BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2062/09 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen Absatz 2 des durch das Gesetz zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli
2008 (BGBl I S. 1191) eingefügten und am 1. September 2008 in
Kraft getretenen § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG), der
lautet:
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§ 97a Abmahnung
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(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe
einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.
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(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die
erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten
Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
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Die Einführung des § 97a UrhG war nicht
von der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums (ABl Nr. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16)
veranlasst. Die Regelung geht bei Abmahnungen wegen der
Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten dem
bislang unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag hergeleiteten Kostenerstattungsanspruch als lex
specialis vor.
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2. Der Beschwerdeführer ist als Händler für
gebrauchte Hifi-Geräte tätig, die er zum Großteil über eBay
und einen eBay-Shop veräußert. Die für den Verkaufserfolg
bedeutsamen Produktfotos stellt der Beschwerdeführer selbst
her; er hat sich eigens hierfür fortgebildet und eine
professionelle Fotoausrüstung angeschafft. Sein Fotoarchiv
umfasst inzwischen mehr als 20.000 Produktfotos. Die den
Schutz des § 72 UrhG genießenden, professionell
gestalteten und bearbeiteten Fotos werden des Öfteren von
anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener
Auktionen verwendet. Versuche des Beschwerdeführers, dies
durch entsprechende Aufforderungen zu unterbinden, blieben
regelmäßig ergebnislos. Der juristisch unerfahrene
Beschwerdeführer, dem in seinem Gewerbe lediglich seine Frau
zur Hand geht, bedient sich daher seit Mitte 2007
anwaltlicher Hilfe.
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Anwaltliche Abmahnschreiben waren in der Folge
teilweise schon außergerichtlich erfolgreich, teilweise
musste der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des
Beschwerdeführers (§ 97 UrhG) gerichtlich durchgesetzt
werden. In einer Reihe von Fällen, in denen der
Beschwerdeführer die Abmahnungen vor September 2008
aussprechen ließ, haben die Verletzer die dem
Beschwerdeführer entstandenen Anwaltskosten bis 1. September
2008 noch nicht erstattet.
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3. Mit seiner binnen Jahresfrist nach
Inkrafttreten der angegriffenen Norm eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von
§ 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines
Eigentumsgrundrechts und eine unzulässige Rückwirkung.
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a) Durch die Norm sei der Schadensersatz- und
Kostenerstattungsanspruch im Fall von
Urheberrechtsverletzungen praktisch wertlos geworden, da sich
der Beschwerdeführer gegen Eingriffe in sein geistiges
Eigentum nicht mehr zur Wehr setzen könne. Er sei auf die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angewiesen. Die ihm
dadurch entstehenden, jeweils deutlich über 100 €
liegenden Rechtsanwaltskosten könne er nur noch zum geringen
Teil von den Verletzern ersetzt verlangen. Zugleich werde
damit in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
eingegriffen, da die Substanz seiner gewerblichen Tätigkeit
betroffen sei.
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Der Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG sei
nicht gerechtfertigt. Die Norm sei weder geeignet noch
erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung
missbräuchlicher Abmahnungen mit überzogenen
Anwaltskostenforderungen zu erreichen. Auch in Zukunft
könnten Anwälte vermeintliche Urheberrechtsverletzungen
missbräuchlich abmahnen. Verbraucher hätten auch schon
bislang die Möglichkeit gehabt, sich gegen überzogene
Forderungen zu wehren. Denn maßgebend sei hier die
gerichtliche Streitwertfestsetzung; die Gerichte seien
inzwischen zu realistischen, einzelfallbezogenen
Festsetzungen übergegangen.
11
Die Norm sei auch nicht effektiv. Schon das
Vorliegen ihrer Tatbestandsmerkmale sei jeweils fraglich, zum
Beispiel bei Abmahnungen bezogen auf unerlaubtes Filesharing
(Tauschbörsen). Der Gesetzgeber greife in Grundrechte ein, um
der Geltendmachung von unbegründeten Forderungen vorzubeugen,
die seitens der Verbraucher lediglich nicht erfüllt werden
müssten.
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Die Adressaten berechtigter Abmahnungen
hingegen seien nicht schutzwürdig, denn heutzutage könne
aufgrund vielfacher Hinweise, etwa auch in den AGB von eBay,
kein Zweifel mehr daran bestehen, dass das Kopieren und
Veröffentlichen fremden, urheberrechtlich geschützten
Materials unzulässig ist. § 97a UrhG leiste
Urheberrechtsverstößen weiter Vorschub. Solche Verstöße
stellten dadurch angesichts der niedrigen Aufdeckungsquote
ein nur geringes Risiko dar.
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b) § 97a Abs. 2 UrhG greife weiter im
Sinne echter Rückwirkung in bereits entstandene
Kostenerstattungsansprüche des Beschwerdeführers ein, indem
diese Ansprüche, soweit sie bis 31. August 2008 noch nicht
erfüllt waren, nachträglich auf 100 € gedeckelt würden. Eine
Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich; der Gesetzgeber
habe sich mit dieser Frage gar nicht befasst. Insbesondere
lägen keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls für eine
Durchbrechung des Verbots echter Rückwirkung vor. Es fehle an
einer angemessenen Übergangsregelung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da keine Annahmegründe vorliegen,
§ 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der
Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch
die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar
verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 60, 360
; 72, 39 ; 79, 1 ; stRspr).
Daran fehlt es hier.
16
Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer
als „Powerseller“ bei eBay oftmals mit
Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf seine Fotografien
konfrontiert ist, impliziert keine konkrete Betroffenheit im
Hinblick auf die angegriffene Vorschrift. Es genügt für die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht, dass eine
angegriffene Norm objektiv, das heißt nach Struktur und
Inhalt geeignet ist, Grundrechtspositionen zum Nachteil des
Beschwerdeführers zu verändern (vgl. BVerfGE 79, 1
). Ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine
gegenwärtige Betroffenheit ist auch nicht schon deswegen zu
bejahen, weil der Beschwerdeführer potentiell durch die
Gesetzesnovelle betroffen sein kann (vgl. BVerfGE 1, 97
). Aus der Verfassungsbeschwerde geht auch nicht
hervor, dass bereits eindeutig abzusehen wäre, dass und wie
der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung
betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 101,
54 ). Denn der Beschwerdeführer nennt
nicht einen konkreten Fall, in dem er unter und wegen Geltung
des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm
aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er
beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder
voraussichtlich künftig entstehenden Schaden. Dies gilt auch
für die vom Beschwerdeführer herangezogenen, jedoch nur
typisiert beschriebenen „Altfälle“, in denen er eine durch
das Dazwischentreten der Neuregelung zugunsten des Verletzers
„gedeckelte“, ihm aber zuvor in voller Höhe berechnete
Anwaltshonorarforderung beklagt.
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2. Der Zulässigkeit der unmittelbar gegen das
Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde steht ferner der
Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer, vor
einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt
unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher
Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72,
39 ). Erreicht werden soll, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen-
und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl.
BVerfGE 79, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009
- 2 BvR 890/06 -, NVwZ 2009, S. 1217 ). Bei
der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können
- aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die
verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage
gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 1
). Nach Maßgabe der Voraussetzungen des
Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften
gegebenenfalls eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81
; 72, 39 ).
19
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte
besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene
Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die
später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43,
291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung
der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist,
etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre
(vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197
).
20
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die
Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die
verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen.
Deswegen kann derzeit im Wege einer
Rechtssatzverfassungsbeschwerde weder ein Verstoß gegen die
Eigentumsgarantie im Allgemeinen (a) noch gegen das ebenfalls
in Art. 14 Abs. 1 GG wurzelnde Verbot rückwirkender
Entziehung von grundrechtlich geschützten Eigentumspositionen
im Besonderen (b) mit Erfolg gerügt werden.
21
a) Die Rüge einer Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG durch eine quasi abschreckende Wirkung der
Neuregelung im Hinblick auf die Verfolgung von unter ihren
Tatbestand fallenden Urheberrechtsverletzungen ist aus
Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Eine Entscheidung über die auch an anderer Stelle
erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 97a
Abs. 2 UrhG (vgl. Ewert/von Hartz, ZUM 2007, S. 450
; Czychowski, GRUR-RR 2008, S. 265
) erübrigt sich daher.
22
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im
Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe
festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung
des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung
sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der
Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass
ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird,
soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den
Belangen des Urhebers zukommt (vgl. BVerfGE 31, 229 <241,
243>; 79, 1 ; 79, 29 ). Bei der
Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks
anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig
weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 1
). Dieser bezieht sich auch auf die gesetzliche
Ausgestaltung der Maßgaben, nach denen Urheber ihren Anspruch
auf Vergütung, auch gegenüber etwaigen Verletzern, verfolgen
und dabei entstehende Kosten ersetzt verlangen können (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
November 2009 - 1 BvR 213/08 -, juris Rn. 59).
Von der Verfassungsbeschwerde wird dabei nicht geltend
gemacht, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel
illegitim wäre, nämlich die Praxis der Abmahnung für das
Urheberrecht in Anlehnung an das Wettbewerbsrecht zu
normieren und dabei zu verhindern, dass Verletzer von
Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare
bezahlen müssen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf,
BTDrucks 16/5048, S. 48; dazu Ewert/von Hartz, ZUM 2007, S.
450 ).
23
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das
mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit
und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von
Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich
hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts
erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in
verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht (vgl.
BVerfGE 111, 10 ; zur Beobachtungspflicht des
Gesetzgebers vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
- 1 BvF 4/05 -, NVwZ-RR 2009, S. 655
m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, a.a.O. Rn.
62). Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die
angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden
Rechtsprechungspraxis ergeben. Demgegenüber ist das
Bundesverfassungsgericht allein auf der Grundlage des
Normtexts selbst, der Gesetzesmaterialien und der hieraus
ersichtlichen Intention des Gesetzgebers sowie in Anbetracht
der bislang wenigen veröffentlichten Literatur und
Rechtsprechung zu § 97a Abs. 2 UrhG nicht dazu berufen,
im vorliegenden Fall einen Grundrechtsverstoß
festzustellen.
24
bb) So wirft § 97a Abs. 2 UrhG Fragen zur
Auslegung der Tatbestandsmerkmale der „erstmaligen“
Abmahnung, des „einfach gelagerten“ Falls und der „nur
unerheblichen“ Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs“ auf (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses, BTDrucks 16/8783, S. 49 f. zu
typischen Fallgruppen; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom
14. Juli 2009 - 36a C 149/09 -, BeckRS 2009 26779;
Ewert/von Hartz, MMR 2009, S. 84 m.w.N.;
Hoeren, CR 2009, S. 378 ff.).
25
Auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und
mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle
befinden sich noch im Stadium der Entwicklung (vgl. Ewert/von
Hartz, MMR 2009, S. 84 ). Insoweit ist auch nicht
abzusehen, ob die Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung
im Zusammenhang mit der Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen einen Markt für gering honorierte
anwaltliche Abmahnungen eröffnet, etwa wenn die Daten zur
Person des Verletzers und seiner Verletzungshandlung vom
Verletzer oder beauftragten Dritten weitgehend
vorrecherchiert werden (vgl. Ewert/von Hartz, ZUM 2007, S.
450 ). Die hierbei, etwa für die Ermittlung des
hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers, anfallenden
Kosten kann der Verletzte gemäß § 97a Abs. 1 UrhG
gesondert ersetzt verlangen (vgl. BTDrucks 16/5048, S.
49).
26
Schließlich bleibt abzuwarten, ob sich die
Neuregelung überhaupt als wirksam erweist oder ob die Praxis
Wege findet, ihren Anwendungsbereich zu minimieren. Dies
könnte zum einen aus dem Umstand herrühren, dass die
missbräuchliche Abmahnung als solche, bei der es bereits an
einem Urheberrechtsverstoß fehlt, von § 97a Abs. 2 UrhG
nicht erfasst wird, sondern nur die berechtigte Abmahnung
unter Forderung hoher oder überhöhter Anwaltskosten in
Bagatellfällen. Weiterhin wird die Norm einen böswilligen
Abmahner nicht davon abhalten, allein durch Aufbauen einer
Drohkulisse etwa unerfahrene Internetnutzer zur Bezahlung
unberechtigter, jedenfalls überhöhter Forderungen zu drängen
(vgl. Tyra, ZUM 2009, S. 934 ).
Schließlich könnten die in ihrem Urheberrecht in einem von
§ 97a Abs. 2 UrhG erfassten Fall Verletzten versuchen,
durch eine zunächst von ihnen selbst ausgesprochene Abmahnung
die hierbei entstehenden Kosten niedrig zu halten, um erst
bei Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt einen Anwalt zu
beauftragen, dessen Abmahnung nicht mehr „erstmalig“ im Sinne
von § 97a Abs. 2 UrhG sein könnte (vgl. Nordemann, in:
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008,
§ 97a Rn. 36; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl.
2008, § 97a Rn. 15). All dies hätte erhebliche
Auswirkungen auf die Eingriffswirkung des § 97a UrhG im
Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz.
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b) Auch im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit
eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
geboten.
28
aa) Die Gewährleistung eines subjektiven
Rechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet nicht
Unantastbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten; sie
besagt auch nicht, dass jede inhaltliche Veränderung einer
geschützten Rechtsstellung unzulässig wäre. Art. 14 Abs.
1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, in bereits begründete
Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben.
Die Eigentumsgarantie und das konkrete Eigentum sollen keine
unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt bilden,
wenn Reformen sich als notwendig erweisen (vgl. BVerfGE 31,
275 ). Die Umformung subjektiver Rechte
ist aber nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen
Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 275
).
29
bb) Ob überhaupt in den vom Beschwerdeführer
beschriebenen „Altfällen“ eine solche beschränkende Umformung
eines unter grundgesetzlichem Eigentumsschutz stehenden
Forderungsrechts vorliegt, ist zweifelhaft. Die
Verfassungsbeschwerde bezieht sich insoweit auf
Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a
UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der
Anwaltskosten durch den Verletzer erst nach Inkrafttreten
abgeschlossen wurden oder noch werden.
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In der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden
hierzu unterschiedliche Positionen eingenommen. So wendete
das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Fall, in dem vor
Inkrafttreten der angegriffenen Regelung abgemahnt, jedoch
nach Inkrafttreten geurteilt wurde, § 97a Abs. 2 UrhG
deswegen an, weil die Norm ohne Übergangsregelung in Kraft
getreten sei (Urteil vom 3. Februar 2009 - 6 U 58/08 -, MMR
2009, S. 258 ; ebenso Nordemann, a.a.O. Rn. 3).
Demgegenüber will das Amtsgericht Halle die Norm nur in
Fällen anwenden, in denen die Abmahnung nach dem 1. September
2008 ausgesprochen wurde (Urteil vom 24. November 2009 - 95 C
3258/09 -, juris Rn. 25). Das Landgericht Köln geht ebenfalls
davon aus, dass der Norm keine Rückwirkung zukommt, da diese
nicht ausdrücklich angeordnet sei (Urteil vom 13. Mai 2009 -
28 O 889/08 -, CR 2009, S. 684 ). In ihrer
Anmerkung zu diesem Urteil gehen Ebke/Werner der Frage nach,
zu welchem Ergebnis eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze
des intertemporalen Privatrechts führt (CR 2009, S. 687
), und verweisen auf Art. 170 EGBGB. Dieser
nicht mehr unmittelbar bedeutsamen Norm wird der allgemeine
Grundsatz entnommen, dass Schuldverhältnisse dem Recht
unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres
Entstehungstatbestandes galt; es bedarf daher einer
besonderen gesetzlichen Regelung, wenn sie bei einer
Gesetzesänderung nunmehr dem neuen Recht unterworfen werden
sollen (vgl. BGHZ 10, 391 ; Hönle, in: Staudinger,
BGB, Bearb. 2005, Art. 170 EGBGB Rn. 4 ff.; Krüger,
in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 170
EGBGB Rn. 2 ff.).
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Die Diskussion zeigt, dass in „Altfällen“ eine
Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein dürfte,
welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit
im Grundsatz nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt. Daher
bedarf es aus Gründen der Subsidiarität keines Einschreitens
des Bundesverfassungsgerichts.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.