auf Kosten derjenigen des
Kindes verträten. Der Beweisbeschluss greife nicht in die
Rechte der Beschwerdeführer ein, die zudem gehalten gewesen
seien, zunächst eine Zwischenentscheidung gemäß § 178
Abs. 2 FamFG, § 387 ZPO herbeizuführen. § 178
Abs. 1 FamFG stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage
für die zwangsweise Durchsetzung einer
Abstammungsuntersuchung dar und gelte für alle
familiengerichtlichen Verfahren, in denen - auch inzident -
Beweis über die Abstammung erhoben werden müsse. § 1685
Abs. 2 BGB sei verfassungs- und menschenrechtskonform
dahingehend auszulegen, dass er auch dem leiblichen Vater,
der noch keine tatsächliche Beziehung zu dem Kind habe, ein
Umgangsrecht einräume. Auch dieser sei durch Art. 6
Abs. 1 GG geschützt, was das Bundesverfassungsgericht
indessen noch nicht eindeutig entschieden habe.
Entsprechendes gelte hinsichtlich eines Auskunftsrechts, das
zudem nur voraussetze, dass die Auskunftserteilung dem
Kindeswohl nicht widerspreche , was
vorliegend nicht ersichtlich sei; schon hierfür sei die
Klärung der Abstammung geboten, so dass es nicht auf die -
nach Ansicht des Antragstellers zu verneinende - Frage
ankomme, ob die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs vor der
Abstammungsklärung bereits festgestellt sein müsse.
10
4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben
der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das
Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig, soweit mit ihr eine Verletzung der Beschwerdeführer
in ihren in der Entscheidungsformel bezeichneten Grundrechten
gerügt wird.
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a) Die Frist des § 93 Abs. 1
BVerfGG ist gewahrt. Ob die durch die Beschwerdeführer gegen
den Beweisbeschluss als gemäß § 58 FamFG grundsätzlich
unanfechtbare Zwischenentscheidung eingelegte - und vom
Oberlandesgericht unter Hinweis auf diese Vorschrift als
unstatthaft verworfene - sofortige Beschwerde überhaupt zum
Rechtsweg gehörte, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführer
ihre Verfassungsbeschwerde gerade wegen der eigenen Zweifel
an der Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses vorsorglich
bereits unmittelbar gegen die amtsgerichtliche Entscheidung
und in Bezug auf diese fristgerecht eingelegt haben.
14
b) Die Beschwerdeführerin zu 1) und
der Beschwerdeführer zu 2) sind auch nicht von der
Vertretung des Beschwerdeführers zu 3) im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie sind gemeinsam
sorgeberechtigt und haben die Verfassungsbeschwerde im Namen
des Kindes gemeinsam eingelegt. Soweit in der
Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Befugnis der Eltern zur Vertretung ihrer minderjährigen
Kinder in Zweifel gezogen wurde, weil sie an der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde wegen eines Interessenwiderstreits
gehindert waren, betraf dies Fälle, in denen die
sorgeberechtigten Eltern aufgrund gegensätzlicher Interessen
eine im Interesse des Kindes liegende Verfassungsbeschwerde
nicht erhoben hätten. Die Bestellung eines
Ergänzungspflegers wurde in einem Kindesentführungsfall für
erforderlich gehalten, in dem nur ein mitsorgeberechtigter
Elternteil die Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes
erhoben hatte, weil der andere sorgeberechtigte Elternteil
kein Interesse an der Verfassungsbeschwerde gegen die ihm
günstige Entscheidung hatte (vgl. BVerfGE 99, 145
). In einem Sorgerechtsfall wurde die Vertretung
des Kindes durch eine andere Person als die Eltern für
erforderlich gehalten, um dessen Rechte gegen die Interessen
der sorgeberechtigten Eltern durchzusetzen, die kein
Interesse daran hatten, für ihre Kinder Verfassungsbeschwerde
gegen eine den Eltern günstige Sorgerechtsentscheidung
einzulegen (vgl. BVerfGE 72, 122 ). Der
vorliegende Fall, in dem die sorgeberechtigten Eltern
gemeinsam im Namen des Kindes Verfassungsbeschwerde eingelegt
haben, ist damit nicht vergleichbar. Offenkundig sind die
Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer
zu 2) hier nicht wegen eines Interessenwiderstreits an
der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehindert.
15
c) Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht nicht der in § 90
Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes
entgegen.
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aa) Das Abwarten der Endentscheidung in
der Hauptsache und das Beschreiten des Rechtswegs gegen diese
Endentscheidung ist den Beschwerdeführern nicht zuzumuten,
weil sie die Grundrechtsverletzung bereits darin sehen, dass
die biologische Abstammung des Kindes überhaupt - und zwar
als Vorfrage für die eigentliche Entscheidung über das
Umgangs- und Auskunftsrecht des Antragstellers - geklärt
werden soll. Diese Feststellung würde für die
Beschwerdeführer einen bleibenden Nachteil bedeuten, der mit
einer gegen die Endentscheidung gerichteten
Verfassungsbeschwerde nicht mehr behoben werden könnte
(vgl. BVerfGE 58, 1 ; 101, 106
).
17
bb) Ebenso wenig waren die
Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
gehalten, eine Klärung im Rahmen des Zwischenstreits nach
§ 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG beziehungsweise
§ 372a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit
§§ 386 ff. ZPO herbeizuführen. Hiernach kann ein
von einer Abstammungsuntersuchung betroffener Beteiligter
eine Entscheidung des erkennenden Gerichts über die
Rechtmäßigkeit seiner Weigerung zur Duldung einer für die
Abstammungsbegutachtung angeordneten Untersuchung
herbeiführen. Da die Beschwerdeführer jedoch gerade rügen,
dass die bestehenden Eingriffsbefugnisnormen in der
vorliegenden Fallkonstellation nicht griffen, sind sie auch
nicht auf ein Verfahren zu verweisen, das zum Schutz gegen
auf diese Vorschriften gestützte Eingriffe vorgesehen ist.
Denn die Frage nach einer - den Rechtsschutz nach § 178
Abs. 2 Satz 1 FamFG beziehungsweise § 372a
Abs. 2 ZPO gegebenenfalls eröffnenden - grundsätzlichen
Duldungspflicht ist gerade Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts
verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) und den
Beschwerdeführer zu 3) in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), die
Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht auf Achtung
der Privat- und Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie die
Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführer
zu 2) in ihrem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2
GG).
19
a) Die Beschwerdeführerin zu 1) und
der Beschwerdeführer zu 3) sind in ihrem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt.
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aa) Das von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1
) schützt auch die Entscheidung über die Preisgabe
und Verwertung von Daten, die Informationen über genetische
Merkmale einer Person enthalten, aus denen sich in Abgleich
mit den Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf die
Abstammung ziehen lassen (vgl. BVerfGE 103, 21 ;
117, 202 ). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben und
die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE
65, 1 ; 120, 378 ).
21
bb) Diesen Anforderungen wird die
angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht,
denn der Beweisbeschluss beschränkt das Grundrecht der
Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführer
zu 3), ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage
besteht.
22
(1) Eine Klärung der Abstammung greift in
den Schutzbereich des Rechts der Beschwerdeführerin
zu 1) und des Beschwerdeführers zu 3) auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Ein solcher
Eingriff liegt hier bereits in der bloßen Anordnung der
Beweiserhebung. Der Beweisbeschluss ist darauf gerichtet,
durch eine genetische Untersuchung die Abstammung des
Beschwerdeführers zu 3) väterlicherseits zu ermitteln,
ohne im Übrigen eine konkrete Untersuchungsmethode
vorzugeben. Ob ein Beweisbeschluss dann nicht in Grundrechte
eingreift, wenn der Betroffene die Durchführung der
Beweisaufnahme noch durch Verweigerung einer Mitwirkung an
der Untersuchung und Herbeiführung einer Entscheidung im
Zwischenverfahren vermeiden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss
vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 -, FamRZ 2007, S.
549), kann hier offenbleiben. Denn die Möglichkeit der
Durchführung des Zwischenverfahrens hängt - wie oben [1. c)
bb)] ausgeführt - davon ab, ob § 178 Abs. 2 FamFG,
der zu den Vorschriften über das Verfahren in
Abstammungssachen zählt, auch im vorliegenden Verfahren um
Umgangs- und Auskunftsrechte anwendbar ist. Dies war im
Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidungen objektiv
nicht der Fall, auch wenn das Oberlandesgericht zu Unrecht
davon ausging, dass die Beweisanordnung auf § 178
Abs. 1 FamFG gestützt werden könnte und demgemäß ein
Zwischenverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG
grundsätzlich eröffnet wäre [siehe unten (2) (b)].
23
(2) Der Eingriff ist nicht
gerechtfertigt, da eine ausreichende gesetzliche Grundlage
für die angeordnete Abstammungsbegutachtung nicht
bestand.
24
(a) Auf die allgemeine Ermittlungsbefugnis des
Familiengerichts aus §§ 26, 29, 30 FamFG konnte der
Eingriff nicht gestützt werden. Hiernach ermittelt das
Gericht in Familiensachen (§ 111 FamFG), die keine Ehe-
oder Familienstreitsachen sind, von Amts wegen die
entscheidungserheblichen Tatsachen und kann die dafür
erforderlichen Beweise erheben (§§ 112, 113 Abs. 1
FamFG). Sofern Ermittlungsmaßnahmen und Beweiserhebungen
jedoch in die geschützten Rechte anderer eingreifen, bedarf
es einer speziellen Eingriffsbefugnis (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S.
45 f.), wie sie etwa für die Abstammungsbegutachtung
derzeit in § 178 Abs. 1 FamFG und § 372a
Abs. 1 ZPO enthalten ist und sich künftig nach dem
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht
rechtlichen Vaters in § 167a FamFG finden soll (vgl.
BTDrucks 17/12163 und 17/13269; BT-PlPr 17/237, S. 29840C bis
29848A).
25
(b) § 178 Abs. 1 FamFG konnte -
ohne Verstoß gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot - für
die vorliegende Konstellation ebenfalls nicht als Grundlage
für den Eingriff herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift
hat jede Person die für die Feststellung der Abstammung
erforderlichen Untersuchungen zu dulden, es sei denn diese
sind unzumutbar.
26
(aa) Sofern man der Auffassung ist, dass
§ 178 FamFG als Teil der Vorschriften über das Verfahren
in Abstammungssachen unmittelbar nur für die in § 169
FamFG aufgezählten Abstammungsverfahren gilt (vgl.
Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren,
3. Aufl., § 178 FamFG, Rn. 2), kann eine
Abstammungsbegutachtung in einem Umgangsverfahren hierauf
nicht gestützt werden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift
scheidet dann ebenfalls aus, denn dazu fehlt es bereits an
einer planwidrigen Regelungslücke: Bislang hat der
Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, einem potenziellen
leiblichen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht einzuräumen,
soweit er keine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat,
und ihm hierfür die Möglichkeit einer Klärung der Abstammung
zu eröffnen.
27
(bb) Folgt man der Ansicht, dass die
Anwendbarkeit des § 178 Abs. 1 FamFG nicht auf die
in § 169 FamFG aufgezählten Verfahren beschränkt ist,
sondern immer gelte, wenn ein Abstammungsverhältnis - sei es
auch als bloße Vorfrage - in einem familiengerichtlichen
Verfahren beweisbedürftig ist (vgl. Bumiller/Haders, in:
dies., FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl.,
§ 178 FamFG, Rn. 1), führt dies zu keinem anderen
Ergebnis. Auch dann darf diese grundrechtsbeschränkende
Vorschrift nur angewandt werden, soweit die Klärung der
Abstammung für die Prüfung der Voraussetzungen eines
gesetzlich normierten Rechts erforderlich ist. Da nach der
bei Erlass des Beweisbeschlusses geltenden Rechtslage dem
leiblichen Vater eines Kindes, der nicht die rechtliche
Stellung als Vater innehatte, kein Recht eingeräumt war,
gegen den Willen der Sorgeberechtigten Umgang mit dem Kind zu
pflegen oder Auskunft über es zu verlangen, sofern er nicht
bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind
entwickelt hatte (vgl. § 1685 Abs. 2 BGB), konnte
die Klärung der Abstammung hier insoweit nicht erforderlich
sein.
28
(cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, der diese bisher geltende
gesetzliche Regelung mit Blick auf Art. 8 EMRK für
unzureichend erklärt hat.
29
Nach der neueren Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verstößt
es gegen Art. 8 EMRK, wenn einem leiblichen Vater, der
nicht zugleich der rechtliche Vater ist, bei Fehlen einer
sozial-familiären Beziehung zu dem Kind ein Recht auf Umgang
mit ihm und Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse
prinzipiell versagt wird, ohne dass eine gerichtliche Prüfung
vorgenommen werden könnte, ob der Umgang im konkreten Fall
dem Kindeswohl dienen würde (vgl. EGMR, Urteil vom
21. Dezember 2010, A. gegen Deutschland, Az. 20578/07).
Im Rahmen einer solchen Prüfung sollen die Gerichte im
Umgangsverfahren erforderlichenfalls auch die leibliche
Vaterschaft klären, wenn sie davon ausgehen, dass der Umgang
im konkreten Fall - die leibliche Vaterschaft des den Umgang
begehrenden Mannes unterstellt - kindeswohldienlich wäre
(EGMR, Urteil vom 15. September 2011, S. gegen
Deutschland, Az. 17080/07).
30
Auf diese Rechtsprechung allein lässt sich der
Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen jedoch nicht
stützen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers , in
Umsetzung dieser Rechtsprechung entsprechende materielle
Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln zu schaffen, zumal es
gerade bei mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen wie in der
vorliegenden Konstellation nicht selten unterschiedliche Wege
geben wird, eine festgestellte Konventionswidrigkeit zu
beheben.
31
Mittlerweile ausdrücklich in Reaktion auf die
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte beschlossene Änderungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und die Begründung des ihnen zugrunde
liegenden Regierungsentwurfs (vgl. BTDrucks 17/12163,
S. 10) belegen, dass auch der Gesetzgeber davon ausging,
dass die bisher bestehenden Regelungen keine Grundlage dafür
bieten, dem potentiellen leiblichen Vater die Klärung der
Vaterschaft gegen den Willen des Kindes, der Mutter oder des
rechtlichen Vaters zu ermöglichen.
32
(c) Schließlich findet der Beweisbeschluss
nicht in der absehbaren Gesetzesänderung eine die
Grundrechtseingriffe tragende gesetzliche Grundlage.
33
Am 25. April 2013 hat der Bundestag das
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht
rechtlichen Vaters beschlossen [siehe oben (a)]. Dieses sieht
insbesondere vor, dass dem leiblichen Vater, der ein
ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, für das die
rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein
Umgangsrecht gewährt wird, sofern dies dem Kindeswohl dient
(§ 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB-E). Ferner hat der
leibliche Vater bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wenn
dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1686a
Abs. 1 Nr. 2 BGB-E). § 167a Abs. 2
FamFG-E erlegt den Beteiligten eine Duldungspflicht für zur
Abstammungsfeststellung erforderliche Untersuchungen auf,
wenn diese nicht unzumutbar sind; über § 167a
Abs. 3 FamFG-E werden unter anderem die Vorschriften des
Zwischenfeststellungsverfahrens nach §§ 386 ff. ZPO
für entsprechend anwendbar erklärt. Nach Inkrafttreten des
Gesetzes sind die Fachgerichte dazu berufen, in
Fallkonstellationen wie der vorliegenden zu prüfen, ob die
vom Gesetzgeber normierten Voraussetzungen für eine inzidente
Abstammungsfeststellung vorliegen. Dass indessen eine nach
Art. 82 GG noch nicht in Kraft getretene gesetzliche
Bestimmung, sei sie - wie vom Oberlandesgericht zugrunde
gelegt - noch im Stadium eines Referentenentwurfs oder
bereits vom Gesetzgeber beschlossen, einen
Grundrechtseingriff nicht tragen kann, versteht sich von
selbst. Sofern das Amtsgericht die ursprüngliche Rechtslage
für mit den Grundrechten möglicher leiblicher Väter im Lichte
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte für unvereinbar hielt, hätte es die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG einholen müssen.
34
b) Die Beschwerdeführerin zu 1) ist zudem
in ihrem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre
verletzt. Das aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen
Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen. Dazu
gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch
geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner (vgl. BVerfGE
96, 56 ). In dieses Recht, greift die gerichtlich
veranlasste Klärung der Abstammung ein, indem sie zu
erforschen sucht, mit welchem Mann die Beschwerdeführerin
zu 1) den Beschwerdeführer zu 3) gezeugt hat (vgl.
BVerfGE 117, 202 ). Zwar ist das Recht auf Achtung
der Privat- und Intimsphäre nicht vorbehaltlos gewährleistet.
Eingriffe bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, an
der es hier fehlt [vgl. oben a) bb) (2)].
35
c) Schließlich sind die
Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer
zu 2) in ihrem Elternrecht verletzt. Zu dem den Eltern
durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht, Sorge
für ihr Kind zu tragen, zählt auch die Entscheidung darüber,
ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten
darf (BVerfGE 117, 202 ). Auch in den
Schutzbereich dieses Grundrechts greift der angegriffene
Beweisbeschluss ein, ohne dass hierfür eine gesetzliche
Grundlage bestand.
36
Ob auch bezüglich der weiteren von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte die
Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner
Entscheidung mehr.
37
1. Der angegriffene Beschluss des
Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
Einer förmlichen Zurückverweisung an das Amtsgericht bedarf
es nicht, da das Verfahren dort noch nicht abgeschlossen
ist.
38
2. Der die Beschwerde verwerfende und
sich damit einer eigentlichen inhaltlichen Prüfung
enthaltende Beschluss des Oberlandesgerichts wird mit der
Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses
gegenstandslos.
39
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
40
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
). Der Gegenstandswert für die
anwaltliche Tätigkeit beträgt, weil der Verfassungsbeschwerde
durch die Kammer stattgegeben wird, 25.000 €.