BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 206/12 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 8. März 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den
Entzug der elterlichen Sorge für ihren Sohn im Wege der
einstweiligen Anordnung.
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1. Aus der Ehe der Beschwerdeführer ist ein
inzwischen dreijähriger Sohn hervorgegangen. Im Februar 2011
meldete sich der Kindesvater beim sozialen Dienst und
ersuchte um Hilfe bei der Erziehung. Er berichtete von
psychischen Auffälligkeiten seiner Frau, die seit Geburt des
Sohnes bestünden. Nach Einschaltung des Jugendamts wurde das
Kind mit Einverständnis der Kindeseltern für einige Tage bei
den Großeltern väterlicherseits untergebracht. Nachdem bei
dem Kind globale Entwicklungsverzögerungen um circa ein Jahr
festgestellt wurden, erfolgte eine Frühförderung des Kindes,
die am 5. Juli 2011 endete. Seit August 2011 besucht das Kind
einen heilpädagogischen Kindergarten. Im selben Monat
erfolgte der Abbruch einer in der Familie für rund
dreieinhalb Monate durchgeführten Familienhilfe durch die
Kindeseltern. Das Jugendamt ersuchte sodann das
Familiengericht um Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung des
Kindes.
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a) Durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück
vom 24. November 2011, welcher mit Beschluss vom 25. November
2011 ergänzt wurde, wurde das Recht der elterlichen Sorge für
das Kind den Beschwerdeführern im Wege der einstweiligen
Anordnung entzogen und auf das Jugendamt als Vormund
übertragen. Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung
bestehe für das Kind eine erhebliche Kindeswohlgefährdung,
die es erforderlich mache, das Kind sofort in Obhut zu
nehmen. Es sei nicht sichergestellt, dass das Kind etwa bei
Erkrankungen, die erhebliche Auswirkungen und Spätfolgen
haben könnten, einem behandelnden Arzt vorgestellt werde. Das
Kind habe im zweiten Lebensjahr eine Schädelfraktur erlitten,
deren Herkunft die Eltern nicht hätten erläutern können. Es
habe zwischen den Untersuchungen U6 und U7 drastische
Rückschritte in der motorischen und sprachlichen Entwicklung
gemacht. Bei dem Kind bestehe eine erhebliche emotionale
Vernachlässigung und es werde von seinen Eltern nicht
ausreichend gefördert. Da die Eltern nicht bereit seien,
ambulante Hilfestellungen zu akzeptieren, sei eine sofortige
Herausnahme des Kindes gemäß § 1666 BGB
erforderlich.
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b) In ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde
führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die
Großmutter väterlicherseits im selben Stadtteil wie die
Kindeseltern lebe und das Kind von Geburt an kenne. Das Kind
werde gelegentlich tagsüber für einige Stunden von der
Großmutter betreut und habe eine enge Beziehung zu ihr. Die
Großmutter sei 70 Jahre alt, in guter körperlicher Verfassung
und stehe als Betreuungsperson zur Verfügung. Die Großmutter
wurde hierfür als Zeugin benannt.
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c) Die Beschwerde sowie ein Antrag auf
Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurden mit Beschluss
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 2011 als
unbegründet zurückgewiesen. Der Entzug der elterlichen Sorge
im Wege der einstweiligen Anordnung sei unerlässlich gewesen.
Bei dem Kind seien gravierende Entwicklungsdefizite
festgestellt worden. Zwar sei nicht hinreichend gesichert,
worauf die festgestellte globale Entwicklungsretardierung
beruhe. Es bestünden jedoch aufgrund der Schilderungen der
als Zeugen vernommenen Familienhelfer über ihre Beobachtungen
während der Hausbesuche bei den Kindeseltern hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass Ursache hierfür die mangelnde
Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern sei. Hiernach sei auf
die körperlichen Bedürfnisse des Kindes oftmals nicht
angemessen reagiert worden, eine altersangemessene Förderung
des Kindes sei unterblieben und die Gesundheitssorge sei nur
nachlässig durchgeführt worden. Der Abbruch der Familienhilfe
und die seitherige Verweigerung jeglicher staatlicher Hilfe
führten dazu, dass bei einem weiteren Verbleib des Kindes in
der elterlichen Obhut dessen körperliches Wohl akut gefährdet
wäre. Im Hinblick auf die sorglose Verhaltensweise der
Kindeseltern anlässlich einer bei dem Kind eingetretenen
Fiebererkrankung sowie eines Schädelbruchs des Kindes sei
nicht hinreichend sichergestellt, dass die Kindeseltern bei
einer Erkrankung von ihrem Kind angemessen und am Kindeswohl
orientiert reagieren würden. Anhand der Beobachtungen der
Bereitschaftspflegemutter im Rahmen der Besuchskontakte habe
sich zudem gezeigt, dass mangels emotionaler Zuwendung auch
das seelische Wohl des Kindes bei einem weiteren Verbleib in
der Obhut der Eltern akut gefährdet wäre.
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Mildere Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Die
Kindeseltern lehnten jegliche staatliche Hilfemaßnahmen ab.
Die von den Kindeseltern benannte Cousine sei ohne
Entschuldigung zum Termin nicht erschienen, so dass sich der
Senat kein Bild davon habe machen können, ob die Cousine als
vorläufiger Vormund für das Kind in Betracht komme. Überdies
bestehe nach eigenen Angaben des Kindesvaters kein besonderes
Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kind. Die
Großmutter sei von den Kindeseltern als Vormund nicht
ausdrücklich benannt worden.
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2. Mit ihrer am 27. Januar 2012 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG. Die Fachgerichte hätten völlig einseitig den
Tatsachenvortrag des Jugendamts übernommen, ohne diese
Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die angenommene
Erziehungsungeeignetheit der Eltern sei durch ein
familienpsychologisches Sachverständigengutachten abzuklären.
Die Fachgerichte hätten nicht geprüft, ob anderweitige
mildere Maßnahmen beispielsweise in Form der regelmäßigen
Vorstellung des Kindes beim Arzt oder gegebenenfalls des
Entzugs der Gesundheitsfürsorge in Betracht kämen. Ferner
hätten die Gerichte bei der Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht berücksichtigt, dass
nahe Angehörige oder sonstige Bezugspersonen bei einer
Vormundsauswahl bevorrechtigt berücksichtigt werden müssten.
In der Beschwerdebegründung sei ausdrücklich die Großmutter
väterlicherseits als Zeugin benannt worden, die als
Betreuungsperson zur Verfügung stehe und das Kind gut
kenne.
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3. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der
Kammer vor.
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4. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Niedersächsischen Justizministerium, dem Jugendamt der Stadt
O. und der Verfahrensbeiständin zugestellt. Das
Niedersächsische Justizministerium hat keine Stellungnahme
abgegeben. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben
sich jeweils den Gründen der angegriffenen Entscheidungen
angeschlossen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführer
geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet
ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Die Beschwerdeführer werden durch die
angegriffenen Entscheidungen in ihrem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
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aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert
den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt. Die Eltern können
grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen
Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und
Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79
). In der Beziehung zum Kind muss aber das
Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und
Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 m.w.N.). Der Schutz
des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt,
erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts
(vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
14
Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht
geht, ist dieser allein unter den engen Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen
den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122
). Das elterliche Fehlverhalten muss dabei
ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem
Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen
oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79
).
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Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder
entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der
Trennung der Kinder von ihnen gesichert werden soll, darf
dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79
). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des
staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der
Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des
Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit
versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung
oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein
Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79
).
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bb) Danach sind die Fachgerichte in den
angegriffenen Entscheidungen den Anforderungen des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht geworden.
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(1) Die Fachgerichte sind zunächst in
nachvollziehbarer sowie verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass
angesichts der berichteten allgemeinen
Entwicklungsverzögerungen des Kindes sowie der nachlässigen
Gesundheitssorge für das Kind hinreichende Anhaltspunkte für
eine erhebliche Kindeswohlgefährdung gegeben sind, die eine
Entziehung des Sorgerechts für das Kind erfordern. Die
Bewertung haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise auf der Grundlage der Stellungnahmen des
Jugendamts, der Familienhelfer und der Verfahrensbeiständin
ohne Überschreitung der Grenzen des Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG getroffen.
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Das Oberlandesgericht hat nachvollziehbar
dargestellt, dass gravierende Entwicklungsverzögerungen des
Kindes bestehen, deren Ursache die mangelnde
Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern ist. Diese Ansicht wird
insbesondere durch die berichteten Beobachtungen der
Pflegemutter anlässlich der Besuchskontakte gestützt. Auch
die weiteren Angaben der Familienhelfer und des Jugendamts in
der mündlichen Verhandlung sowie der Verfahrensbeiständin
bestätigen die Annahme, dass das Kind durch seine Eltern
nicht ausreichend gefördert wurde, nachdem ein insgesamt
fürsorglicher Umgang mit dem Kind nicht beobachtet werden
konnte.
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Ferner unterliegt es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte im
Hinblick auf die nachlässige gesundheitliche Versorgung des
Kindes von einer erheblichen Gefährdung für das körperliche
Wohl des Kindes ausgegangen sind. Dies zeigen nicht nur die
in den angegriffenen Entscheidungen geschilderten Vorgänge
hinsichtlich einer Fiebererkrankung und eines Schädelbruchs
des Kindes, sondern auch der Umstand, dass sich der Vater aus
nicht nachvollziehbaren Motiven weigert, die
Krankenkassenkarte, deren Besitz unabdingbar für eine
ärztliche Versorgung des Kindes ist, an die Pflegefamilie
herauszugeben.
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(2) Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass
die Gerichte die einstweilige Anordnung ohne vorherige
Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen haben,
greift ihr Einwand nicht durch. Das Verfahren muss zwar
grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu
erlangen. Die Fachgerichte sind aber verfassungsrechtlich
nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten
einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Sie müssen
allerdings anderweit über eine hinreichend zuverlässige
Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274
).
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Die Gerichte haben sich vorliegend zur
Überzeugungsbildung hinreichender Beweismittel in Gestalt der
persönlichen Anhörung des Kindes, der Kindeseltern, der
Verfahrensbeiständin sowie des Jugendamts und der
Familienhelfer bedient. Tatsachen, die darüber hinaus im
Rahmen des Eilverfahrens die Einholung eines
kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens erfordert
hätten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht.
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(3) Die angegriffenen Entscheidungen lassen
allerdings hinsichtlich der Auswahl der angeordneten
Maßnahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermissen.
Die Fachgerichte haben von ihrem nach § 1779 Abs. 2 BGB
eingeräumten Auswahlermessen nur unzureichenden Gebrauch
gemacht und damit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verletzt.
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(a) Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass
die konkret getroffenen Anordnungen zur Sicherung des
Kindeswohls erforderlich sind. Erforderlich ist eine Maßnahme
dann, wenn von den zur Erreichung des Zweckes gleich gut
geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte
Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt
wird ( BVerfGE 100, 313 ). Die
Gerichte mussten sich insoweit damit auseinandersetzen, ob
mildere Mittel zur Verfügung standen, die ebenso geeignet
gewesen wären, die festgestellte Gefährdung von dem Kind
abzuwenden.
24
Als mildere Maßnahme wäre insbesondere die
Anordnung der Vormundschaft der Großmutter väterlicherseits
in Betracht zu ziehen gewesen.
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Gemäß § 1773 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 1779 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht für einen
Minderjährigen, der nicht unter elterlicher Sorge steht,
einen Vormund auszuwählen. Dabei hat das Familiengericht bei
der Auswahl mehrerer geeigneter Personen unter anderem den
mutmaßlichen Willen der Eltern, die persönlichen Bindungen
des Mündels und die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit
dem Mündel zu beachten, § 1779 Abs. 2 BGB. Durch
§ 1779 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber die Grundlage für
einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den
verfassungsrechtlichen Positionen der Betroffenen,
insbesondere mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten
Elternrecht, geschaffen. Unter mehreren geeigneten Vormündern
hat das Familiengericht die Auswahl nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Dieses Ermessen hat der
Gesetzgeber aber wiederum in verfassungsgemäßer
Konkretisierung der widerstreitenden grundrechtlichen Belange
rechtlich durch § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie durch
§ 1775 BGB gebunden (vgl. Wagenitz, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1779 Rn. 4).
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Soweit Elternwille oder Kindesbindung nicht
bereits eindeutig die Auswahl
eines bestimmten Vormunds verlangen, hat das Familiengericht
Verwandte und Verschwägerte des Mündels zu ermitteln. Das
Gericht wählt unter den geeigneten Familienangehörigen nach
pflichtgemäßem Ermessen aus (vgl. Wagenitz, a.a.O.,
§ 1779 Rn. 10). Eine unzureichende Prüfung, welche
geeigneten Familienangehörigen vorhanden sind, beeinträchtigt
die mit der gesetzlichen Auswahlvorschrift geschützten
Grundrechte der Betroffenen.
27
Angesichts der von den Beschwerdeführern
benannten Verwandten, die als Betreuungspersonen in Betracht
kommen, hätte es hier besonders sorgfältiger Erwägungen und
Ausführungen zur Auswahl des Vormunds bedurft, zumal in der
Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht der Wille der
Eltern, im Falle der Entziehung der elterlichen Sorge einen
Verwandten zum Vormund zu bestimmen, deutlich zum Ausdruck
kam. Zwar hat das Oberlandesgericht die Cousine der
Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung geladen. Nicht
nachvollziehbar ist jedoch, weshalb das Oberlandesgericht
unter Verweis darauf, die Großmutter sei nicht als Vormund
benannt worden, eine nach § 1779 Abs. 3 BGB gebotene
Anhörung der Großmutter sowie eine nähere Prüfung der
Betreuungsmöglichkeit durch die Großmutter unterlassen hat,
obwohl diese als Zeugin benannt wurde und bereits zu einem
früheren Zeitpunkt das Kind für einige Tage in Obhut genommen
hatte, ohne dass es dabei erkennbar zu Beanstandungen
gekommen ist.
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Der ohnehin gravierende Eingriff in das
Elternrecht durch die Entziehung des Sorgerechts und Trennung
des Kindes von den Eltern hätte hier möglicherweise durch
eine Unterbringung des Kindes bei Verwandten, zu denen nicht
nur das Kind, sondern auch die Eltern regelmäßig eine engere
Bindung als zu fremden Personen haben, abgemildert werden
können. Umgangskontakte der Eltern mit dem Kind, die
vorliegend grundsätzlich nicht als schädlich angesehen
wurden, hätten dadurch möglicherweise erleichtert und
gefördert werden können. Dies galt es insbesondere vor dem
Hintergrund zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um
eine vorläufige Maßnahme handelte und eine Rückführung des
Kindes in den elterlichen Haushalt nicht von vornherein
ausgeschlossen werden darf. Aus den angegriffenen
Entscheidungen ist jedoch nicht erkennbar, dass
diesbezügliche Erwägungen angestellt wurden.
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(b) Insoweit setzen sich die Entscheidungen
auch nicht hinreichend mit den Auswirkungen der angeordneten
Maßnahmen auf das Kindeswohl auseinander. Insbesondere hätten
vor dem Hintergrund, dass die Regelung nur temporäre Geltung
besitzt, sämtliche Mittel ausgeschöpft werden müssen, um die
möglicherweise traumatischen Erfahrungen einer
Fremdunterbringung auch für das Kind abzuschwächen. Die
vorläufige Unterbringung bei einer verwandten Person, zu der
das Kind eine vertrauensvolle Beziehung hat, hätte auch aus
Kindessicht eine weniger einschneidende Maßnahme bedeuten
können.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls von einer Übertragung des
Sorgerechts auf das Jugendamt als Vormund abgesehen
hätten.
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c) Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 102, 197 <198,
224>; 105, 197 <202, 235>).
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d) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss
des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil den Beschwerdeführern damit
besser gedient ist. Denn es liegt in ihrem Interesse,
möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung
zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372
).
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2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
34
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).