BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 206/08 -
des Herrn R...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers auf
Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Durchführung
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und auf Festsetzung des
Gegenstandswertes werden abgelehnt.
1
Die vom Beschwerdeführer für erledigt erklärte
Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren, in
dem gegen den Beschwerdeführer als Liquidator einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen der
Nichteinreichung von zwei Jahresabschlüssen ein Ordnungsgeld
verhängt worden war. Eine hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde wies das Landgericht zunächst zurück. Daraufhin
erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Er
beanstandete unter anderem, das Landgericht habe bei der
Entscheidung über die sofortige Beschwerde seinen Vortrag zur
Erforderlichkeit eines Verschuldens an der Pflichtverletzung
zum Zeitpunkt der Verhängung des Ordnungsgeldes
übergangen.
2
Vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge
legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und
stützte diese - wie von ihm parallel im
Anhörungsrügeverfahren vorgetragen - auch darauf, dass die
Entscheidung über die sofortige Beschwerde von der Kammer für
Handelssachen des Landgerichts unter Mitwirkung der beiden
Handelsrichter getroffen worden sei. Das verletze
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Gesetz eine
Entscheidung allein durch den Vorsitzenden der Kammer
vorsehe. Das Landgericht änderte auf die Anhörungsrüge hin
seine Entscheidung ab und hob den Ordnungsgeldbeschluss des
Amtsgerichts auf. Darauf erklärte der Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde für erledigt. Er begehrt nunmehr die
Erstattung seiner Auslagen durch den Freistaat Sachsen sowie
die Festsetzung des Gegenstandswertes.
3
Aufgrund der Erledigungserklärung ist über die
Verfassungsbeschwerde nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE
85, 109 ).
4
Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, hat keinen
Erfolg. Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs.
3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(vgl. BVerfG 85, 109 ; 91, 146
). Eine Auslagenerstattung entspricht vorliegend
nicht der Billigkeit. Die Verfassungsbeschwerde war hier von
Anfang an unzulässig, weil der Beschwerdeführer den
fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hatte.
5
Die Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG gehört
jedenfalls in Bezug auf die Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Eine
Entscheidung über die vom Beschwerdeführer zulässig erhobene
Anhörungsrüge lag bei der Einlegung der Verfassungsbeschwerde
noch nicht vor. Daher bestand zu diesem Zeitpunkt die später
tatsächlich ergriffene Möglichkeit für das Fachgericht, einen
etwaigen Verfassungsverstoß zu beseitigen. Die
Voraussetzungen für eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs
(§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) waren nicht
hinreichend substantiiert dargetan.
6
Soweit der Beschwerdeführer meint, jedenfalls
im Blick auf seine Rüge aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG sei der Rechtsweg erschöpft gewesen, geht er
daran vorbei, dass die Frage der Rechtswegerschöpfung bezogen
auf die gegen eine bestimmte Entscheidung gerichtete
Verfassungsbeschwerde nur einheitlich beurteilt werden kann.
Mit dem Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich
nicht, für unterschiedliche Verfassungsrechtsverletzungen
verschiedene parallel einzulegende Rechtsbehelfe mit
unterschiedlichen Fristen vorzusehen und das
Bundesverfassungsgericht bereits in einem frühen Stadium mit
einem Verfahren zu befassen, dessen Ausgang vor den
Fachgerichten noch unklar ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 3059
).
7
Mit der Zurückweisung des Antrags auf
Anordnung der Auslagenerstattung erübrigt sich eine
Festsetzung des Gegenstandswertes. Dafür besteht kein
Rechtsschutzbedürfnis, weil für die Berechnung der
Rechtsanwaltsgebühren der Mindestwert nach § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG maßgebend ist (vgl. BVerfGE 79, 365
).