BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2062/96 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 20. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen
verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten
Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen
Menge Haschisch.
2
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen
fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestimmt
sich gegenwärtig nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) und nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV). Vor Einführung dieser Bestimmungen im Jahre 1998 waren
die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in den
zwischenzeitlich geänderten beziehungsweise aufgehobenen
Vorschriften des § 4 StVG und § 15 b der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthalten. Heute
wie früher ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der
Erlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als
ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens
erheblicher Eignungsmängel ist die zuständige Behörde
ermächtigt, dem Erlaubnisinhaber aufzugeben, bestimmte
Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen. Die
Missachtung einer solchen Anordnung hat regelmäßig die
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
3
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft
einen Fall, in dem dem Beschwerdeführer in Anwendung von
§ 4 StVG und § 15 b StVZO in den vor 1998 geltenden
Fassungen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, nachdem er
einer verkehrsbehördlichen Anordnung nicht nachgekommen war,
ein Drogenscreening vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 StVG in
dieser hier maßgeblichen Fassung musste die Fahrerlaubnis
entzogen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaber als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte.
Hierzu wurde in § 15 b Abs. 2 StVZO bestimmt:
4
Besteht Anlass zur Annahme, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs
ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so kann die
Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die
Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über
die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die
Beibringung
5
1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens
oder
6
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder
7
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr
8
anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere
dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch
auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere
darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11
Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch
besitzt.
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1. Dem Beschwerdeführer ist im Jahre 1975 eine
Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klasse 3 erteilt
worden.
10
Im März 1994 wurde der Beschwerdeführer
anlässlich einer Einreise aus den Niederlanden nach
Deutschland einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen.
Hierbei wurden bei ihm insgesamt fünf Gramm Haschisch
aufgefunden. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist Ende März 1994 durch
die Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
11
2. Mit Schreiben vom 29. April 1994 teilte die
Stadt Freiburg i.Br. als zuständige Verkehrsbehörde dem
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihr übermittelten
Daten mit, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Es bestehe
der Verdacht, dass seine körperlich-geistige
Leistungsfähigkeit drogenkonsumbedingt ständig unter das
erforderliche Maß herabgesetzt sei. Die Stadt forderte den
Beschwerdeführer in Anwendung von § 15 b Abs. 2 StVZO
auf, der Behörde ein so genanntes Drogenscreening vorzulegen.
Hierzu habe der Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen ab
Zugang des Schreibens eine Urinprobe beim Rechtsmedizinischen
Institut der Universität Freiburg abzugeben und diese auf
seine Kosten umfassend auf Drogenrückstände untersuchen zu
lassen. Für den Fall der Weigerung oder nicht fristgerechten
Abgabe der Urinprobe wurde dem Beschwerdeführer die
Entziehung seiner Fahrerlaubnis angedroht.
12
Der Beschwerdeführer legte hiergegen
Widerspruch ein. Die angeordnete Untersuchung ließ er nicht
vornehmen.
13
3. Über den Widerspruch ist - soweit
ersichtlich - bislang nicht entschieden worden. Stattdessen
entzog die Stadt Freiburg i.Br. dem Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf die Weigerung mit für sofort vollziehbar
erklärtem Bescheid vom 19. Juli 1994 die Fahrerlaubnis
(§ 4 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 15 b Abs. 1
StVZO). Der Vorfall im März 1994 gebe Anlass zu erheblichen
Bedenken gegen die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen
von Kraftfahrzeugen. Seine Weigerung, das von ihm geforderte
fachärztliche Gutachten beizubringen, lasse darauf schließen,
dass er Drogenkonsum verbergen wolle. Außerdem rechtfertige
sie bereits für sich allein den Schluss auf die mangelnde
Kraftfahreignung des Betroffenen.
14
4. Der Beschwerdeführer legte auch gegen
diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim
Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Die Behörde habe ihrer
Entscheidung eine Art "Alltagswissen" über den Konsum von
Cannabisprodukten zu Grunde gelegt, das nach dem aktuellen
Stand der wissenschaftlichen Diskussion als überholt
angesehen werden müsse. Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass
ein akuter Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtige.
Cannabiskonsumenten seien aber in der Lage, ihren
Drogenkonsum nach Intensität und Häufigkeit frei und
selbstbestimmt zu regulieren. Der Beschwerdeführer sei trotz
insgesamt 19-jähriger Fahrpraxis noch kein einziges Mal
verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere sei
noch nie festgestellt worden, dass er unter dem Einfluss von
Cannabiskonsum am Straßenverkehr teilgenommen habe. Solches
habe er nie getan und beabsichtige auch nicht, es zu tun.
15
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des
Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Die
Verkehrsbehörde habe den Beschwerdeführer zu Recht
aufgefordert, ein Drogenscreening vorzulegen. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer mit einer kleinen Menge Haschisch
ins Bundesgebiet eingereist sei, begründe die Vermutung, dass
er selbst Haschisch konsumiere. Die Anordnung der Vorlage
eines Drogenscreenings sei ein zulässiges Mittel, um
festzustellen, ob er im Rauschzustand ein Kraftfahrzeug
führen würde. Die Feststellung, ob lediglich ein einmaliger
oder ein gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliege, sei
notwendig, damit beurteilt werden könne, ob weiterer
Handlungsbedarf bestehe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen diesen Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof
zurückgewiesen.
16
Das Regierungspräsidium Freiburg wies
daraufhin durch Bescheid vom 8. März 1995 auch den
Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entziehung seiner
Fahrerlaubnis zurück.
17
5. Die vom Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht gegen die Bescheide der Stadt Freiburg i.
Br. und des Regierungspräsidiums Freiburg erhobene Klage
wurde mit Gerichtsbescheid vom 21. August 1995 abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung nahm das
Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen
Bezug.
18
6. Auf Berufung des Beschwerdeführers hielt
der Verwaltungsgerichtshof in seinem - die Revision nicht
zulassenden - Urteil vom 2. April 1996 an den im
Eilrechtsschutzverfahren getroffenen Feststellungen zur
Rechtmäßigkeit der behördlichen Anforderung des
Drogenscreenings fest.
19
7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision gegen das Berufungsurteil des
Verwaltungsgerichtshofs wies das Bundesverwaltungsgericht
durch Beschluss vom 23. August 1996 zurück (vgl. BVerwG, NJW
1997, S. 269). Anordnungen nach § 15 b Abs. 2 StVZO
seien entscheidungsvorbereitende Maßnahmen der Aufklärung des
maßgeblichen Sachverhalts im Interesse eines möglichst
gefahrlosen Straßenverkehrs. Dass der Cannabisrausch die
Fahrtüchtigkeit beeinträchtige, entspreche gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis. Deshalb könne jedenfalls
regel- oder gar gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum zumindest
berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen, die
weitere Aufklärung rechtfertigten. Allerdings sei der
gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne
weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten
zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des
Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden könnten.
Bestünden deshalb nach den Umständen des konkreten Falles
hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass
der Inhaber einer Fahrerlaubnis regelmäßig Haschisch
konsumiere, so sei die Behörde berechtigt, dies durch
Maßnahmen nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu klären, um
anschließend erforderlichenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen
zu ergreifen. Durch diese abgestufte Vorgehensweise werde dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem im Zusammenhang mit dem
Schutz des Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung zukomme,
entsprochen. Da § 15 b StVZO eine Maßnahme der
Gefahrenabwehr im Interesse der Allgemeinheit und des
Einzelnen darstelle, sei die Rechtmäßigkeit der Anforderung
eines bestimmten Gutachtens nicht davon abhängig, dass die
zuständigen Behörden bereits in diesem Zeitpunkt
gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum oder gar Drogenabhängigkeit
nachweisen könnten. Deshalb könne aus einer bisherigen
unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer
nicht auf die Unzulässigkeit einer der Feststellung des
maßgeblichen Sachverhalts dienenden Aufklärungsmaßnahme
geschlossen werden.
20
8. In einem späteren, nicht die Person des
Beschwerdeführers betreffenden Verfahren entwickelte das
Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Anwendung
von § 15 b StVZO bei festgestelltem Cannabiskontakt mit
Urteil vom 5. Juli 2001 fort (BVerwG, NJW 2002, S.
78 ff.). Es entschied, dass ein einmaliger oder
gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit
der Teilnahme am Straßenverkehr für sich allein keinen nach
§ 15 b Abs. 2 StVZO ausreichenden Anlass zur Anforderung
eines Drogenscreenings gebe.
21
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde
gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt
Freiburg i.Br., den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums, den Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts, das Berufungsurteil des
Verwaltungsgerichtshofs sowie den Beschwerdebeschluss des
Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Er rügt, durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden zu
sein. Mit der Anforderung des Drogenscreenings sei in
unverhältnismäßiger Weise in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden. Es lägen keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel
in seiner Person vor. Darüber hinaus verstoße die Anforderung
des Drogenscreenings auch gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da Drogenkonsumenten
einer im Vergleich zu Alkoholkonsumenten deutlich strengeren
verkehrsbehördlichen Überwachung unterlägen und hinreichende
sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung nicht
bestünden.
22
Zu der Verfassungsbeschwerde beziehungsweise
zu den durch sie aufgeworfenen Fragen der Wirkungen des
Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen
bewusstseinsverändernden Mitteln haben im Jahre 2001 der
Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der
Bundesregierung, die Mehrzahl der Landesregierungen, die
Stadt Freiburg i.Br. sowie das Bundesverwaltungsgericht und
der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Ebenfalls im Jahre
2001 sind ferner Stellungnahmen der Bundesanstalt für
Straßenwesen, der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, des Deutschen Verkehrssicherheitsrats, der
Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen
Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, der Gesellschaft gegen
Alkohol- und Drogengefahren und des Fachverbandes Drogen und
Rauschmittel als sachkundigen Dritten eingeholt worden.
23
1. In den Stellungnahmen wird darauf
hingewiesen, dass nach den auf Bundes- und Landesebene
geführten Statistiken über den Konsum berauschender Mittel
als festgestellte Ursache von Verkehrsunfällen und
Verkehrsgefährdungen dem Konsum von Alkohol die bei Weitem
größte Bedeutung zukomme. Der Konsum von Cannabis spiele im
Vergleich dazu eine wesentlich geringere Rolle. Allerdings
sei in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Zahl der
Fälle zu verzeichnen, in denen der Konsum von Cannabis als
Ursache eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsgefährdung
festzustellen war.
24
2. Die Frage, ob Fälle bekannt seien, in denen
ein Unfall oder eine Verkehrsgefährdung auf den Eintritt
eines so genannten Echorausches in Folge früheren Konsums von
Cannabis zurückgeführt werden konnte, wurde in der Mehrzahl
der abgegebenen Stellungnahmen verneint. In Bayern und
Sachsen-Anhalt ist jeweils ein Fall verzeichnet, indem es
sich bei der Unfallursache möglicherweise um einen Echorausch
gehandelt haben könnte. In Bremen sind zwei Fälle
registriert, in denen ein Unfall oder eine Verkehrsgefährdung
auf den Eintritt eines Echorausches in Folge früheren
Cannabiskonsums zurückgeführt worden ist.
25
3. Gesicherte aktuelle Erkenntnisse über den
Anteil der Cannabiskonsumenten in Deutschland, die sich auf
einen nur gelegentlichen Konsum beschränken, sowie über den
Anteil derjenigen Konsumenten, die regelmäßig Cannabinoide
aufnehmen, bestehen ausweislich der eingegangenen
Stellungnahmen nicht. Soweit zu diesen Fragen Erhebungen
durchgeführt worden sind, liegen diesen zum Teil erheblich
voneinander abweichende Annahmen zu den Kennzeichen
gelegentlichen beziehungsweise regelmäßigen Cannabiskonsums
zu Grunde. Ungeachtet dieser Unterschiede wird durchgängig
davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der Cannabiskonsumenten
den Konsum nach Durchlaufen einer Probierphase wieder
einstellt. Mehrere Stellungnahmen berichten über Studien, in
denen die Gruppe der aktuellen Cannabiskonsumenten
(30-Tage-Prävalenz) mit der Gruppe derjenigen Personen
verglichen wird, die Cannabis aktuell konsumieren oder früher
konsumiert haben (Lebenszeit-Prävalenz). In der erstgenannten
Gruppe sei die Zahl der starken Konsumenten wesentlich höher
als in der zweitgenannten. In anderen Stellungnahmen wird
über Studien berichtet, die bei Zugrundelegung einer
Ein-Jahres-Prävalenz zu dem Ergebnis geführt haben, dass nur
ein vergleichsweise kleiner Teil der Konsumenten Cannabis
regelmäßig konsumiere.
26
4. Die fahrerlaubnisrelevanten Auswirkungen
des Cannabiskonsums auf die Leistungsfähigkeit des
Konsumenten wurden in den Stellungnahmen wie folgt
beschrieben:
27
a) Während des Rausches seien Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit durch Euphorie, Antriebsminderung,
Konzentrationsschwäche, Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen,
Änderung des Zeiterlebens, Verminderung des
Farbunterscheidungsvermögens und leichte Ablenkbarkeit
möglich. Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit träten in
erster Linie in Gestalt gestörter Aufmerksamkeit sowie
verzögerter und unangemessener Reaktionen auf
unvorhergesehene Ereignisse auf. Außerdem bestünde die Gefahr
atypischer Rauschverläufe. Der Betroffene könne dann in
Angst, Panik oder innere Unruhe verfallen, in Verwirrung
geraten, Halluzinationen ausgesetzt sein oder seine Umgebung
in verzerrten Größen wahrnehmen; außerdem könnten
Kreislaufstörungen bis hin zum Kreislaufkollaps auftreten.
Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und die Intensität der
Beeinträchtigungen seien von zahlreichen Faktoren abhängig,
insbesondere von der Menge des aufgenommenen Rauschmittels,
von der körperlichen und geistigen Situation des Konsumenten,
von seinem jeweiligen Umfeld sowie davon, ob der Drogenkonsum
mit dem Konsum von Alkohol kombiniert werde.
28
b) In einzelnen Stellungnahmen wird davon
ausgegangen, dass andauernder beziehungsweise
gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis zu dauerhaften
nachteiligen Veränderungen des Leistungsvermögens führen
könne. Möglich seien hier so genannte Hangover-
beziehungsweise Residualeffekte, der Eintritt atypischer
Rauschverläufe bei erneutem Cannabiskonsum, die Auslösung von
Psychosen sowie Entzugserscheinungen. Hinsichtlich der
Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Beeinträchtigungen,
ihrer Intensität und ihres Einflusses auf die Fahrtüchtigkeit
gehen die in Stellungnahmen abgegebenen Einschätzungen zum
Teil deutlich auseinander.
29
c) Auch in Bezug auf die Frage, ob
Cannabiskonsumenten in der Lage sind, drogenkonsumbedingte
Einschränkungen ihrer Fahrtüchtigkeit zu erkennen und
gegebenenfalls nach dieser Erkenntnis zu handeln, werden in
den Stellungnahmen unterschiedliche Einschätzungen abgegeben.
In mehreren Stellungnahmen wird unter Hinweis auf
wissenschaftliche Studien ausgeführt, dass jedenfalls
stärkere Konsumenten von Cannabis mitunter nicht in der Lage
seien, drogenkonsumbedingte Beeinträchtigungen ihrer
Leistungsfähigkeit zu erkennen. Darüber hinaus führe der
Drogenkonsum zu einer Herabsetzung der Kritikfähigkeit und
damit auch der Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung
mit dem eigenen Leistungsvermögen. Die Bereitschaft von
Cannabiskonsumenten, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum
und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, wird in den
Stellungnahmen überwiegend als zumeist nur gering ausgebildet
eingeschätzt.
30
5. Auf die Frage, ob der Konsum von
Cannabis-Produkten beim Konsumenten zu typischen
Veränderungen der äußeren Erscheinung oder des Verhaltens
führt, die im Rahmen polizeilicher Verkehrskontrollen oder
bei der polizeilichen Aufnahme von Unfällen und
Verkehrsgefährdungen ohne größeren Aufwand festgestellt
werden können, wurde in den Stellungnahmen insbesondere auf
das Drogenerkennungsprogramm hingewiesen, das von der
Bundesanstalt für Straßenwesen und dem Institut für
Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes gemeinsam
entwickelt worden ist und seit 1998 eine Grundlage für die
Schulung von Polizeibeamten bildet (vgl. Drogenerkennung im
Straßenverkehr, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Heft M 96, 1998; Möller/Bregel, in: Krüger, Drogen im
Straßenverkehr, 2000, S. 208 ff.). Bei der
verkehrspolizeilichen Drogenerkennung könne von geschulten
Polizeikräften an so genannte Ausfall- und
Auffallerscheinungen angeknüpft werden, die typischerweise
auf den Konsum von Drogen hindeuteten. Bei unter
Cannabiseinfluss stehenden Kraftfahrern seien häufig die oben
(vgl. 4.a) beschriebenen Ausfallerscheinungen festzustellen.
Typische Auffallerscheinungen seien gerötete, glasig wirkende
Augen des Kraftfahrers, Weitstellung seiner Pupillen trotz
Lichteinfalls, Gangunsicherheiten, motivlose Heiterkeit,
Müdigkeit, Apathie sowie Denk-, Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen. Die verkehrspolizeilichen
Ermittlungen zielten zudem auf das Auffinden typischer
Konsumrückstände im Fahrzeug ab (etwa Zigarettenpapier in
Übergröße, Reste von "Joints" im Aschenbecher, süßlicher Duft
im Fahrzeuginnern).
31
Die Feststellung typischer Ausfall- und
Auffallerscheinungen werde regelmäßig zum Anlass für weitere
Ermittlungen genommen. In der polizeilichen Praxis finden
hierbei zunehmend Drogenvortests Anwendung, mit denen orts-
und zeitnah Urin-, Speichel- oder Schweißproben der
betroffenen Kraftfahrer untersucht werden können.
32
Das Gericht hat zudem bei Prof. Dr. Günter
Berghaus (Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln)
und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger (Interdisziplinäres Zentrum
für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg)
gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem
Konsum von Cannabis eingeholt.
33
1. Prof. Dr. Berghaus weist in seinem
Gutachten (abrufbar unter:
www.medizin.uni-koeln.de/institute/rechtsmedizin/verk_1.html
34
2. Prof. Dr. Krüger legt in seinem Gutachten
(abrufbar unter:
www.psychologie.uni-wuerzburg.de/methoden/methff.html
35
Einer aktuellen Studie sei zu entnehmen, dass
in den Fällen der Teilnahme am Verkehr unter Einfluss der
Wirkungen des Cannabiskonsums moderate Beeinträchtigungen den
Regelfall in der Verkehrswirklichkeit darstellten; dies
entspreche den Erkenntnissen, die für die Teilnahme am
Verkehr unter Alkoholeinfluss gewonnen worden seien. Ein
abgesichertes Wissen über die Bereitschaft von
Drogenkonsumenten, den Drogenkonsum und die Teilnahme am
Straßenverkehr zu trennen, liege nicht vor. Die Ergebnisse
aus Konsumstudien seien nur sehr bedingt auf den
Straßenverkehr zu übertragen. Jüngeren Studien lasse sich
entnehmen, dass Drogenkonsumenten wesentlich weniger als
Alkoholkonsumenten bereit seien, Konsum und Fahren zu
trennen. Die generelle Unterstellung, dass Drogeneinnahme und
Fahren nicht getrennt würden, könnte aber nicht aufrecht
erhalten werden. Die Bereitschaft, unter Substanzeinfluss zu
fahren, stehe in direktem Zusammenhang mit der eingenommenen
Menge. Dies gelte gleichermaßen für den Drogen- wie auch für
den Alkoholkonsum. Die hohe Bereitschaft, unter
Drogeneinfluss zu fahren, erklärt der Gutachter unter
Anwendung von Befragungsergebnissen als ein Produkt aus der
subjektiv als gering empfundenen Gefährlichkeit des
Drogenkonsums, aus dessen subjektiv nur als mäßig angesehenen
Verwerflichkeit sowie einer von den Konsumenten extrem
niedrig eingeschätzten Kontrolleffizienz der Polizei. Nach
der gegebenen Datenlage lasse sich folgender Zusammenhang
zwischen dem Besitz von Cannabis und der Möglichkeit einer
Teilnahme am Verkehr unter Drogeneinfluss herstellen: Wer
Cannabis besitze, zähle in der Regel auch zum Kreis der
Cannabiskonsumenten. Lasse sich nachweisen, dass im Urin oder
in den Haaren höhere Substanzkonzentrationen vorlägen, müsse
ein erheblicher Konsum erfolgt sein. Je höher die
festgestellten Werte seien, umso stärker müsse auch der
Konsum sein. Mit zunehmendem Konsum wachse auch die
Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss.
36
Die Voraussetzungen einer stattgebenden
Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem
Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
geklärt. Nach den in dieser Entscheidung niedergelegten
Grundsätzen sowie der Senatsrechtsprechung zum
grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des
Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 80, 137 )
ist die Verfassungsbeschwerde begründet.
37
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf allgemeine
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ob darüber hinaus
auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, bedarf
keiner Entscheidung.
38
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine
Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32,
; 97, 332 ; stRspr). Von dieser
Handlungsfreiheit ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Straßenverkehr erfasst. Die Handlungsfreiheit
ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Zum Schutz
eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen
werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz des
Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern
auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in
einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194
; 92, 277 ; stRspr).
Dies setzt eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
voraus (vgl. BVerfGE 94, 372 ; stRspr).
39
Die angegriffene Verfügung der
Fahrerlaubnisentziehung und die darauf bezogenen Behörden-
und Gerichtsentscheidungen enthalten einen Eingriff in den
Schutzbereich des Grundrechts. Dieser Eingriff war
verfassungswidrig, weil er in keinem angemessenen Verhältnis
zu der Intensität der Rechtsgutgefährdung stand. Denn es
fehlte als Grundlage der Überprüfung der Fahreignung des
Beschwerdeführers nach § 15 b Abs. 2 StVZO ein
hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als
nahe liegend erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 89, 69
). Die Weigerung des Beschwerdeführers,
sich der Begutachtung zu stellen, durfte im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen
Lasten gewürdigt werden.
40
1. Die Auslegung des einfachen Rechts, die
Beweiswürdigung und die Subsumtion des Sachverhalts im
einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.
Haben sie ihre Rechtsprechung im Verlauf des Verfahrens
fortentwickelt, ist der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung zwischen fachgerichtlicher und
verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dadurch Rechnung zu
tragen, dass im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf die
aktuelle fachgerichtliche Rechtsprechung abgestellt wird
(vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99
-, S. 25 ff. - BVerfGE 104, 337 ff.). Eine solche
Fortentwicklung der Rechtsprechung ist vorliegend im Hinblick
auf die Voraussetzungen von Gefahrerforschungseingriffen bei
Cannabiskonsum erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001,
NJW 2002, S. 78 ff.).
41
a) Die fachrichterliche Rechtsprechung ist der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 89, 1 ;
stRspr). Je nachhaltiger ein Akt hoheitlicher Gewalt in die
Grundrechtssphäre des Bürgers eingreift, desto weiter reichen
jedoch die Überprüfungsbefugnisse des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 143
; 83, 130 ; stRspr). Die einem
belastenden Hoheitsakt zu Grunde gelegten
Sachverhaltswürdigungen und darauf aufbauenden Abwägungen
sind insbesondere eingehender verfassungsgerichtlicher
Prüfung zugänglich, wenn der Hoheitsakt den betroffenen
Bürger dauerhaft an der Ausübung von Grundrechten hindert,
denen für seine persönliche Lebensgestaltung Bedeutung
zukommt. So liegt es bei der Entziehung einer
Fahrerlaubnis.
42
b) Bei der Überprüfung der Tragfähigkeit der
im Ausgangsverfahren angestellten Einschätzungen über die
fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers wird der aktuelle
Stand des Wissens über die Wirkungen des Konsums bestimmter
Drogen sowie über die in Deutschland vorwiegend
festzustellenden Drogenkonsummuster bedeutsam. Beide
Themenbereiche bildeten in den vergangenen Jahren den
Gegenstand eingehender wissenschaftlicher Forschung unter
Verarbeitung praktischer Erfahrungen und darauf aufbauender
Erörterung (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Grotenhermen,
Cannabis und Cannabinoide, 2001; Pompidou Group/Council of
Europe Publishing, Road traffic and drugs, 2000; Krüger,
Drogen im Straßenverkehr, 2000; Brandt, Explorative
Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von
Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und
Kriminaldelikten, 2000; Kannheiser, Mögliche
verkehrsrelevante Auswirkungen von gewohnheitsmäßigem
Cannabiskonsum, NZV 2000, S. 57 ff.; Freitag/Hurrelmann,
Illegale Alltagsdrogen, 1999; Kleiber/Soellner,
Cannabiskonsum, 1998; Berghaus/Krüger, Cannabis im
Straßenverkehr, 1998; Kleiber/Kovar, Auswirkungen des
Cannabiskonsums, 1997). Dadurch ist in Deutschland das Wissen
über die Gefahren des Cannabiskonsums deutlich vergrößert
worden. Das bestätigen auch die vom Bundesverfassungsgericht
im Jahre 2001 eingeholten Gutachten und fachlichen
Stellungnahmen. Danach ist davon auszugehen, dass aus dem
Konsum von Cannabis zwar erhebliche Gefahren für die
Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen können, dass aber
je nach der Art und Intensität des Konsums zu unterscheiden
ist, so dass weder ein pauschaler Gefährdungsausschluss noch
eine pauschale Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Die
Gefahren sind in früheren Jahren zum Teil überschätzt worden.
Auf einer solchen Gefahrenüberschätzung beruhen die
angegriffenen Entscheidungen.
43
aa) Unstreitig kann Cannabiskonsum die
Fahreignung im Sinne von § 15 b StVZO ausschließen.
Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Verkehrsform
(Haschisch, Marihuana, Haschisch-Öl) die in der
Cannabispflanze enthaltenen Cannabinoide aufgenommen werden.
Von unzureichender Kraftfahreignung in Folge
drogenkonsumbedingter körperlich-geistiger Leistungsdefizite
ist insbesondere auszugehen, wenn der Konsum von Drogen beim
Betroffenen dazu geführt hat, dass seine Auffassungsgabe,
seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder
seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und
verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im
Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen. Fahruntauglichkeit
ist ferner anzunehmen, wenn der Betroffene grundsätzlich
außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige
Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder
trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am
Straßenverkehr abzusehen.
44
bb) Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben,
dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten
Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen
Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000,
S. 57 ; Brandt, a.a.O., S. 121 ff.;
Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rn. 101; World
Health Organization, Cannabis: a health perspective and
research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner
BVerfGE 89, 69 ; 90, 145 ).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn relevante Mengen THC in den
Körper des Konsumenten gelangen oder wenn der Konsum von
Haschisch mit demjenigen anderer berauschender oder
betäubender Mittel (insbesondere Alkohol und Medikamente)
kombiniert wird (vgl. Krüger, Gutachten, a.a.O.). In
Ausnahmefällen kann der Konsum von Cannabis auch eine
dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der
körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach
sich ziehen. Diese Fälle sind in der Regel dadurch
gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher
Drogenmissbrauch geübt worden ist (vgl. etwa Grotenhermen,
a.a.O., S. 259 ; Kleiber/Kovar, a.a.O.,
S. 241 ff.; Kleiber/Soellner, in: Berghaus/Krüger,
a.a.O., S. 25 ; World Health Organization,
a.a.O., S. 16 ff.; strenger im Hinblick auf
gewohnheitsmäßigen Konsum, Kannheiser, NZV 2000, S. 57
). Darüber hinaus wird der Eintritt
chronischer Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei
besonders gefährdeten Personengruppen - etwa bei Jugendlichen
in der Entwicklungsphase oder bei Personen, die mit latent
vorhandenen Psychosen belastet sind - als möglich angesehen
(vgl. Geschwinde, a.a.O., Rd. 199 ff.; World Health
Organization, a.a.O.). In den - zahlenmäßig überwiegenden -
übrigen Fällen besteht nach heutiger Erkenntnis in aller
Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der Konsum von
Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten
fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen
Leistungsfähigkeit führt (vgl. etwa Berghaus, Gutachten,
a.a.O.; Kleiber, in: Schneider/Buschkamp/Follmann, Cannabis -
eine Pflanze mit vielen Facetten -, 2000, S. 11
).
45
Nach aktuellem Erkenntnisstand ist es bei
einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum auch nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande
ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit
rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen
Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr
abzusehen. In der einschlägigen Fachliteratur wird zwar
darauf hingewiesen, dass der Verlauf eines Haschischrauschs
und die Dauer seines Abklingens von zahlreichen Faktoren
bestimmt werden, weshalb sie vom Konsumenten im Vorhinein
kaum zuverlässig abgeschätzt werden können. Es gibt
allerdings keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte
dafür, dass der einmalige oder gelegentliche
Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt
außerstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden
Wirkungen des Haschischkonsums als solche zu erkennen oder
besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr
zu unterlassen (vgl. Berghaus, Gutachten, a.a.O.).
46
Ein bei jedem, auch dem einmaligen oder
gelegentlichen Haschischkonsumenten bestehender
Eignungsmangel lässt sich auch nicht mit einem relevanten
Risiko des späteren Eintritts unvorhersehbarer Echoräusche
(Flashbacks) begründen, wie sie bei Konsumenten mancher
"harter" Drogen verzeichnet werden können. Insofern bedarf
die in der Literatur umstrittene Frage keiner Klärung, ob der
Konsum von Haschisch überhaupt mit einem Flashbackrisiko
verbunden ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so
wäre das Risiko eines nicht vorhersehbaren plötzlichen
Verlustes der Fahrtüchtigkeit als sehr gering einzuschätzen
(vgl. etwa Krüger, Gutachten, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O., Rd.
136; Kleiber/Kovar, a.a.O., S. 73 f. m.w.N.). Nach
Mitteilung der hierzu um Stellungnahme gebetenen
Bundesregierung und der Landesregierungen sowie sachkundiger
Dritter sind bislang nur sehr wenige Fälle bekannt geworden,
in denen Anlass zu der Annahme bestand, ein Unfall im
Straßenverkehr oder eine Verkehrsgefährdung könnte
möglicherweise auf den haschischkonsumbedingten Echorausch
eines Verkehrsteilnehmers zurückgeführt werden; lediglich in
einzelnen Fällen konnte die Möglichkeit eines Echorauschs
nicht vollständig ausgeschlossen werden, der aber in keinem
Fall nachweisbar war.
47
2. Die Abwägung der Schwere des durch die
Fahrerlaubnisentziehung bewirkten Grundrechtseingriffs und
des Gewichts sowie der Dringlichkeit der zu seiner
Rechtfertigung benannten Gründe ergibt unter Berücksichtigung
dieses allgemeinen Kenntnisstandes, dass der Beschwerdeführer
in unverhältnismäßiger Weise in seiner allgemeinen
Handlungsfreiheit beschränkt worden ist.
48
a) Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach
§ 4 StVG und § 15 b Abs. 1 StVZO dient dem
legitimen Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon
abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen
Straßenverkehr teilzunehmen. Dadurch sollen von ihm
ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs
und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und
Eigentum anderer Bürger abgewendet werden.
49
Ein auch verfassungsrechtlich tragfähiger
Anlass zur Entziehung einer Fahrerlaubnis besteht zum einen
bei einem dauerhaften, generell die Fahreignung (und nicht
lediglich situationsbedingt die Fahrtüchtigkeit)
ausschließenden Eignungsmangel; der Gesetzgeber hat dem durch
§ 4 StVG und § 15 b Abs. 1 StVZO Rechnung getragen.
In Betracht kommen hier die schon erwähnten
körperlich-geistigen Mängel, also Defizite der
körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit oder Fehlfunktionen,
die das Unvermögen des Betroffenen zur Folge haben, ein
Kraftfahrzeug sicher und verkehrsgerecht im Straßenverkehr zu
führen. Zum anderen können charakterlich-sittliche Mängel die
Fahreignung ausschließen. Solche Mängel liegen vor, wenn der
Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an
sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen
eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu
nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein
Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall
anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden
drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom
Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft).
50
b) Dem öffentlichen Interesse an der
Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private Interesse
eines Bürgers am Erwerb und Bestand einer Fahrerlaubnis
gegenüber. Ihr Wegfall kann die persönliche Lebensführung und
damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des
Erlaubnisinhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflussen.
Die Fahrerlaubnis hat für den Bürger nicht selten
existenzsichernde Bedeutung (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78
). Ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen,
dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz
aufgegeben werden muss.
51
c) Diese absehbaren Folgen einer
Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn
hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner
aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr
für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss
deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der
Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
52
Das Interesse der Allgemeinheit an der
Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren
für Leib und Leben (vgl. BVerfGE 46, 160 )
gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine darauf bezogene präventive
Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 4 Abs. 1 StVG,
§ 15 b Abs. 2 StVZO vorgesehen war, ist
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 89, 69
). Auch darf der Fortbestand der Voraussetzungen
einer einmal erteilten Erlaubnis überprüft werden. Setzt die
Überprüfung belastende, in Grundrechte eingreifende Maßnahmen
voraus, ist bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit das
Spannungsverhältnis zu berücksichtigen, das zwischen dem
Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits
und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits
besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu
bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden
sind (zu den Belastungen vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 78
).
53
Mit Blick auf dieses Spannungsverhältnis kann
auf das Erfordernis eines hinreichenden Verdachts fehlender
Fahreignung nicht schon allein deshalb verzichtet werden,
weil es für die zuständigen Behörden schwer ist,
verdachtsauslösende Momente zu entdecken, noch bevor es zu
einem drogenkonsumbedingten Verkehrsunfall oder einer
Verkehrsgefährdung gekommen ist. Vorangegangener
Cannabiskonsum lässt sich am Verhalten des Konsumenten zwar
regelhaft schwerer erkennen als Alkoholkonsum. Polizeibeamten
ist es jedoch bei entsprechender Schulung in der Regel
möglich, Anzeichen des Cannabiskonsums - etwa bei einer
Fahrzeugkontrolle - anhand des Aussehens und Verhaltens des
Konsumenten festzustellen und dies dann zum Anlass weiterer
Aufklärungsmaßnahmen zu nehmen. Die entsprechenden
Verdachtsmomente sind zwar andere als beim Alkoholkonsum und
die Anforderungen an deren Feststellung dürfen auch unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit der Erkennbarkeit von
Mängeln der Fahrtüchtigkeit und -eignung festgelegt werden.
Ein gänzlicher Verzicht auf hinreichende Verdachtsindikatoren
ist in einem Rechtsstaat jedenfalls bei einem für die
persönliche Lebensführung gewichtigen Eingriff
ausgeschlossen. Besteht ein hinreichender Verdacht und können
mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des
Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich,
diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die
dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung
zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen.
54
Die gesetzlichen Anforderungen an die Art und
Intensität des Verdachts, der solche Folgen auslösen kann,
müssen allgemein und ihre Rechtsanwendung muss im Einzelfall
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Die
Beschränkungen sind nur angemessen, wenn die Behörde im Zuge
der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur
Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente
feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend
erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69 ).
Es trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum
Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn das
Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung
davon ausgeht, dass der einmalige oder nur gelegentliche
Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als
hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist (vgl. BVerwG,
NJW 2002, S. 78 ).
55
d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
durften der beim Beschwerdeführer einmalig festgestellte
Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am
Drogenscreening nicht als alleinige Grundlage der Entziehung
der Fahrerlaubnis genommen werden.
56
Die Annahme der Verkehrsbehörde, dass die
Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge
Haschisch als deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum
gewertet werden kann, stößt zwar auf keine Bedenken (vgl.
Krüger, Gutachten, S. 23). Es fehlen jedoch Anhaltspunkte
dafür, beim Beschwerdeführer aus der einmaligen Feststellung
beabsichtigten Eigenkonsums einer kleinen Menge Haschisch auf
das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter
körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen. Ebenso
wenig wäre es tragfähig, aus dieser Feststellung den Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entweder nicht in der
Lage oder aber nicht Willens ist, zuverlässig zwischen dem
Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu
trennen. Ergänzende Anhaltspunkte etwa derart, dass der
Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im
öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren
Zeitraum erheblichen Haschischmissbrauch geübt hat oder einer
der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, sind von
der Verkehrsbehörde nicht ermittelt worden.
57
Es gibt auch keine Anzeichen für den Konsum
"harter" Drogen durch den Beschwerdeführer und darauf
aufbauende Zweifel an der Fahreignung. Denn Feststellungen
zum Umgang des Beschwerdeführers mit "harten" Drogen sind im
Ausgangsverfahren nicht getroffen worden. Der bloße Verdacht
auf Haschischkonsum rechtfertigt für sich allein aber nicht
den Schluss auf bereits erfolgten oder absehbaren Konsum
"harter Drogen" (vgl. hierzu bereits BVerfGE 90, 145
).
58
Die angegriffene
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Freiburg i.Br.,
wie auch die diesen Bescheid im Widerspruchs- und
nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren bestätigenden
Behörden- und Gerichtsentscheidungen beruhen auf der
festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind
daher aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da die
angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht
der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
verstoßen wurde, indem die behördliche Praxis beim bloßen
Verdacht auf Haschischkonsum Ermittlungsmaßnahmen nach
§ 15 b Abs. 2 StVZO ergreift, bei Verdacht auf
Alkoholkonsum hingegen von solchen Maßnahmen regelmäßig
absieht.
59
Mit Blick auf die noch zu treffende
Kostenentscheidung ist das Verfahren an das
Bundesverwaltungsgericht zurück zu verweisen (§ 95 Abs.
2 BVerfGG).
60
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch
das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365
).
61
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.