BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2070/10 -
der Frau Sch...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert
Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die
Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die
Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung
(§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG)
erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen)
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004
verworfen. Dass diese Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche
Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem
Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich
vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden
und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine
Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard
Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat
dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter
Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2
BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht
hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und
substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass
es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August
2010 - 2 BvR 1354/10 -, www.bverfg.de, Rn. 3). Trotz des
zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die völlig
unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die
Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer
bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung
liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den
Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der
Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue
Sachen getragen hätten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.