BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2062/13 -
des Herrn Dr. O…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf dem Gebiet des
Schulrechts.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Träger einer Reihe
von privaten Ersatzschulen. Im September 2011 beantragte er
die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Ersatzschule für Köche und gastgewerbliche Berufe als private
Berufsschule und nahm den Betrieb dieser Schule zum 1. August
2012 auf, ohne dass zuvor eine Genehmigung erteilt worden
war. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mecklenburg-Vorpommern untersagte ihm im November 2012 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb der nicht
genehmigten Berufsschule und lehnte die beantragte
Genehmigung ab.
3
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage
und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und
durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem
Ministerium aufzugeben sei, ihm vorläufig die beantragte
Genehmigung zu erteilen. Nachdem die Eilanträge vor dem
Verwaltungsgericht erfolgreich waren, gab das
Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Ministeriums statt
und lehnte die Anträge des Beschwerdeführers mit der Maßgabe
ab, dass der Schulbetrieb mit dem bevorstehenden Ende des
laufenden Schuljahres einzustellen sei.
4
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Untersagungsverfügung und
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt eine
Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 7
Abs. 4 GG und eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Zudem
begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 32 BVerfGG.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
6
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl.
§ 90 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 77, 381 ;
78, 290 ). Dem Beschwerdeführer ist unter
Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die
Durchführung des verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahrens zumutbar.
7
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des
Art. 7 Abs. 4 GG und des Rechtsstaatsprinzips rügt,
beanstandet er im Kern eine Grundrechtsverletzung, die sich
nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als
solche, sondern auf die Hauptsache bezieht. Er wendet sich
gegen die Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Begehrens
in der Hauptsache, die der angegriffenen Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt. Seine Rügen betreffen
damit letztlich die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung
und der Ablehnung der Genehmigung der Ersatzschule. Beides
ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren
abschließend zu prüfen. Dieses bietet auch die Möglichkeit,
einer etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen.
8
Dem Beschwerdeführer ist der Verweis auf das
Hauptsacheverfahren auch konkret zumutbar. In diesem wird zu
klären sein, ob die Erteilung einer Genehmigung für eine
private Ersatzschule auch angesichts des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 7 Abs. 4 GG versagt werden
kann, wenn dadurch der Bestand und die Funktionsfähigkeit
staatlicher Berufsschulen gefährdet wird oder die Errichtung
der privaten Ersatzschule zur Folge hätte, dass in anderen
Regionen in einer zumutbaren Entfernung keine entsprechende
staatliche Schule eines bestimmten Bildungsganges mehr
vorgehalten werden kann. Diese Fragen sind - soweit
ersichtlich - weder höchstrichterlich noch
verfassungsgerichtlich geklärt und erfordern auch
tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen einer solchen
Beeinträchtigung des staatlichen Schulwesens.
9
Auch der durch das Abwarten der
Hauptsacheentscheidung zu erwartende Zeitverlust erweist sich
nicht als unzumutbarer Nachteil. Der Beschwerdeführer hat den
Betrieb der Schule in voller Kenntnis dessen aufgenommen,
dass das verfassungsrechtlich garantierte Recht zur
Errichtung privater Schulen für den Bereich der Ersatzschulen
unter einem staatlichen Genehmigungsvorbehalt steht (vgl.
Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG) und dass diese Genehmigung
zeitlich vor Inbetriebnahme der Schule einzuholen ist. Ebenso
war ihm bewusst, dass ihm eine solche Genehmigung noch nicht
erteilt worden war und er mit der Inbetriebnahme ohne
vorherige Genehmigung ein gewisses Risiko einging. Dies gilt
ungeachtet der behaupteten telefonischen Mitteilung, von der
Erteilung der Genehmigung sei auszugehen. Sein Vertrauen in
die Duldung eines ungenehmigten Schulbetriebs ist daher nicht
besonders schutzwürdig.
10
Ebenso wenig liegt eine Unzumutbarkeit im
Blick auf die Schüler vor, die bereits ein Ausbildungsjahr an
der nicht genehmigten Schule verbracht haben. Die Aufnahme
einer Ausbildung an einer nicht genehmigten Schule unterliegt
keinem besonderen Schutz. Insoweit entstehen für die Schüler
zwar möglicherweise Unannehmlichkeiten. Allerdings ist zu
beachten, dass sie sich noch am Beginn ihrer Ausbildung
befinden, nicht jedoch gegen Ende der Ausbildung in einer
Abschlussprüfungsphase. Zudem ist bisher lediglich ein
Ausbildungsjahrgang betroffen.
11
Sofern das verwaltungsgerichtliche
Hauptsacheverfahren nicht in angemessener Zügigkeit betrieben
werden sollte, stehen dem Beschwerdeführer überdies die
verfahrensrechtlichen Instrumentarien der Verzögerungsrüge
und gegebenenfalls auch der Entschädigungsklage (§ 173
Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 3, Abs. 5 GVG) zur
Verfügung.
12
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.