BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2070/20 -
gegen
1.
a) die Vollstreckungsankündigung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 7. September 2020 - X00020148400101 X -,
b)
die Mahnung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 10. August 2020 - X020148400101X -,
c)
die Rechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2020 - X020148400101X -,
2.
a) die Vollstreckungsankündigung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 11. August 2020 - X00019988800101 X -,
b)
die Mahnung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 18. Juni 2020 - X01998880101X -,
c)
die Rechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2020 - X019988800101X -,
3.
a) die Vollstreckungsankündigung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 11. August 2020 - X00019988900102 u.a. X -,
b)
die Mahnung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 18. Juni 2020 - X019988700107X -,
c)
die Rechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2020 - X019988700107X -,
4.
a) die Vollstreckungsankündigung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 11. August 2020 - X00019988900102 u.a. X -,
b)
die Mahnung der Gerichtskasse Frankfurt am Main vom 18. Juni 2020 - X019988900102X -,
c)
die Rechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2020 - X019988900102X -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. April 2021 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie genügt nicht im Ansatz den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
2
2. Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.
3
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der teils wirre, von Wiederholungen geprägte Vortrag des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung, die bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1445/20 war und daher nicht mehr erneut im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.